Als Fahrzeughalter haben Sie die Verfügungsgewalt und tragen somit die Verantwortung für Ihr Kfz. Sie haben verschiedene Anforderungen zu erfüllen, damit es für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist und teilnehmen darf. Show
Verkehrssicherheit gewährleistenAls Halter sind Sie für die Verkehrstauglichkeit Ihres Autos zuständig und stellen unter anderem sicher, dass es mit funktionierenden Sicherheitsgurten und unbeschädigten Reifen ausgestattet ist. Abgefahrene Reifen stellen beispielsweise eine Gefahr dar und entsprechen nicht den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Außerdem müssen Sie eine gültige (HU) und Abgasuntersuchung (AU) vorweisen können. Betriebserlaubnis aufrechterhaltenEin Fahrzeug hat den Anforderungen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) zu entsprechen, die Hersteller oder Technischer Überwachungsverein (TÜV) regelmäßig erteilen. Die Betriebserlaubnis erlischt beispielsweise, wenn Sie Ihr Auto tunen und der TÜV die Änderungen nicht abnimmt. Liegt keine gültige Betriebserlaubnis vor, dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen bewegen. Niemanden ohne Fahrerlaubnis ans Steuer lassenLaut Paragraf § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) darf der Fahrzeughalter ausschließlich Personen ans Lenkrad lassen, die zum Fahren des Kfz berechtigt sind. Wer etwa einem Freund, der seine Fahrerlaubnis abgeben musste, erlaubt, eine Runde mit seinem Pkw zu drehen, macht sich strafbar. Die rechtlichen Konsequenzen können eine Geldbuße und/oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem halben Jahr sein. Verkehrstauglichkeit des Fahrers sicherstellenDer Fahrzeughalter hat zu gewährleisten, dass Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, nicht mit seinem Kfz fahren. Dasselbe gilt für Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie Taubheit oder Blindheit: Auch sie darf der Kfz-Halter nicht ans Steuer lassen. Wird jedoch beispielsweise mit Ihrem Fahrzeug ein - oder Drogeneinfluss verursacht, drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sowie eine Geldstrafe. Kfz-Steuer zahlenGemäß Paragraf § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) muss der Fahrzeughalter die Kfz-Steuer fristgerecht entrichten. Ansonsten leitet das Hauptzollamt ein Mahnverfahren gegen ihn ein. Wer der zusätzlichen Zahlungsaufforderung dennoch nicht nachkommt, riskiert den Entzug der Betriebserlaubnis, bis die Steuerschulden bezahlt sind. Kfz-Haftpflicht abschließenLaut Paragraf §1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist jeder Fahrzeughalter verpflichtet, sein Auto mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzusichern. Auch ein Halter mindestens mit einer Kfz-Haftpflicht. Erwischt die Polizei Sie beim , droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldbuße von bis zu 180 Tagessätzen. „Hier gilt die Straßenverkehrsordnung.“ Unübersehbar prangt dieses Schild an der Einfahrt zum Supermarkt-Parkplatz in Bremen. Darauf vertraut ein Mercedesfahrer, der von links einen Ford-Galaxy kommen sieht und darauf baut, dass der Ford ihm die Vorfahrt lässt. Doch beide Pkw stoßen zusammen, der Mercedesfahrer bekommt eine Teilschuld – und bleibt auf Kosten von 3 167 Euro sitzen. ... aber ein Parkplatz ist keine Straße ...Dabei gilt auf dem Parkplatz tatsächlich die Straßenverkehrsordnung, kurz StVO. Das gilt für jeden öffentlichen Parkplatz – auch ohne entsprechendes Schild. In der StVO steht ausdrücklich: „An Kreuzungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt“, wenn nicht Vorfahrtszeichen etwas anderes festlegen. Dennoch durfte der Mercedesfahrer sich nicht darauf verlassen. Das Problem: Auf Parkplätzen dienen die Fahrspuren nicht dem fließenden Verkehr. Auch wenn man nach dem Einkauf möglichst schnell zur Schranke an der Ausfahrt will – es handelt sich nicht um Straßen, sondern um Rangierflächen. Und die sind allein dafür da, einen freien Parkplatz zu suchen und ein- oder auszuparken. ... also gibt es auch kein “rechts vor links“Der Rest ist Juristenlogik: Wo keine Straße ist, kann es auch keine Vorfahrt geben und also auch kein „rechts vor links“. Stattdessen greift der erste Paragraf der Straßenverkehrsordnung: das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Per Blickkontakt verständigenDas hat massivere Folgen, als den meisten Autofahrern bewusst ist. Sie müssen sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder behindert wird. Konkret heißt das: Die üblichen Vorfahrtsregeln gelten nicht, auch nicht der sonst auf Straßen übliche Vorrang des fließenden Verkehrs. Wer auf der Fahrspur eines Parkplatzes fährt, hat daher nicht Vorfahrt gegenüber einem Pkw, der gerade ausparkt (Oberlandesgericht Hamm, Az. I-9 U 32/12). Stattdessen müssen Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich abstimmen, etwa durch Blickkontakt. Das Landgericht Bremen verlangt, dass „die Fahrzeugführer anhalten, sich verständigen und erst dann ihre Fahrt fortsetzen, wenn sie sicher sein können, den anderen nicht zu gefährden“. Das hatte der Mercedesfahrer nicht getan, daher seine Teilschuld (Az. 7 O 485/12). StVO gilt auf allen öffentlichen ParkplätzenDie StVO greift im öffentlichen Verkehrsraum, egal ob im Parkhaus oder auf dem Parkplatz, vor dem Supermarkt, vor Behörden, Gerichten, Firmen oder auf privatem Gelände. Wem die Fläche gehört, ist egal. Entscheidend ist, ob sie öffentlich zugänglich ist. Wird ein privates Grundstück stillschweigend von jedermann zum Parken genutzt, gilt es als öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Ausgenommen davon sind private Stellplätze, eingezäunte Garagenhöfe oder Tiefgaragen, die deutlich erkennbar nur für die Pkw der Hausbewohner reserviert sind. Parkplatz-Benutzer müssen mit allem rechnenRücksichtnahme heißt im Parkhaus: Defensiv fahren, bremsbereit sein und mit allem rechnen – zum Beispiel auch damit, dass Insassen eines anderen Autos plötzlich die Tür öffnen um auszusteigen. Autofahrern muss klar sein, dass der Verkehr im Parkhaus der Parkplatzsuche dient und nicht einem möglichst zügigen Vorankommen. Niemand darf folglich darauf vertrauen, dass die anderen sich verkehrsgerecht verhalten. Das zeigt der folgende Fall: Ein Autofahrer wollte in eine Parkbucht steuern, als die Frau im Auto daneben – ohne nach hinten zu schauen – ihre Autotür öffnete und es zum Unfall kam. Der Einparkende musste ein Drittel des Schadens tragen. Das Öffnen einer Fahrzeugtür sei zwar eine besondere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 181/08). Doch hätte der Einparkende langsam fahren und sich darauf einstellen müssen, dass Unvorhergesehenes passieren könnte. Das Geheimnis heißt SchritttempoStändig bremsbereit sein bedeutet praktisch, dass Schrittgeschwindigkeit gilt. Die meisten Gerichte gehen von 5 bis 10 Stundenkilometern aus. Wer schneller ist, bekommt bei einem Unfall in der Regel eine Mitschuld. Bei Rechts-vor-links-Unfällen sind das in der Regel 50 Prozent. Der Bremer Mercedesfahrer musste sogar mit 60 Prozent haften. Er habe auf seiner vermeintlichen Vorfahrt beharrt, obwohl er den Ford kommen sah und den Unfall vermeiden konnte, so das Landgericht (Az. 7 O 485/12). Straßenähnlich: Dann gilt die Vorfahrtsregel dochAnders sieht es aus, wenn die Fahrspur eindeutig wie eine Straße ausgebaut ist. Das gilt zum Beispiel für Verbindungen zwischen mehreren Parkplätzen, die Straßenmarkierungen tragen oder baulich klar abgegrenzt sind, beispielsweise durch Bordsteine. Dort haben Vorbeifahrende Vorfahrt vor Pkw in Parkgassen. Kreuzen sich „straßenähnliche Wege“, gilt ebenfalls die Rechts-vor-links-Regel. Wann ist eine Straße eine Straße?Doch was ist straßenähnlich? Das beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Viele stellen hohe Anforderungen. Die Strecke muss eindeutig und unmissverständlich als Straße erkennbar sein. Sie darf nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern nur als Zu- oder Ausfahrt. Vor allem Ein- und Ausfahrten zum Parkplatz oder Parkhaus sind die Fahrspuren oft straßenähnlich gestaltet, sodass rechts vor links gilt. Aber selbst wenn das so ist, sollten Autofahrer vorsichtig bleiben. Viele Gerichte geben auch dort dem Vorfahrtsberechtigten eine Mitschuld. Grund: Auch auf solchen Wegen ist die Verkehrslage wegen des häufigen Ein- und Ausparkens oft unübersichtlich. Fahrer muss mit Verletzung der Vorfahrt rechnenDaher ist grundsätzlich eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur Rücksichtnahme zu fordern, meint das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 14 U 2515/13). Der Fahrer muss immer damit rechnen, dass andere die Vorfahrt verletzen, und seine Fahrweise darauf einstellen (Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Az. 8 C 117/13). Das Kammergericht Berlin gab einem Fahrer eine 20-prozentige Teilschuld, obwohl er von rechts kam und Vorfahrt hatte. Er war vor der Ausfahrt-Schranke mit einem Pkw von links kollidiert (Az. 25 U 159/17). Das Landgericht Koblenz legte in einem ähnlichen Fall sogar eine Quote von 30 Prozent fest (Az. 6 S 86/15). Wer das Schritttempo überschreitet, trägt MitschuldAuch bei straßenähnlichem Zustand gilt Schritttempo. Ein Fahrer, der mit Tempo 27 unterwegs war, bekam ein Drittel Mitschuld. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die anderen seine Vorfahrt beachten, befand das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 15 U 193/98). Rücksicht vor VorfahrtWer Vorrang hat, darf diesen nie erzwingen, wenn jemand anders sich trotzdem vordrängelt. Das kommt besonders bei der Suche nach einer freien Parkbucht zum Tragen. Ein Opel-Fahrer hatte eine freie Lücke erspäht und fuhr daran vorbei, um rückwärts einzuparken. Doch in dem Moment kam ein Toyota-Fahrer von hinten und fuhr vorwärts in die Parkbucht. Der Opel rammte den Toyota. Damit trug er die Schuld am Unfall, obwohl er Anspruch auf die Parklücke hatte, so das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 20/16). Es gab dem Toyota-Fahrer aber zur Hälfte Mitschuld, weil er den Vorrang des Opel verletzt hatte. Er hätte abwarten müssen, ob der Opel-Fahrer einparken wollte, was nahelag. Dass er behauptete, noch vor dem Aufprall angehalten und zweimal gehupt zu haben, half ihm nicht. Selbst wenn das zutraf, hatte er den Vorrang des Opel bereits verletzt und damit ursächlich zum Unfall beigetragen, so das Gericht. Wer rückwärts ausparkt, muss besonders aufpassenBesonders häufig kracht es, wenn ein Pkw rückwärts ausparkt und mit einem Wagen auf der Fahrgasse kollidiert. Eine Untersuchung der Unfallforschung der deutschen Versicherer zeigt, dass bei einem Drittel der Unfälle, bei denen Menschen schwer verletzt oder getötet wurden, die Autos nicht schneller als 10 km/h fuhren. Theoretisch ist der Fall klar: Wer rückwärts fährt, muss ein Höchstmaß an Sorgfalt aufbringen – jedenfalls mehr als Vorwärtsfahrende. Passiert etwas, spricht der Anschein dafür, dass ihn die volle Schuld trifft. Wer rückwärts ausparkt, muss dem fließenden Parkplatzverkehr Vorfahrt gewähren. Deshalb musste eine Frau, die rückwärts in den Querverkehr geraten war, den vollen Schaden bezahlen. Sie hatte zwar Blickkontakt zur Fahrerin des anderen Pkw, durfte aber nicht davon ausgehen, dass diese bremsen würde (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 4 U 46/14). Den Fahrer eines stehenden Autos trifft keine SchuldFahrer eines stehenden Autos trifft keine Schuld, entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 122/12). Sie müssen das allerdings beweisen. Weil ihr das nicht gelang, bekam eine Corsa-Fahrerin 50 Prozent Teilschuld. Sie war vor einem Supermarkt beim Ausparken mit einem Mercedes zusammengestoßen, hatte aber niemand, der bezeugen konnte, dass sie vorher bereits gestoppt hatte (Amtsgericht Velbert, Az. 10 C 88/14). Haftung meist zur HälfteOft wird in im Streitfall ein Sachverständiger beauftragt. Er kann anhand typischer Kratzspuren an den Autos feststellen, wer fuhr und wer stand. Kann auch er den genauen Ablauf nicht klären, verteilen die Gerichte die Haftung meist hälftig auf beide Unfallbeteiligte. Das gilt auch dann, wenn zwei Pkw gleichzeitig aus gegenüberliegenden Stellplätzen rückwärts ausparken (Amtsgericht Bochum, Az. 83 C 9/15). Bekommen beide Unfallbeteiligten eine Teilschuld, zahlen auch beide Kfz-Haftpflichtversicherer den entsprechenden Teil des Schadens – und ihre Kunden landen in der Regel in einer schlechteren Schadenfreiheitsklasse. Tipp: Wer nur eine geringe Teilschuld hat, zahlt manchmal besser den Schaden selbst, um die Rückstufung zu vermeiden. Wann sich das lohnt, können Sie mithilfe unseres kostenlosen Rückstufungsrechners überprüfen. Wie Sie einen Parkschaden am besten mit der Versicherung regulieren, erklären wir Schritt für Schritt in unserem Special Gewusst wie: Parkschaden regulieren. Günstige KfZ-Versicherungen finden Sie mithilfe unseres individuellen Kfz-Versicherungsvergleichs. Ersteinschätzung der Polizei nicht bindendStellt die Polizei einem der Unfallbeteiligten ein Knöllchen aus, heißt das nicht, dass er am Ende die volle Schuld bekommt. Die Beamten können mit ihrer Ersteinschätzung falschliegen. Für die Versicherer ist das nur ein Anhaltspunkt. Bei kleinen Blechschäden machen die Polizisten nur eine „vereinfachte Sachverhaltsfeststellung“: keine Beweisaufnahme, keine professionelle Dokumentation. Tipp: Suchen Sie Zeugen. Machen Sie Fotos von der Unfallstelle und von den Schäden. Auch wenn der andere seine Schuld zugibt, kann er es sich später anders überlegen. Hilfreich kann eine Verkehrsrechtsschutz-Police sein. Gute Policen zeigt unser Vergleich von Verkehrsrechtsschutz-Versicherungen. Parken vor dem Supermarkt ...Ärgerlich ist es, wenn man auf dem Parkplatz vorm Supermarkt zur Kasse gebeten wird. Viele Händler stellen ihre Parkplätze nur für begrenzte Zeit ihren Kunden während des Einkaufs zur Verfügung. Sie lassen dies durch gewerbliche Firmen überwachen. Wer auch nach dem Einkaufen weiter dort parkt, soll eine Strafe zahlen oder wird sogar abgeschleppt. In vielen Fällen ist dies nicht rechtens, wie unser Special Privatparkplätze zeigt. ... und dem BüroIn der Firma darf der Chef die Regeln fürs Parken vor dem Büro festlegen. Er kann entscheiden, welche Verkehrsregeln auf dem Betriebsgelände gelten – und welcher Mitarbeiter welchen Stellplatz bekommt. |