Wie wird das einkommen des kindes auf den unterhalt angerechnet

Sehr geehrte Mandantin,

grundsätzlich müssen sich Kinder eigenes Einkommen auf ihren Unterhalt anrechnen lassen. Das Unterhaltsrecht macht aber zahlreiche Ausnahmen, je nachdem, ob z. B. das Kind minderjährig oder volljährig ist, ob es noch zur Schule geht usw.
Ihr Kind befindet sich leider derzeit in einem Zwischenstadium, d. h. es geht zurzeit nicht zur Schule, macht aber auch keine Ausbildung. In solchen Phasen besteht zunächst die Pflicht – auch schon bei Minderjährigen -, für den eigenen Unterhalt selbst zu sorgen. Das Einkommen aus der Nebentätigkeit kann also angerechnet werden. Solange Ihre Tochter noch nicht volljährig ist, wird der Unterhalt teilweise durch Betreuung, teilweise durch Zahlung übernommen. Da beide Unterhaltsarten gleichwertig sind, wird nur die Hälfte des Verdienstes gegenüber dem Zahlenden als Einkommen angerechnet. Sobald Ihre Tochter volljährig wird, sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet. Wenn nun nur einer den gesamten Unterhalt zahlt, dann kann er das gesamte Einkommen und das gesamte Kindergeld als Einkommen des Kindes anrechnen. (Bei Minderjährigen wird nur das halbe Kindergeld berücksichtigt.)
Sollte ihre Tochter tatsächlich das freiwillige soziale Jahr machen können, dann wird dieses ebenso behandelt, wie z. B. Zivildienst oder eben Wehrdienst. Ein Unterhaltsanspruch besteht in der Regel nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das freiwillige soziale Jahr etwas mit der Vorbereitung auf die konkrete angestrebte Berufsausbildung zu tun hat oder auf die Ausbildung vorbereitet. Falls Ihre Tochter z. B. Altenpflegerin werden möchte, dann wäre ein freiwilliges soziales Jahr in einem Altenheim sicherlich hilfreich. Einziger Trost ist, dass bei einem freiwilligen sozialen Jahr der Kindergeldanspruch fortbesteht.
Insgesamt ist es leider so, dass der Vater derzeit den Unterhalt kürzen könnte und bei dem freiwilligen sozialen Jahr könnte er dann auch ganz entfallen.

Trennen sich zwei Elternteile, muss der familienferne Ex-Partner in aller Regel an den Alleinerziehenden bzw. das gemeinsame Kind Unterhalt leisten. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind zahlreiche Faktoren zu beachten. Auch die Kindergeldanrechnung spielt beim Unterhalt eine wesentliche Rolle. Wie und warum das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird, erfahren Sie im Folgenden.

Das Wichtigste in Kürze: Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt

Wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?

Das Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes, weshalb es bei der Berechnung von Unterhalt Berücksichtigung findet. Für eine Berechnung ist es grundlegend von Bedeutung, ob das Kind bereits volljährig oder noch minderjährig ist und dementsprechend bei den Eltern lebt.

Wie wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet?

Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld für ein minderjähriges Kind, so kann der andere unterhaltspflichtige Elternteil das hälftige Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung in Abzug bringen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in aller Regel in voller Höhe beim Kindesunterhalt abgezogen. Auch beim Unterhaltsvorschuss findet das Kindergeld Berücksichtigung.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Aktuell beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind monatlich 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Sowohl die Kindergeldbeträge als auch die Düsseldorfer Tabelle werden fortlaufend angepasst.

Warum erfolgt die Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt?

Wie hoch fällt das anzurechnende Kindergeld aus? Erfahren Sie es mithilfe des folgenden Kindergeld-Rechners:

Kindergeld als Einkommen = Anrechnen auf den Unterhalt des Kindes?

Wie wird das einkommen des kindes auf den unterhalt angerechnet
Warum erfolgt die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt?

Bei der Bemessung von Kindesunterhalt ist nicht nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in die Betrachtung mit einzubeziehen. Auch das Einkommen des unterhaltsbedürftigen Kindes ist auf den Unterhaltsanspruch generell anzurechnen. Hierzu zählt jedoch nicht nur ein mögliches Arbeitsentgelt, sondern eben auch das staatliche Kindergeld.

Wurde der Kindesunterhalt berechnet – in der Regel nach Düsseldorfer Tabelle – verringert sich damit die ermittelte Summe um das eigene Einkommen, das dem Kind bereits zur Verfügung steht.

Das Kindergeld findet Anrechnung auf den Unterhalt, weil es als Einkommen des Kindes zu werten ist.

Übersicht: Wie hoch ist das Kindergeld (Stand 2022)?

Das Kindergeld wird in regelmäßigen Abständen den aktuellen politisch-wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Der folgenden Tabelle können Sie die aktuellen Kindergeldsätze entnehmen, die seit 2021 gelten:

 Höhe des Kindergelds
Kindergeld für das Jahr ... seit 2021 2020
für das erste und zweite Kind (jeweils) 219 Euro 204 Euro
für das dritte Kind 225 Euro 210 Euro
für jedes weitere Kind (jeweils) 250 Euro 235 Euro

Unterschiede bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt

Bei der Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten. Dem zugrunde liegt vor allem, ob das unterhaltsberechtigte Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt und minderjährig ist, oder ob es hingegen bereits die Volljährigkeit erreichte.

Minderjähriges Kind im Haushalt eines Elternteils

Wie wird das einkommen des kindes auf den unterhalt angerechnet
Die Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt verringert den Gesamtbedarf des Kindes.

Minderjährige Kinder haben gegenüber dem Elternteil einen Anspruch auf Barunterhalt, bei dem es nicht seinen dauerhaften Aufenthalt hat. Die Auszahlung vom Kindesunterhalt erfolgt in aller Regel an den alleinerziehenden Elternteil, der sich überwiegend um die Pflege des gemeinsamen Kindes kümmert.

In diesem Fall erhält der Alleinerziehende auch das Kindergeld für das minderjährige Kind allein. Dieses zählt jedoch, wie bereits erwähnt, grundsätzlich zum Einkommen des Kindes. Der familienferne Elternteil kann damit das Kindergeld auf den Unterhalt anrechnen. Allerdings kann er hierbei nicht 100 Prozent des Kindergeldes abziehen. Der Alleinerziehende hat aufgrund der Pflege des Kindes ebenfalls ein Anrecht auf einen Teil der staatlichen Unterstützung.

So darf der allein barunterhaltspflichtige Elternteil am Ende die Hälfte des Kindergeldes von dem nach Düsseldorfer Tabelle ermittelten Unterhaltsbedarf des Kindes abziehen.

Beispiel: Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt in voller Höhe

monatlicher Unterhaltsanspruch des Kindes 354 Euro
abzüglich Kindergeld (50 %) 97 Euro
tatsächliche Unterhaltszahlung 257 Euro

In diesem Fall verringert sich der zu zahlende Betrag für den Elternteil also auf 257 Euro, da er die Hälfte vom Kindergeld auf den Unterhalt anrechnen darf.

Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt eines volljährigen Kindes

Anders verhält es sich hingegen bei einem volljährigen Kind. Unerheblich, ob es noch im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils lebt, haben volljährige Kinder gegenüber beiden Parteien Anspruch auf Barunterhalt. Das Kindergeld bleibt auch weiterhin Einkommen des volljährigen Unterhaltsberechtigten – auch die Auszahlung erfolgt häufig nunmehr direkt an das Kind.

Aber: Da beide Elternteile nun barunterhaltspflichtig sind, können sie das Kindergeld voll auf den Unterhaltsbedarf anrechnen und somit gleichermaßen von dem Einkommen des Kindes profitieren.

Wie wird das einkommen des kindes auf den unterhalt angerechnet
Die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt kann beiden Eltern zugutekommen.

Beispiel: Kindergeld anrechnen auf den Unterhalt für volljährige Kinder

Zugrunde zu legen ist das bereinigte Nettoeinkommen der beiden barunterhaltspflichtigen Elternteile. Dieses beträgt in unserem Fall bei der Mutter 1.500 Euro und beim Vater 3.000 Euro. Aus dem Gesamteinkommen der Eltern (1.500 Euro + 3.000 Euro = 4.500 Euro) ergibt sich sodann der Gesamtanspruch auf Kindesunterhalt des (privilegierten) Volljährigen (nach Düsseldorfer Tabelle): 820 Euro.

Von diesem Gesamtbedarf ist nunmehr das Kindergeld abzuziehen – das Kindergeld als Einkommen verringert damit den Gesamtbedarf:

Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle 759 Euro
abzüglich Kindergeld (100 %) 194 Euro
verringerter Gesamtbedarf 565 Euro

Zunächst muss der jeweilige unterhaltsrelevante Einkommensanteil ermittelt werden:

Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt der Mutter:

bereinigtes Nettoeinkommen 1.500 Euro
abzüglich Selbstbehalt - 1.080 Euro
unterhaltsrelevantes Einkommen 420 Euro

Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt Vaters:

bereinigtes Nettoeinkommen 3.000 Euro
abzüglich Selbstbehalt - 1.080 Euro
unterhaltsrelevantes Einkommen 1.920 Euro

Der Gesamtbetrag aus den zur Verfügung stehenden Einkommen, der für die Unterhaltszahlung heranzuziehen ist, spielt bei der Berechnung ebenfalls eine wichtige Rolle.

Durch diesen Betrag wird der Gesamtbedarf des Kindes am Ende geteilt: 420 Euro + 1.920 Euro = 2.340 Euro

Im nächsten Schritt nun die abschließende Ermittlung der jeweiligen Haftungsanteile:

Haftungsanteil der Mutter:

Gesamtbedarf des Kindes 565,00 Euro
multipliziert mit einsetzbarem Einkommen x 420,00 Euro
geteilt durch zur Verfügung stehendes Gesamteinkommen ÷ 2.340,00
Haftungsanteil (monatlicher Kindesunterhalt) 101,41 Euro

Haftungsanteil vom Vater:

Gesamtbedarf des Kindes 565,00 Euro
multipliziert mit einsetzbarem Einkommen x 1.920,00 Euro
geteilt durch zur Verfügung stehendes Gesamteinkommen ÷ 2.340,00
Haftungsanteil (monatlicher Kindesunterhalt) 463,59 Euro

Das Kind hat demnach gegenüber dem Vater einen generellen Anspruch in Höhe von 463,59 Euro, gegenüber der Mutter einen von 101,41 Euro. Aus beiden Beträgen ergibt sich am Ende der Gesamtbedarf von 565 Euro, der nach der Anrechnung von dem Kindergeld auf den Unterhalt ermittelt wurde.

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Was wird bei der Berechnung des Unterhalt berücksichtigt?

Zum Einkommen zählen zunächst die tatsächlichen Einkünfte. Zum Einkommen zählt auch der Wohnvorteil der selbstgenutzten Immobilie. Daneben können fiktive (theoretische) Einkünfte anzurechnen sein (zum Beispiel bei einem Verstoß gegen die Arbeitspflicht). Eventuell bleiben Teile des Einkommens anrechnungsfrei.

Wie viel darf man als Student verdienen um noch Unterhalt zu bekommen?

Der Unterhalt ist dann in Geld zu leisten. Kinder, die während des Studiums bei den Eltern wohnen, haben einen Bedarf zwischen 564 und 903 Euro (lt. Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021). Einkommen aus Mini- und Ferienjobs wird in der Regel nur angerechnet, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht tatsächlich nachkommen.

Was kann ich tun um weniger Unterhalt zu zahlen?

Unterhalt kürzen mit Sonderausgaben.
Anrechenbares Nettoeinkommen reduzieren..
Berufsbedingte Aufwendungen..
Vorrangig Unterhaltsberechtigte..
Erwerbsobliegenheit beim nachehelichen Unterhalt..
Versicherungen und Altersvorsorge..
Kredite..
Selbstständige: Bilanzierung und Rücklagen..
Der Zeitpunkt ist wichtig..

Was gilt als eigenes Einkommen?

alle Einkünfte in Form von Geld oder Sachgütern, die einer Person, einem Haushalt oder einem Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum zufließen.

Wird Vermögen des Kindes auf Unterhalt angerechnet?

Unterhaltspflichtige Eltern dürfte das Thema interessieren: Müssen sie ihrem Kind auch dann Unterhalt zahlen, wenn es ein eigenes Vermögen besitzt? Um die Antwort auf diese Frage vorweg zu nehmen: Ein Kind muss sein Vermögen in der Regel nach und nach für den eigenen Lebensbedarf einsetzen.