Wer zahlt nach 6 Wochen Krankheit die Rentenversicherung

Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, kann nicht arbeiten und kein Geld verdienen. Die ersten 6 Wochen zahlt in der Regel der Arbeitgeber den vollen Lohn. Wie es dann weitergeht und die der Krankengeldanspruch richtig berechnet wird, zeigt unserer Ratgeberbeitrag.

Das Krankengeld berechnen ist kompliziert und für den Laien oft undurchschaubar.

Über den grundsätzlichen Anspruch auf Geldleistungen im Krankheitsfalle finden Sie Wissenswertes in unserem Beitrag Anspruch auf Krankengeld 2017.

Die ersten 6 Wochen Geld: aber mit Hindernissen!

Die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bekommt der Arbeitnehmer volle Lohnfortzahlung. So steht es im Gesetz. Das muss aber nicht in jeden Fall so sein.

Voraussetzung für den Anspruch auf Lohnfortzahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Beispiel:

A fängt am 15.01.2017 beim Rentenberater Y an zuarbeiten. Am 25.01.2017 meldet A sich bei seinem Arbeitgeber wegen schwerer Erkältung krank.

A hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil das Arbeitsverhältnis noch nicht 4 Wochen bestanden hat.

Wenn A sich am 25.02.2017 krank meldet, dann hat er den Anspruch auf Lohnfortzahlung. Hier sind schon mehr als 4 Wochen vergangen, nämlich 1 Monat.

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Achtung: 4 Wochen sind in der Regel weniger als 1 Monat.

Ist man länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, geht nahtlos das Krankengeld nach der Lohnfortzahlung weiter.

Vorsicht: Immer vor Ablauf der Lohnfortzahlung nachweisbar bei der jeweiligen Krankenkasse einen Antrag auf Krankengeld stellen, sicher ist sicher!

Krankengeld berechnen: so wird gerechnet!

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Die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes richtet sich nach Ihrem regelmäßigen Einkommen. Das sind im Regelfall 70 Prozent vom Brutto, jedoch höchstens 90 Prozent vom Netto. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden dazugezählt. Das Krankengeld ist auf Höchstbetrag pro Tag im Jahr 2017 begrenzt.

Versicherungsschutz beim Bezug von Krankengeld

Wer Krankengeld bezieht, ist wie folgt versichert:

  • beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • arbeitslosenversichert mit eigenen Beiträgen,
  • rentenversichert mit eigenen Beiträgen und,
  • pflegeversichert mit eigenen Beiträgen,
  • die zahlt den sozusagen den Arbeitgeberanteil der Beiträge, den anderen Teil zahlt der Versicherte
Krankengeld berechnen – im Detail

Beispiel:

Beträgt das monatliches Bruttoarbeitsentgelt 2.700 Euro, wird dieser Betrag durch 30 Tage geteilt (2.700 : 30 Tage = 90 Euro täglich). Das Nettoeinkommen betrag 1.800 Euro wird ebenfalls durch 30 geteilt. (1.800 : 30 = 60 Euro täglich).

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Konkrete Höhe: Krankengeld berechnen

70 Prozent des Bruttoentgeltes =  90€ x 70 % = 63€

Höchstens 90 Prozent von Netto= 90% x 60 €= 54€

Von den 54€ gehen noch die gesetzlichen Abzüge ab, soweit man in den einzelnen Bereichen der Sozialversicherung pflichtig versichert ist.

Unterschiede in der Berechnung des Krankengeldes

Bei der Krankengeldberechnung stehen unterschiedliche Wege zur Verfügung. Es ist zu unterscheiden ob der Versicherte Stundenlohn oder Festlohn (Gehalt) bekommt. Daneben kann es auch noch einen Berechnungsmodus nach Akkord-oder Leistungslohn geben.

Beitragsfreie Bezüge beim laufenden Bruttoarbeitslohn bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

Weitere Bezüge kommen mit dazu:

  • Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, Gratifikation

Laufendes Entgelt in der Berechnung meint, welche als Gegenleistung für die Arbeit im Abrechnungsmonat gezahlt werden. Einmalzahlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses stehen, fallen nicht unter das laufende Entgelt.

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Krankengeld berechnen- Bemessungszeitraum

Der maßgebende Bemessungszeitraum ist der, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits durch den Arbeitgeber abgerechnet wurde. Der Bemessungszeitraum muss mindestens 4 Wochen bestehen. Für Krankengeld berechnen wird in der Regel der 12 Monatszeitraum vor der AU berechnet und die Lohnzahlungen herangezogen.

Berechnungsformeln nach dem Gesetz

Die unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten finden sich in § 47 SGB V.

So wird für die stundenweise Krankengeldberechnung das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für welche es gezahlt wurde.

Beispiel:

A erzielt 2900 € Bruttoarbeitsentgelt für monatlich 160 Stunden. Die Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Täglich 8 Stunden.

Das Krankengeld wird berechnet:

2.900,00 Euro x 40/(180 Stunden x 8) = 80,55 Euro.

Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld beträgt 80,55 Euro.

Hinzurechnung von Einmalzahlungen

Bezog der Anspruchsberechtigte in den letzten 12 Monaten vor Beginn seiner AU beitragspflichtige Einnahmen, so sind diese zum 360. Teil zum Bemessungsentgelt hinzuzurechnen.

Höchstgrenze beim Bemessungsentgelt, § 47 Absatz.6 SGB V. Für das Jahr 2017 sind es maximal 145 € kalendertäglich. Davon werden 70 Prozent in Ansatz gebracht, also 101,50 €.

Wer zahlt Rentenbeiträge nach 6 Wochen Krankheit?

Pflichtbeiträge aus Entgeltersatzleistungen Krankengeldzeiten werden dem zuständigen Rentenversicherungsträger von der Krankenkasse gemeldet und die Rentenversicherungsbeiträge dorthin überwiesen. Die Beiträge werden von der Krankenkasse und vom Versicherten getragen.

Wer zahlt bei Krankheit länger als 6 Wochen Sozialbeiträge?

Wenn du länger als 6 Wochen krank bist, wird diese Lohnfortzahlung durch das Krankengeld abgelöst. Genau ab dem 43. Krankheitstag übernimmt die Krankenkasse für gesetzlich Krankenversicherte die Zahlung des Krankengeldes. Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung und fällt geringer aus als die Lohnfortzahlung.

Wer zahlt die Rentenbeiträge bei Krankheit?

Wird Krankengeld oder Verletztengeld gezahlt, werden die Beiträge vom Versicherten und dem Leistungsträger (Krankenkasse, Unfallversicherung) je zur Hälfte getragen.

Wie wirkt sich längere Krankheit auf die Rente aus?

Beim aktuellen Rentenwert von 34,19 Euro (gültig bis 06/2022) ergibt sich durch den Bezug von Krankengeld – bei einem angenommenen vollen Jahr – eine um (0,9254 – 0,7403 = 0,1851 x 34,19 Euro) 6,33 Euro geringere Rente.

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