Wie heißt die gesetzliche Unfallversicherung für gemeinnützige Kliniken?

Unter Arbeits­unfälle werden Unfälle gefasst, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätig­keit erleiden. Ein Unfall ist nach Paragraf 8 Sozialgesetz­buch VII „ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führt“. Die Berufs­genossenschaften prüfen sehr sorgfältig, bevor sie zahlen. Zwei Punkte sind entscheidend: Handelt es sich tatsäch­lich um einen Unfall im gesetzlichen Sinne, und steht er in einem inneren Zusammen­hang mit der Arbeit?

Streit kann Auslöser für Arbeits­unfall sein

Führt ein Streit­gespräch bei der Arbeit zu einem Herz­still­stand, kann dies als Arbeits­unfall anerkannt werden. Das hat das Bundes­sozialge­richt entschieden und damit fest­gelegt, dass auch ein alltäglicher Vorgang ein Unfall sein kann.

In dem Fall ging es um eine Bank­kauffrau, die eine Auseinander­setzung mit einem Vorgesetzten hatte. Zurück am Schreibtisch erlitt die Frau einen Herz­still­stand und musste notärzt­lich reanimiert werden.

Das Bundes­sozialge­richt erkannte nun grund­sätzlich an, dass ein Streit einen Arbeits­unfall auslösen könne. Im konkreten Fall müsse aber unter anderem noch fest­gestellt werden, ob wirk­lich die Reibereien oder doch Vorerkrankungen schuld waren ­(Az. B 2 U 15/19 R).

Probleme bei Vorerkrankungen

Was genau unter Arbeits­unfällen zu verstehen ist, wird oft erst im Einzel­fall klar. So hat das Landes­sozialge­richt Baden-Württem­berg entschieden, dass die Unfall­versicherung nicht die Kosten trägt, wenn die eigentliche Ursache der Verletzung eine Vorschädigung war (Az. L 8 U 5043/09). In dem Fall war eine Frau während ihrer beruflichen Tätig­keit umge­knickt und hatte sich verletzt. Grund für die Verletzung war aber ein Bänderriss, den sie 22 Jahre vorher erlitten hatte. Die Berufs­genossenschaft fragt deswegen häufig bei der Krankenkasse nach, ob Vorerkrankungen des betroffenen Körperteils mitver­antwort­lich für Unfall­schäden sein könnten (zum Vergleich gesetzliche Krankenversicherung).

Betrieblicher Zusammen­hang

Auch der betriebliche Zusammen­hang ist ein häufiger Streit­punkt vor den Gerichten: Ein Sturz auf der Firmen­toilette stellt etwa keinen Arbeits­unfall dar, so das Sozialge­richt Heilbronn (Az. S 13 U 1826/17). Ein Mechaniker hatte geklagt, nachdem er im Toilettenraum seiner Arbeits­stelle auf dem seifigen Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Wasch­becken gefallen war. Er erlitt eine Gehirn­erschütterung und lag vier Tage im Kranken­haus.

Die zuständige Berufs­genossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeits­unfall ab – mit Recht, wie die Heilbronner Richter urteilten. Der Besuch der Toilette sei privater Natur. Auch in öffent­lichen und privaten Toilettenräumen könnten die Fliesen nass und seifig sein. Bemerkens­wert: Der Weg von oder zur Toilette ist wiederum geschützt.

Sozial­rechts­experte Martin Schaf­hausen: „Ein ähnlich gelagerter Fall ist der Arbeitnehmer, der sich beim Essen verschluckt. Das ist auch dem privaten Bereich zuzu­rechnen.“ Man isst eben nicht nur, um die Arbeits­kraft zu erhalten. Auch bei Raucher­pausen außer­halb der üblichen Pausenzeiten sind Arbeitnehmer deswegen nicht unfall­versichert (Sozialge­richt Karls­ruhe, Az. S 4 U 1189/15). Denn auch dabei liegt keine besondere betriebliche Gefahr vor.

Anders sah es das Gericht, als es um die Wartung eines Jobrads ging: Stellt ein Arbeit­geber seinen Beschäftigten im Rahmen eines „Jobrad-Modells“ ein Fahr­rad zur Verfügung, greift unter bestimmten Voraus­setzungen die gesetzliche Unfall­versicherung auch außer­halb der Arbeits­zeit. Das hat das Landes­sozialge­richt Baden-Württem­berg entschieden (Az. L 1 U 779/21).

Eine Arbeitnehmerin verunglückte, als sie das Fahr­rad von der vertraglich fest­gelegten jähr­lichen Wartung abholte. Sie verletzte sich am Knie. Da dies außerhalb der Arbeits­zeit statt­fand, wollte die Berufs­genossenschaft nicht zahlen. Die Frau klagte, das Sozialge­richt Ulm gab der Berufs­genossenschaft zunächst recht. Das Landes­sozialge­richt Baden-Württem­berg hob die Entscheidung jedoch auf: Der Unfall der Klägerin sei ein Arbeits­unfall, da zumindest die besondere jähr­liche Wartung in der vom Arbeit­geber vorgegebenen Vertrags­werk­statt hier ausnahms­weise eine betriebs­bezogene Verrichtung darstelle – auch wenn die Nutzung eines Jobrads grund­sätzlich privat sei. Der Betriebs­bezug ergebe sich aus der E-Mail des Arbeit­gebers mit der Aufforderung und den Vorgaben zur Wartung und der Vereinbarung, wer die Kosten über­nimmt. Hinweis: Da der Senat mit dieser Entscheidung den „klassischen“ Bereich der Betriebs­bezogenheit erweitert hat, hat er die Revision zum Bundes­sozialge­richt in Kassel zugelassen.

Infektion in der Betriebs­kantine nicht versichert

Eine Ehec-Infektion in einer Betriebs­kantine ist kein Arbeits­unfall. Das entschied das Hessische Landes­sozial­gericht (Az. L 3 U 131/18). Die Klägerin erkrankte im Mai 2011 an Ehec und musste intensivmedizi­nisch behandelt werden. Der Erreger war wohl über ägyptische Bocks­horn­klee­samen in einen deutschen Garten­betrieb gelangt. Die Sprossen wurden auch an die Kantine der Firma geliefert, in welcher die Frau aus Frank­furt am Main als Wirt­schafts­prüferin tätig ist. Die Arbeitnehmerin beantragte das Anerkennen als Arbeits­unfall.

Sie habe sich in der Kantine oder bei einer Schmier­infektion im Betrieb infiziert. Zahlreiche weitere Mitarbeiter hätten sich ebenfalls infiziert. Die Richter hingegen urteilten, die Nahrungs­aufnahme sei keine versicherte Tätig­keit, sondern eine private Verrichtung. Auch bei einer möglichen Schmier­infektion in den Büroräumen handele es sich um ein allgemeines Lebens­risiko und nicht um ein besonderes betriebliches Risiko.

Schutz am Probetag

Wenn sich Bewerber bei der Arbeit an einem Probetag verletzen, stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung, wie das Bundes­sozialge­richt in einem Fall entschieden hat. Ein Mann war vom Lkw eines Entsorgers für Lebens­mittel­abfälle gestürzt. Den Probearbeits­tag ohne Vergütung hatte er im Vorstellungs­gespräch vereinbart. Das Gericht entschied: Am Probetag gilt der Mann als „Wie-Beschäftigter“ und ist damit gesetzlich unfall­versichert. Der Grund dafür: Er hat dem Unternehmen mit seiner Tätig­keit einen wirtschaftlichen Wert erbracht, die einem abhängigen Beschäftigungs­verhältnis ähnlich ist (Az. B 2 U 1/18 R).

Auf dem Weg zur Arbeit

Unter Arbeits­unfälle werden nicht nur die Unfälle gefasst, die sich schon aus dem Wort­sinn ergeben. Auch Wegeunfälle fallen darunter. Das sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem unmittel­baren Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Auch wenn jemand abends Cannabis raucht und am nächsten Morgen auf dem Arbeitsweg verunglückt, kann das ein Arbeits­unfall sein, sofern derjenige sich dabei auf direktem Weg zu seinem Job befand.

In einem vor dem Sozialge­richt Osnabrück verhandelten Fall hatte ein Radler einen Pkw über­sehen und wurde schwer verletzt. Eine Blut­probe ergab 10 Nanogramm pro Milliliter Blutserum des Wirk­stoffs Tetrahydrocannabinol (THC). Die Berufs­genossenschaft wollte nicht zahlen. Schließ­lich drohe Auto­fahrern schon bei 1 ng/ml Führer­schein­entzug.

Doch das Gericht urteilte: Bei Cannabis gebe es keine festen Grenz­werte für Fahr­untüchtig­keit. Diese lasse sich nicht allein aus dem THC-Wert folgern. Zwar sei Cannabis verboten. Aber gegen ein Verbot zu verstoßen, bedeute nicht auto­matisch den Verlust des Versicherungs­schutzes. Das gelte ja auch bei anderen Verkehrs­verstößen. Direkt nach dem Unfall war der Mann bei klarem Bewusst­sein, so die ­Ärzte. Der Unfall sei aus Unacht­samkeit passiert (Az. S 19 U 40/18).

Umwege gefährden Versicherungs­schutz

Schwierig­keiten macht die Berufs­genossenschaft regel­mäßig, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit noch irgend­etwas erledigt. Der Versicherungs­schutz beginnt zwar, wenn der Arbeitnehmer durch die Außentür seine Wohnung verlässt und endet mit Betreten des Betriebs­geländes. „Unmittel­barer Weg“ heißt aber: Umwege sind grund­sätzlich nicht versichert.

Der kleine Umweg zum Einkaufen oder der Halt auf dem Supermarkt­park­platz sind genauso wenig versichert wie der Extraweg zum Tanken (Hessisches Landes­sozialge­richt, Az. L 3 U 195/07). Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gezwungen war nach­zutanken, weil die Tank­reserveanzeige aufleuchtete. Das entschied das Landes­sozialge­richt Berlin-Brandenburg (Az. L 3 U 268/11). Tanken ist nämlich mehr als eine gering­fügige Unter­brechung des Arbeits­wegs und damit grund­sätzlich nicht versichert (Bundes­sozialge­richt, Az. B2U9/18 R).

Wenn der Fahrer nach dem Tanken allerdings wieder auf die übliche Route zum Betrieb oder vom Betrieb zum Wohn­ort zurück­kehrt, greift der Versicherungs­schutz wieder. Bestimmte Umwege sind generell erlaubt: Wer sein Kind regel­mäßig zur Kita oder zur Schule bringt oder Kollegen auf dem Arbeitsweg abholt, ist auf der Strecke versichert. Auch bei Umleitungen oder weil der Arbeits­platz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann, ist der Arbeitnehmer auf der Strecke versichert.

Crash nach Arzt­besuch

Kein Versicherungs­schutz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arzt­besuch während der Arbeits­zeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrs­unfall erleidet. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Sozial­gerichts Dort­mund hervor (Az. S 36 U 131/17). In dem Fall hatte sich ein Arbeitnehmer aus Siegen nach einem Besuch eines Ortho­päden auf dem Rückweg zu seiner Arbeits­stätte bei einem Verkehrs­unfall erheblich verletzt.

Die Richter urteilten, der Mann sei nicht auf einem mit seiner versicherten Tätig­keit in Zusammen­hang stehenden Betriebsweg verunglückt. „Maßnahmen zur Erhaltung oder Wieder­herstellung der Gesundheit“ – zum Beispiel ein Arzt­besuch – seien dem persönlichen Lebens­bereich des Versicherten zuzu­rechnen.

Weg vom und zum dritten Ort versichert

Der Ort, von dem aus der Beschäftigte den – versicherten – Weg zur Firma antritt oder wohin er nach der Arbeit fährt, muss nicht unbe­dingt die eigene Wohnung sein. Es kann sich auch um einen sogenannten dritten Ort handeln. Ein dritter Ort etwa ist der Wochen­end­auf­enthalt, von dem aus ein Arzt in die Klinik zurück­gerufen wird. Dazu zählt die Wohnung eines Bekannten, bei dem eine Arbeitnehmerin regel­mäßig ihr freies Wochen­ende verlebt (Bundes­sozialge­richt, Az. B 2 U 23/03 R).

Versichert war auch der Beschäftigte, der die Mittags­zeit bei einem Freund verbrachte und auf dem Weg zur Nach­mittags­schicht verunglückte (Bundes­sozial­gericht, Az. B 2 U 20/18 R). Wichtig ist: der Beschäftigte hat sich mindestens zwei Stunden dort aufgehalten. Es spielt keine Rolle, ob die Fahrt­zeit länger ist, welches Verkehrs­mittel genutzt wird oder ob die Strecke ein höheres Unfall­risiko birgt als der übliche Weg zwischen Wohn­ort und Arbeits­platz. Das stellte das Bundes­sozialge­richt in aktuellen Urteilen klar.

Es ist außerdem egal, zu welchem Zweck der Ort besucht wurde. Auch Arzt­praxis, Auto­werk­statt oder Fitness­studio können zum dritten Ort werden, wenn der Beschäftigte auf dem Weg zur Firma dort Halt macht, weil er etwa einen Termin hat, und mindestens zwei Stunden vor Ort zubringt. Der direkte Weg zum Betrieb ist dann versichert.

Selbst die Rück­kehr aus dem Urlaub kann laut Bundes­sozialge­richt als ­Arbeitsweg zählen. Eine Berlinerin und ihr Ehemann gerieten auf der Urlaubs­rück­reise aus Thüringen in einen schweren Verkehrs­unfall – beide waren auf direktem Weg zur gemein­samen ­Arbeits­stätte. Die Frau bean­spruchte Leistungen aus der gesetzlichen Unfall­versicherung, doch die wollte nicht zahlen: Der Weg des Ehepaares vom „dritten Ort“ zur Arbeit sei unver­hält­nismäßig länger gewesen als der übliche Arbeitsweg. Vor Gericht bekam die Geschädigte recht: Nicht die Strecke sei ausschlag­gebend, sondern die Hand­lungs­tendenz, die Arbeits­stätte zu erreichen (Az. B 2 U 2/20 R).

Besserer Schutz bei Unfällen im Home­office

Im Home­office gab es bisher weniger Versicherungs­schutz. Wer sich in seiner Wohnung während seiner Arbeits­zeit auf dem Weg zur Toilette oder in die Küche verletzte, war im Gegen­satz zur Arbeits­stätte nicht versichert. Durch das neue Betriebs­rätemodernisierungs­gesetz gibt es diese Ungleichbe­hand­lung seit dem 18. Juni 2021 nicht mehr. Geschützt sind Eltern jetzt außerdem, wenn sie vom Home­office aus ihre Kinder zu Kita, Kinder­garten oder zur Schule bringen und wieder abholen.

Nicht versichert sind auch im Home­office in aller Regel Unfälle beim Essen und Trinken oder auf der Toilette, etwa wenn Beschäftigte ausrutschen und sich den Kopf am Wasch­becken aufschlagen.

Nach der Arbeit in die Gast­stätte

Auch der Weg vom Arbeits­platz zum dritten Ort ist versichert, das kann auch ein Kino oder ein Restaurant sein. Der Versicherte muss aber beabsichtigt haben, dort mindestens zwei Stunden zu verbringen. Das lässt sich bei einem Lokal mit einem mehr­gängigen Menü leichter nach­weisen als bei einer Fast-Food-Kette.

Wer nach der Arbeit eine andere Richtung einschlägt als die zu seinem Wohn­ort oder einem dritten Ort, befindet sich auf einem Abweg und ist nicht versichert. Das gilt selbst dann, wenn der Beschäftigte versehentlich von der geplanten Route abkommt, so urteilte das Landes­sozialge­richt Thüringen (Az. L 1 U 900/17).

Eine Ausnahme gilt für ehren­amtlich Aktive: Wenn ein Beschäftigter nach der Arbeit zu seinem Sport­ver­ein fährt, um sich dort als Trainer zu engagieren, sind Hin- und Rückweg auto­matisch unfall­versichert.

Unfall in der Mittags­pause

In der Mittags­pause sind Arbeitnehmer nur bedingt versichert: Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem direkten Weg zum Essen außer Haus, zahlt die betriebliche Unfall­versicherung. Ein Unfall bei anderen Erledigungen zählt nicht als Arbeits­unfall. Eine Frau, die sich verletzte, als sie zur Reinigung wollte, bekommt kein Geld. Das hat das Hessische Landes­sozialge­richt entschieden (Az. L 3 U 225/10). Nicht versichert ist, wer in der Mittags­pause Fitness­übungen oder einen Erholungs­spaziergang macht. Unver­sichert ist auch der Aufenthalt in der Gast­stätte oder Kantine selbst.

Training vs. Wett­kampf

Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern die Möglich­keit zum Betriebs­sport. Fußball, Badminton oder Flurgymnastik – die Angebote können vielfältig sein. Auch beim Betriebs­sport sind die Mitarbeiter gesetzlich versichert, wenn einige Voraus­setzungen erfüllt sind: Der Sport muss als Ausgleich für körperliche, geistige oder nerv­liche Belastungen am Arbeits­platz dienen. Er muss regel­mäßig statt­finden und der Kreis der Teilnehmer im Wesentlichen auf Betriebs­angehörige beschränkt sein. Zuletzt muss ein klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen bestehen. Der liegt vor, wenn etwa der Arbeit­geber den Ort oder feste Zeiten vorgibt.

Wichtig ist, dass nicht sport­liche Höchst­leistungen oder die Teil­nahme an Wett­kämpfen im Vordergrund stehen. Das ist in der Regel der Fall, wenn Mann­schaften verschiedener Unternehmen gegen­einander antreten – vor allem bei Punkt- und Pokal­spielen zwischen einzelnen Betriebs­sport­gemeinschaften.

In einem Fall vor dem Sozialge­richt Wiesbaden wurde eine Knie­verletzung, die sich eine Frau bei einem Volleyball­turnier zugezogen hatte, nicht als Arbeits­unfall anerkannt. Begründung: Der Wett­kampf stand im Vordergrund und am Turnier konnten nur wenige Mitarbeiter mitmachen, aber auch Betriebs­fremde (Az. S 32 U 34/14).

Gesel­lige Team­events

Auch das gesel­lige Miteinander auf dem Betriebs­ausflug oder einer Betriebs­feier kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung stehen. Wie so oft, kommt es auf den jeweiligen Einzel­fall an. Versichert ist der Arbeitnehmer in der Regel, wenn die Veranstaltung vom Chef ausgerichtet wird, sich an alle Betriebs­angehörigen richtet und der Zusammen­gehörig­keit dient.

Versichert: Betriebs-Grill­party. Das Sozialge­richt Dort­mund hat einen Arbeits­unfall bei einer Arbeitnehmerin anerkannt, die im Laufe eines vom Arbeit­geber organisierten Grill­abends umge­knickt und sich das Sprunggelenk gebrochen hat (Az. S 18 U 211/15). Zwar war die Arbeitnehmerin zu dem Zeit­punkt im alkoholisierten Zustand – dadurch verliere sie aber auf einer Betriebs­ver­anstaltung nicht ihren gesetzlichen Unfall­versicherungs­schutz. Nur wenn Arbeitnehmer so betrunken sind, dass sie nicht mehr in der Lage sind, an dem gesel­ligen Beisammensein teil­zunehmen, fallen sie aus dem Schutz­bereich raus.

Nicht versichert: Unfall mit Segway. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung steht hingegen nicht, wer am Ende einer Fort­bildung von seinem Chef zu einer Segway-Tour einge­laden wird und dabei einen Unfall erleidet. So hat das Sozialge­richt Stutt­gart entschieden (Az. S 1 U 3297/17). Der Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung erstrecke sich zwar auf die Fort­bildungs­ver­anstaltung, nicht aber die Ausfahrt mit dem Segway. Ein Arbeits­unfall setze voraus, „dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfal­ler­eignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätig­keit erfüllt hat und deshalb ‚Versicherter‘ im Sinne des Sozialgesetz­buchs ist“.
Eine versicherte Tätig­keit sei die Segway-Fahrt nicht, so das Gericht. Dafür spreche auch nicht, dass der Arbeit­geber die Tour organisiert und finanziert hat. Es stünde einem Arbeit­geber zwar frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzu­bieten. Er habe es dadurch jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung auf sonst unver­sicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hier­durch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt werde.

Nicht versichert: Skiausflug. Auch die Teil­nahme an einem vom Arbeit­geber veranstalteten Skiausflug ist nicht gesetzlich unfall­versichert, wenn dieser nur einmal im Jahr statt­findet. In dem vom Sozialge­richt Karls­ruhe entschiedenen Fall verletzte sich der Kläger die rechte Schulter und das Kniegelenk. Das Gericht sah darin keinen Arbeits­unfall.
Mit der Teil­nahme am Skiausflug habe er offen­kundig keine arbeits­vertraglich geschuldete oder eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungs­verhältnis erfüllt und auch kein unter­nehmens­bezogenes Recht wahr­genommen. Es handelte sich auch nicht um versicherten Betriebs­sport – dieser muss nämlich regel­mäßig statt­finden. Auch eine betriebliche Gemein­schafts­ver­anstaltung habe nicht vorgelegen, so das Gericht.
Am Skiausflug konnte nur eine begrenzte Anzahl von Beschäftigten teilnehmen. Er stand also nicht allen Betriebs­angehörigen offen und diente nach Angaben des Unter­nehmens ausdrück­lich nicht der Förderung der Betriebs­verbundenheit der Teilnehmer unter­einander. (Az. S 1 U 412/19)

Arbeits­unfall im Ehren­amt

Viele ehrenamtlich Tätige sind gesetzlich unfall­versichert. Auto­matisch gilt das, wenn sie freiwil­lig für Bund, Länder, Städte und Gemeinden arbeiten oder Helfer von Rettungs­organisationen wie der Freiwil­ligen Feuerwehr oder der freien Wohl­fahrts­pflege sind.

Gemeinnützige Organisationen wie Tier­schutz­ver­eine können eine freiwil­lige gesetzliche Unfall­versicherung für ihre Funk­tionäre abschließen. Ansonsten fällt die Tätig­keit ihrer Mitglieder nicht unmittel­bar unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung.

Das zeigt der Fall einer Rentnerin aus Lünen, Nord­rhein-West­falen. Für einen Tier­schutz­ver­ein kümmerte sie sich regel­mäßig um Streunerkatzen. Während einer Fütterung erlitt die Frau einen Verkehrs­unfall und klagte auf An­erkennung eines Arbeits­unfalls. Doch die Richter des Sozial­gerichts Dort­mund werteten ihren Einsatz als unver­sicherte Frei­zeit­beschäftigung, ohne Aufwands­entschädigung oder Gehalt, die sie aufgrund ihrer Tierliebe ausgeübt habe (Az. S 18 U 452/18).

Für ehren­amtliche Helfer in Sport­ver­einen gilt die gesetzliche Unfall­versicherung nicht. In der Regel schützen Vereine ihre Übungs­leiter über eine private Gruppen­unfall­versicherung. Nach­fragen ist sinn­voll.

Arbeits­unfall beim Auslands­einsatz

Ein Beschäftigter wurde für ein Jahr nach Vietnam entsandt, wo er ein Projekt in einem National­park betreuen sollte. Bei einer Exkursion erlitt er einen schweren Unfall. Teile seines linken Beins wurden amputiert. Die Unfall­versicherung wollte dies nicht als Arbeits­unfall anerkennen, da der Mann sein Gehalt in Vietnam bezog.

Obwohl er im Ausland verunglückte, steht er unter dem Schutz der hiesigen gesetzlichen Unfall­versicherung, urteilte hingegen das Hessische Landes­sozialge­richt (Az. L 3 U 105/16 ZVW). Der Unfall­schutz gelte auch für Arbeitnehmer, die ins Ausland entsandt werden. Und zwar dann, wenn die Entsendung zeitlich begrenzt ist, und der Arbeitnehmer davor und danach bei dem Betrieb angestellt war.

Welche Unfallversicherungen gibt es?

Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie die Versicherungsträger der öffentlichen Hand (z.B. Unfallkassen, Landesunfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände).

Wo bin ich gesetzlich unfallversichert?

Im Gegensatz zur Kranken- oder Rentenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung Sache Ihres Arbeitgebers: Er meldet seinen Betrieb bei einer Berufsgenossenschaft oder einem anderen zuständigen Unfallversicherungs-Träger an und zahlt den kompletten Beitrag.

Wer ist alles gesetzlich unfallversichert?

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie alle Auszubildenden versichert.

Ist eine gesetzliche Unfallversicherung Pflicht?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Alle Arbeitnehmer sind dort gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten pflichtversichert. Die Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer melden und die Beiträge entrichten.