Wie lange Zeit für Fahrer zu ermitteln?

Nahezu jeder Bürger hat in seinem Leben irgendwann einmal mit einem Bußgeldbescheid zu tun. Die meisten, weil sie im Straßenverkehr einen Verstoß begangen haben. Den meisten Menschen ist aber nicht klar, wann welche Frist gilt, vor allem was die Zustellung, den Einspruch und die Verjährung angeht. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 3 Monate, wenn sie sich nicht verlängert hat. Eine solche Verlängerung kommt vor allem dann zustande, wenn dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zugestellt wurde. Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides. 

Bußgeldbescheid - Frist für die Zustellung

Sobald man einen Verstoß – in der Regel gegen die StVO (Straßenverkehrsordnung) -  begangen hat, muss man damit rechnen, dass demnächst ein Bußgeldbescheid „ins Haus flattert“.

Bevor es aber zum Erlass des Bußgeldbescheides kommt, erhält man vorab einen sogenannten Anhörungsbogen.

Fraglich ist, innerhalb welcher Frist der Bußgeldbescheid erlassen und beim Betroffenen zugestellt werden muss, damit keine Verjährung eingetreten ist.

Gilt eine 3-Monate- oder 6-Monate-Frist beim Bußgeldbescheid? 

Diese Frist wird auch Verfolgungsverjährung genannt. Oftmals hört man, dass diese Frist lediglich 3 Monate beträgt, manches Mal hört man aber auch, dass die Frist gar 6 Monate lang ist.

§ 31 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) beschäftigt sich mit den Fristen der Verfolgungsverjährung. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 beträgt die Frist bei Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich 6 Monate.

Allerdings gibt es da noch den § 26 Abs. 3 des StVG (Straßenverkehrsgesetzes) in Verbindung mit § 24 StVG, die speziell für Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten gelten. § 26 Abs. 3 StVG besagt:

„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

JuraForum.de-Tipp: Das bedeutet also, dass die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten schon drei Monate nach der Tat eintritt, wenn noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist.

Beispiel:

A begeht am 1.6. eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h. Da es sich hier um eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne von § 26 Abs. 3 i.V.m. § 24 StVG handelt, würde diese nach 3 Monaten verjähren, also mit Ablauf des 31.8., wenn bis dahin noch kein Bußgeldbescheid ausgestellt wurde.

Allerdings gibt es auch Ausnahmeregelungen und somit auch andere Verjährungsfristen.

Unterbrechung der Frist beim Bußgeldbescheid

Bevor der Bußgeldbescheid erlassen wird, muss der Betroffene angehört werden. Er erhält somit rechtliches Gehör. Daher bekommt er zunächst einen sogenannten Anhörungsbogen.

Dieses Recht des Betroffenen wirkt sich aber im Hinblick auf die Verjährungsfristen negativ aus. Denn; der Anhörungsbogen unterbricht bereits mit seiner Zustellung die Verjährung des Verstoßes von drei Monaten. Spätestens jetzt werden all diejenigen enttäuscht, die gehofft haben, dass der Verstoß verjährt weil bisher kein Bußgeldbescheid eingetroffen ist. Es ist ausreichend, dass vor der Verjährung der Anhörungsbogen rechtzeitig eintrifft. Die Verjährung wird durch die Zustellung des Anhörungsbogens unterbrochen und beginnt somit neu, vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Damit fängt ein neuer Verjährungszeitraum von 3 Monaten an, so dass die Behörde den Bußgeldbescheid somit innerhalb weiterer 3 Monate zustellen darf und es als nicht verjährt gilt.

Halter ist nicht Fahrer

Eine Besonderheit gilt auch in den Fällen, wo der Halter des Fahrzeugs nicht der Fahrer gewesen ist. Hier gilt die Unterbrechungsregelung zunächst nicht, so dass die Behörde den Fahrer innerhalb der 3 Monate ausfindig machen muss, der den Verstoß begangen hat.

Hier in Deutschland gilt bei Verkehrsverstößen nicht die Halterhaftung, sondern grds. die Fahrerhaftung. Daher muss die Behörde den tatsächlichen Fahrer ermitteln. Wenn nun der Halter als „Beschuldigter“ angeschrieben wird, wird für diesen zwar die Verjährung unterbrochen, aber für den wirklichen Fahrer läuft die Verjährung weiter, so dass dieser weiter darauf hoffen darf, dass sein Verstoß verjährt. Wenn der Halter sich nicht äußert bzw. die Sache auf sich nimmt, wird ihm gegenüber ein Bußgeldbescheid erlassen und zugestellt und der tatsächliche Fahrer wäre ohnehin raus, wenn auch danach der Halter ihn nicht benennt. 

Wenn allerdings der Halter nach Erhalt des Anhörungsbogens den Verstoß nicht zugibt und den tatsächlichen Fahrer benennt, kommt es auf die Frage der Verjährung darauf an, ob der tatsächliche Fahrer den Anhörungsbogen noch innerhalb von 3 Monaten erhalten hat oder nicht. Wenn er innerhalb der 3-Monatsfrist den Anhörungsbogen erhalten hat, kommt es wieder zur Verjährungsunterbrechung, so dass die Behörde innerhalb von weiteren 3 Monaten dann den Bußgeldbescheid erlassen darf.

Verfolgungsverjährung vs. Vollstreckungsverjährung

Beim Thema Verjährung ist zu unterscheiden zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung.

Hier geht es darum wie lange eine bestimmte Tat verfolgt und geahndet werden kann. Die Verfolgungsverjährung ist von „Amts wegen“ zu beachten. Durch Maßnahmen nach § 33 OWiG kann die Verfolgungsverjährung unterbrochen werden. Nach einer Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist neu. Wenn Verfolgungsverjährung eingetreten ist, können und Ordnungswidrigkeiten (auch Straftaten) nicht mehr sanktioniert werden.

Wenn die Behörde ein Bußgeld oder eine andere Sanktion festgelegt hat und diese rechtskräftig geworden ist, kann diese Sanktion nur bis zu einem gewissen Zeitraum vollstreckt werden. Nach Ablauf der entsprechenden Frist kann der Betroffene nicht mehr zur Zahlung aufgefordert werden. Die Vollstreckungsverjährung ist in § 34 OWiG geregelt.

Frist für die Zahlung

Viele Betroffene fragen sich auch, wie lange sie Zeit haben um das verhängte Bußgeld zu bezahlen.

Wenn der Verstoß begangen wurde, erhält man zunächst einmal einen Anhörungsbogen. Dieser wird in der Regel nach 2 bis 4 Wochen zugestellt. Hierzu muss man sich nicht äußern, kann es aber machen. Eine Zahlung leisten muss man hier noch nicht.

Weitere 2-4 Wochen später erhält man einen Bußgeldbescheid, der auch die Höhe des Bußgeldes sowie Bearbeitungsgebühren enthält. Hiergegen kann man ab der Zustellung des Bußgeldbescheides innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Wenn man rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig, so dass weiterhin das Bußgeld nicht gezahlt werden muss.

Die Zahlung muss man in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft vornehmen. Wenn der Verstoß somit nicht zugegeben wird und man Einspruch eingelegt hat und die Sache schließlich sogar vor Gericht landet, muss man weiterhin keine Zahlungen leisten.

Nach erfolgter Gerichtsverhandlung und eingetretener Rechtskraft, muss man das verhängte Bußgeld innerhalb von 2 Wochen zahlen. In einem Fall, der vor Gericht landet, können somit zwischen Tatzeitpunkt und Zahlung in der Regel 6 Monate oder auch mehr liegen, je nach Auslastung der Behörden und Gerichte.    

Zahlungsfrist abgelaufen

Selbst wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist, muss man keine großen Nachteile befürchten, wenn man die Zahlung kurzfristig nachholt. Es kann lediglich passieren, dass die Behörde einem eine Mahnung zukommen lässt und darauf weitere 5 Euro erhebt. 

Bußgeldbescheid - Frist im Urlaub

Manches Mal kommt es vor, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides im Urlaub befindet und erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zurück ist. Der Bußgeldbescheid wird gewöhnlich mit einem gelben Umschlag mit einer Zustellungsurkunde zugestellt und in den Briefkasten eingeworfen. Dabei wird auf dem gelben Umschlag vom Postboten das Datum der Zustellung handschriftlich vermerkt.

Wenn man wegen eines Urlaubs die 2-Wochen-Einspruchsfrist versäumt hat, hat man das Recht, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.

JuraForum.de-Tipp: Der Antrag muss innerhalb einer Woche, nachdem man das Fristversäumnis bemerkt hat, bei der Behörde eingereicht werden.  Diesen Antrag sollte man mit Hilfe eines Rechtsanwalts stellen.

Frist für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Die Frist für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides.

JuraForum.de-Tipp: Bei der Frist ist nicht das Datum auf dem Bußgeldbescheid maßgeblich. Hierbei handelt es sich lediglich um das Datum, wann der Bußgeldbescheid erlassen wurde. Das Datum der Zustellung ist entscheidend. Dieses Datum schreibt der Postbote in der Regel handschriftlich auf dem gelben Umschlag des Bußgeldbescheides.

Wie lange ist die anhörungsfrist?

Auch der Anhörungsbogen muss eine Frist einhalten: Er muss innerhalb von drei Monaten bei Ihnen eintreffen. Obwohl er in der Regel innerhalb eines Monats verschickt wird, gilt die Verjährung für Ordnungswidrigkeiten von drei Monaten nach § 33 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OwiG).

Was passiert wenn man einen anderen Fahrer angibt?

Denn wer im Bußgeldverfahren bewusst eine andere Person als Fahrer angibt, macht sich strafbar. Es handelt sich hierbei strafrechtlich um eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft.

Wann verjährt ein anhörungsbogen?

Zusammengefasst bedeutet dies: Die Frist von drei Monaten gilt für den Anhörungsbogen als generelle Verjährung. Wird innerhalb dieser drei Monate der wahre Fahrer ermittelt, kann die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen.

Was kommt nach der Anhörung?

Nach dem Anhörungsbogen kommt im Bußgeldverfahren der Bußgeldbescheid. Erst dieser teilt Ihnen die Sanktion mit, die Ihnen wegen der Ordnungswidrigkeit droht. Dies kann ein Bußgeld sein, Punkte in Flensburg oder auch ein Fahrverbot.