Ihr persönlicher Lohn- und EinkommensteuerrechnerEinkommen- und Lohnsteuerberechnung? Für unseren interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner kein Problem! Show Hier finden Sie den interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner. Unser Service hilft Ihnen u. a. bei der Ermittlung der voraussichtlichen Lohnsteuer auf Ihr Arbeitseinkommen. Außerdem können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den „zu versteuernden Jahresbetrag“ berechnen. Mit diesem Betrag, der in etwa dem „zu versteuernden Einkommen“ entspricht, können Sie unverbindlich abschätzen, ob die Einkommensgrenzen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (Arbeitnehmer-Sparzulage) und dem Wohnungsbauprämiengesetz überschritten werden. Für besonders Interessierte bietet das Programm zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer einen Überblick über die Entwicklung der Einkommensteuertarife seit 1958. Anwendungsentwicklerinnen und Anwendungsentwickler finden hier auch die Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer der beiden aktuellsten Jahre, entsprechende XML-Pseudocodes sowie eine Beschreibung einer externen Programmierschnittstelle.
EinkommensteuertarifGrundlagen zum TarifIm Folgenden wird erläutert, wann in der Abhängigkeit von der Veranlagungsform welcher Tarif anzuwenden ist und welche besonderen Regelungen es für Ehepaare im Fall des Todes oder der Scheidung etc. gibt. Es wird auch erläutert, inwieweit Einkünfte berücksichtigt werden, die zwar selbst steuerfrei sind, jedoch einen Einfluss auf die Höhe des Steuertarifs
haben. Man spricht hier vom sogenannten Progressionsvorbehalt. Auf die konkrete Berechnung wird dann im nächsten Abschnitt eingegangen.
Der Grundtarif kommt bei allen Steuerpflichtigen zur Anwendung, die nicht in den Bereich des Splittingtarifs fallen. Der Splittingtarif ist dabei grundsätzlich Ehegatten mit Zusammenveranlagung zugänglich. Hieraus ergibt sich, dass der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG insbesondere in folgenden Fällen greift:
Bei Verwitweten kommt gemäß § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum des Todes der Splittingtarif zur Anwendung. Für das Kalenderjahr, das auf den Veranlagungszeitraum des Todes des Ehegatten folgt, kann der Splittingtarif angewendet werden. Im zweiten Jahr, das auf das Todesjahr folgt, ist bei der verwitweten Person der Grundtarif anzuwenden. BeispielHier klicken zum Ausklappen Die Ehegatten Josef und Maria Müller trennen sich am 14. April 01. Am 9. Oktober 01 verstirbt Maria Müller. Im Veranlagungszeitraum des Todes 01 ist eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif für Josef und Maria Müller durchzuführen. Die Bekanntgabe des Bescheides erfolgt an Josef als Gesamtrechtsnachfolger der Maria Müller. Für den Veranlagungszeitraum 02 ist der Grundtarif anzuwenden, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG nicht mehr erfüllt haben, da sie getrennt gelebt haben (vgl. § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG). § 32 a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG ist nicht erfüllt, da die Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum 02 nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG nicht mehr erfüllt waren. Sollte nach der Scheidung einer der Ehegatten noch im selben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet haben, so schließt dies die Anwendung des Splittingtarifs mit dem alten Ehegatten gemäß § 32a Abs. 6 S. 2 EStG aus. Der nicht wiederverheiratete ehemalige Ehegatte kann jedoch nach § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG den Splittingtarif anwenden, da er nicht gegenüber dem wiederverheirateten benachteiligt werden soll. BeispielHier klicken zum Ausklappen Johanna Meyer ist schon lange mit ihrer Ehe unzufrieden und unterhält eine Liebschaft mit Peter Müller. Wolfgang Meyer ist damit nicht einverstanden und zieht am 1. April 01 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Nach Absolvierung des Trennungsjahres erfolgte darauf am 1. April 02 die rechtskräftige Scheidung. Johanna Meyer kann es nicht abwarten und heiratet bereits am 1. Mai 02 Peter Müller. Johanna Meyer und Wolfgang Meyer haben stets die Zusammenveranlagung gewählt. Für den Veranlagungszeitraum 02 kann keine Zusammenveranlagung von Johanna und Wolfgang Meyer durchgeführt werden, da sie während des gesamten Veranlagungszeitraums getrennt gewohnt haben (§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG). Für den Veranlagungszeitraum 02 können die Eheleute Johanna und Peter Müller zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen, da sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllen. Wolfgang Meyer kann sich im Veranlagungszeitraum 02 lediglich einzeln veranlagen lassen. Progressionsvorbehalt
Video wird geladen ... Falls das Video nach kurzer Zeit nicht angezeigt wird: Anleitung zur Videoanzeige Manche Einkünfte, beispielsweise steuerfreie Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, bleiben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außen vor. Steuerpflichtige, die über entsprechende Einkünfte verfügen, würden in ihrer Leistungsfähigkeit somit geringer eingestuft als Steuerpflichtige ohne solche Einkünfte, obwohl sie tatsächlich die gleiche Höhe an Einkünften haben. Aus diesem Grund sieht § 32b EStG vor, dass der Steuersatz so ermittelt wird, als wenn diese Einkünfte ebenfalls einzubeziehen wären (Progressionsvorbehalt). BeispielHier klicken zum Ausklappen Harald Findig hat ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 € und 20.000 € an Einkünften, die nach einem DBA steuerfrei sind. Er würde ohne den Progressionsvorbehalt eine Einkommensteuer von 33.036 € im Jahr 2020 bezahlen. Wenn die steuerfreien Einkünfte jedoch berücksichtigt würden, dann ergibt sich eine fiktive Einkommensteuer auf ein z.v.E. von 120.000 € von 41.436 €. Dies ergibt einen Steuersatz von {41.436 Euro} / {120.000 Euro} = 0,3453 = 34,53 % Die Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt beträgt dann: 100.000 € * 34,53% = 34.530 € Persönlich ist § 32b EStG nur auf natürliche Personen anzuwenden. Für die der KSt-Pflicht unterliegenden Steuersubjekte findet § 32b EStG keine Anwendung, d.h. die Verweisvorschrift des § 8 Abs. 1 KStG greift hier nicht. Dies ist entbehrlich wegen des nicht progressiv ausgestalteten KSt-Tarifs von 15 % nach § 23 Abs. 1 KStG. Die Vorschrift des § 32b EStG ist auf solche natürliche Personen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum entweder ganz oder auch zeitweise unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren sowie für bestimmte im Inland veranlagte beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.v. § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG, also insbesondere in den Fällen von Arbeitnehmern aus EU- oder EWR-Staaten. Mittelbar wirkt sich der Progressionsvorbehalt bei der Zusammenveranlagung auch auf den Ehegatten/Lebenspartner des Steuerpflichtigen aus, weil dabei die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner zu berücksichtigen sind. In sachlicher Hinsicht ist die Aufzählung in § 32b EStG abschließend. Diese Aufzählung lässt sich wiederum in zwei Gruppen unterteilen:
BerechnungsleitfadenIm vorliegenden Abschnitt soll erläutert werden, auf welche Weise die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus dem zu versteuernden Einkommen ermittelt wird. Es geht
hierbei um eine Erläuterung der mathematischen Formeln, die im Gesetz normiert sind, um die Höhe der Einkommensteuer zu ermitteln. Es kann insoweit von einem technischen Leitfaden zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer gesprochen werden.
MethodeHier klicken zum Ausklappen SCHEMA: 1. In welcher der vier Zonen befindet sich das zu versteuernde Einkommen? 2. Runden Sie das zu versteuernde Einkommen auf den nächsten vollen €-Betrag ab. 3. Berechnen Sie, je nachdem in welcher Zone man sich befindet, den Wert x, y bzw. z.
4. gehen Sie mit dem ausgerechneten Wert in die jeweilige Formel
5. Runden Sie die erhaltene Einkommensteuer auf den nächsten vollen Euro-Betrag ab (§ 32a Abs. 1 S. 6 EStG). In der ersten Zone ist das zu versteuernde Einkommen bis zum sog. Grundfreibetrag in Höhe von 9.744 € steuerfrei. BeispielHier klicken zum Ausklappen Der Steuerpflichtige Fritz erzielt mit seiner Übersetzungstätigkeit im Kalenderjahr 2021 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 8.400 €. Da das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 9.744 € liegt, beträgt die Einkommensteuer 0 €. BeispielHier klicken zum Ausklappen Der Steuerpflichtige Günther hat ein zu versteuerndes Einkommen von 11.002,64 €. Das abgerundete zu versteuernde Einkommen liegt damit bei 11.002 €. Es gilt damit:
Schließlich beträgt die Einkommensteuer wegen der Abrundung auf den nächsten vollen Euro Betrag dann 191 € (§ 32a Abs. 1 S. 6 EStG). BeispielHier klicken zum Ausklappen Der Steuerpflichtige Franz erzielt ein Einkommen im Veranlagungszeitraum 2021 in Höhe von 14.500,53 €.
Wegen der Abrundung lautet die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen Franz 890 €. BeispielHier klicken zum Ausklappen Der Steuerpflichtige Hubert erzielt ein zu versteuerndes Einkommen im Jahre 2021 in Höhe von 59.084,29 €. Das abgerundete zu versteuernde Einkommen beträgt damit x = 59.084 €. Man errechnet die Einkommensteuer als 0,42·59.084 – 9.139,63 € = 15.675,65 €. Nach der Rundungsvorschrift des § 32a Abs. 1 S. 6 EStG erhält man damit 15.675 €. MerkeHier klicken zum Ausklappen Der errechnete Einkommensteuerbetrag lässt sich, zumindest ungefähr, im Tabellenanhang des Einkommensteuergesetz nachlesen. Trotzdem muss man immer noch rechnen, um den exakten Betrag zu erhalten. Wie wird die tarifliche Einkommensteuer bestimmt?Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich gemäß § 32 a Einkommensteuergesetz (EStG) nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif, das heißt, dass sich mit steigendem zu versteuernden Einkommen der anzuwendende Steuersatz erhöht.
Was ist mein Einkommensteuertarif?Wie kann ich meinen persönlichen Steuersatz ausrechnen? Sie müssen die von Ihnen gezahlte Einkommensteuer mal Hundert nehmen und dann durch Ihr zu versteuerndes Einkommen teilen. Wie viel Einkommensteuer Sie bezahlt haben und wie hoch Ihr zu versteuerndes Einkommen ist, können Sie in Ihrem Steuerbescheid nachschauen.
Wie hoch ist mein Steuersatz Tabelle?Wer hat welchen Steuersatz bei welchem Einkommen?. Wie kann ich meinen Steuersatz berechnen?Steuersatz berechnen. Um den Steuersatz zu berechnen, muss zunächst der Steuerbetrag in einer Einkommenssteuertabelle nachgesehen werden. Der Steuerbetrag wird anschließend mit 100 multipliziert. Das Ergebnis wird durch das Jahresbruttoeinkommen dividiert.
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