2 fwotos straße auto unterschiedlich aber dennoch gleich

Als Fahrzeughalter haben Sie die Verfügungsgewalt und tragen somit die Verantwortung für Ihr Kfz. Sie haben verschiedene Anforderungen zu erfüllen, damit es für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist und teilnehmen darf.

Verkehrssicherheit gewährleisten

Als Halter sind Sie für die Verkehrstauglichkeit Ihres Autos zuständig und stellen unter anderem sicher, dass es mit funktionierenden Sicherheitsgurten und unbeschädigten Reifen ausgestattet ist. Abgefahrene Reifen stellen beispielsweise eine Gefahr dar und entsprechen nicht den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Außerdem müssen Sie eine gültige (HU) und Abgasuntersuchung (AU) vorweisen können.

Betriebserlaubnis aufrechterhalten

Ein Fahrzeug hat den Anforderungen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) zu entsprechen, die Hersteller oder Technischer Überwachungsverein (TÜV) regelmäßig erteilen. Die Betriebserlaubnis erlischt beispielsweise, wenn Sie Ihr Auto tunen und der TÜV die Änderungen nicht abnimmt. Liegt keine gültige Betriebserlaubnis vor, dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen bewegen.

Niemanden ohne Fahrerlaubnis ans Steuer lassen

Laut Paragraf § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) darf der Fahrzeughalter ausschließlich Personen ans Lenkrad lassen, die zum Fahren des Kfz berechtigt sind. Wer etwa einem Freund, der seine Fahrerlaubnis abgeben musste, erlaubt, eine Runde mit seinem Pkw zu drehen, macht sich strafbar. Die rechtlichen Konsequenzen können eine Geldbuße und/oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem halben Jahr sein.

Verkehrstauglichkeit des Fahrers sicherstellen

Der Fahrzeughalter hat zu gewährleisten, dass Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, nicht mit seinem Kfz fahren. Dasselbe gilt für Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie Taubheit oder Blindheit: Auch sie darf der Kfz-Halter nicht ans Steuer lassen. Wird jedoch beispielsweise mit Ihrem Fahrzeug ein - oder Drogeneinfluss verursacht, drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sowie eine Geldstrafe.

Kfz-Steuer zahlen

Gemäß Paragraf § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) muss der Fahrzeughalter die Kfz-Steuer fristgerecht entrichten. Ansonsten leitet das Hauptzollamt ein Mahnverfahren gegen ihn ein. Wer der zusätzlichen Zahlungsaufforderung dennoch nicht nachkommt, riskiert den Entzug der Betriebserlaubnis, bis die Steuerschulden bezahlt sind.

Kfz-Haftpflicht abschließen

Laut Paragraf §1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist jeder Fahrzeughalter verpflichtet, sein Auto mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzusichern. Auch ein Halter mindestens mit einer Kfz-Haftpflicht. Erwischt die Polizei Sie beim , droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldbuße von bis zu 180 Tagessätzen.

„Hier gilt die Straßenverkehrs­ordnung.“ Unüber­sehbar prangt dieses Schild an der Einfahrt zum Supermarkt-Park­platz in Bremen. Darauf vertraut ein Mercedesfahrer, der von links einen Ford-Galaxy kommen sieht und darauf baut, dass der Ford ihm die Vorfahrt lässt. Doch beide Pkw stoßen zusammen, der Mercedesfahrer bekommt eine Teilschuld – und bleibt auf Kosten von 3 167 Euro sitzen.

... aber ein Park­platz ist keine Straße ...

Dabei gilt auf dem Park­platz tatsäch­lich die Straßenverkehrs­ordnung, kurz StVO. Das gilt für jeden öffent­lichen Park­platz – auch ohne entsprechendes Schild. In der StVO steht ausdrück­lich: „An Kreuzungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt“, wenn nicht Vorfahrts­zeichen etwas anderes fest­legen. Dennoch durfte der Mercedesfahrer sich nicht darauf verlassen. Das Problem: Auf Park­plätzen dienen die Fahr­spuren nicht dem fließenden Verkehr. Auch wenn man nach dem Einkauf möglichst schnell zur Schranke an der Ausfahrt will – es handelt sich nicht um Straßen, sondern um Rangierflächen. Und die sind allein dafür da, einen freien Park­platz zu suchen und ein- oder auszuparken.

Der Rest ist Juristenlogik: Wo keine Straße ist, kann es auch keine Vorfahrt geben und also auch kein „rechts vor links“. Statt­dessen greift der erste Paragraf der Straßenverkehrsordnung: das Gebot der gegen­seitigen Rück­sicht­nahme.

Per Blick­kontakt verständigen

Das hat massi­vere Folgen, als den meisten Auto­fahrern bewusst ist. Sie müssen sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder behindert wird. Konkret heißt das: Die üblichen Vorfahrts­regeln gelten nicht, auch nicht der sonst auf Straßen übliche Vorrang des fließenden Verkehrs. Wer auf der Fahr­spur eines Park­platzes fährt, hat daher nicht Vorfahrt gegen­über einem Pkw, der gerade ausparkt (Ober­landes­gericht Hamm, Az. I-9 U 32/12). Statt­dessen müssen Auto­fahrer aufeinander Rück­sicht nehmen und sich abstimmen, etwa durch Blick­kontakt. Das Land­gericht Bremen verlangt, dass „die Fahr­zeug­führer anhalten, sich verständigen und erst dann ihre Fahrt fortsetzen, wenn sie sicher sein können, den anderen nicht zu gefährden“. Das hatte der Mercedesfahrer nicht getan, daher seine Teilschuld (Az. 7 O 485/12).

StVO gilt auf allen öffent­lichen Park­plätzen

Die StVO greift im öffent­lichen Verkehrs­raum, egal ob im Park­haus oder auf dem Park­platz, vor dem Supermarkt, vor Behörden, Gerichten, Firmen oder auf privatem Gelände. Wem die Fläche gehört, ist egal. Entscheidend ist, ob sie öffent­lich zugäng­lich ist. Wird ein privates Grund­stück still­schweigend von jedermann zum Parken genutzt, gilt es als öffent­lich im Sinne des Straßenverkehrs­rechts. Ausgenommen davon sind private Stell­plätze, einge­zäunte Garagen­höfe oder Tiefgaragen, die deutlich erkenn­bar nur für die Pkw der Hausbe­wohner reser­viert sind.

Park­platz-Benutzer müssen mit allem rechnen

Rück­sicht­nahme heißt im Park­haus: Defensiv fahren, brems­bereit sein und mit allem rechnen – zum Beispiel auch damit, dass Insassen eines anderen Autos plötzlich die Tür öffnen um auszusteigen. Auto­fahrern muss klar sein, dass der Verkehr im Park­haus der Park­platz­suche dient und nicht einem möglichst zügigen Voran­kommen. Niemand darf folg­lich darauf vertrauen, dass die anderen sich verkehrs­gerecht verhalten. Das zeigt der folgende Fall: Ein Auto­fahrer wollte in eine Park­bucht steuern, als die Frau im Auto daneben – ohne nach hinten zu schauen – ihre Auto­tür öffnete und es zum Unfall kam. Der Einparkende musste ein Drittel des Schadens tragen. Das Öffnen einer Fahr­zeugtür sei zwar eine besondere Gefahr für andere Verkehrs­teilnehmer, entschied das Land­gericht Saarbrücken (Az. 13 S 181/08). Doch hätte der Einparkende lang­sam fahren und sich darauf einstellen müssen, dass Unvor­hergesehenes passieren könnte.

Das Geheimnis heißt Schritt­tempo

Ständig brems­bereit sein bedeutet praktisch, dass Schritt­geschwindig­keit gilt. Die meisten Gerichte gehen von 5 bis 10 Stundenkilo­metern aus. Wer schneller ist, bekommt bei einem Unfall in der Regel eine Mitschuld. Bei Rechts-vor-links-Unfällen sind das in der Regel 50 Prozent. Der Bremer Mercedesfahrer musste sogar mit 60 Prozent haften. Er habe auf seiner vermeintlichen Vorfahrt beharrt, obwohl er den Ford kommen sah und den Unfall vermeiden konnte, so das Land­gericht (Az. 7 O 485/12).

Straßen­ähnlich: Dann gilt die Vorfahrts­regel doch

Anders sieht es aus, wenn die Fahr­spur eindeutig wie eine Straße ausgebaut ist. Das gilt zum Beispiel für Verbindungen zwischen mehreren Park­plätzen, die Straßenmarkierungen tragen oder baulich klar abge­grenzt sind, beispiels­weise durch Bord­steine. Dort haben Vorbeifahrende Vorfahrt vor Pkw in Park­gassen. Kreuzen sich „straßen­ähnliche Wege“, gilt ebenfalls die Rechts-vor-links-Regel.

Wann ist eine Straße eine Straße?

Doch was ist straßen­ähnlich? Das beur­teilen die Gerichte unterschiedlich. Viele stellen hohe Anforderungen. Die Strecke muss eindeutig und unmiss­verständlich als Straße erkenn­bar sein. Sie darf nicht dem Suchen von Park­plätzen dienen, sondern nur als Zu- oder Ausfahrt. Vor allem Ein- und Ausfahrten zum Park­platz oder Park­haus sind die Fahr­spuren oft straßen­ähnlich gestaltet, sodass rechts vor links gilt. Aber selbst wenn das so ist, sollten Auto­fahrer vorsichtig bleiben. Viele Gerichte geben auch dort dem Vorfahrts­berechtigten eine Mitschuld. Grund: Auch auf solchen Wegen ist die Verkehrs­lage wegen des häufigen Ein- und Ausparkens oft unüber­sicht­lich.

Fahrer muss mit Verletzung der Vorfahrt rechnen

Daher ist grund­sätzlich eine erhöhte Aufmerk­samkeit und Bereitschaft zur Rück­sicht­nahme zu fordern, meint das Ober­landes­gericht Nürn­berg (Az. 14 U 2515/13). Der Fahrer muss immer damit rechnen, dass andere die Vorfahrt verletzen, und seine Fahr­weise darauf einstellen (Amts­gericht Duisburg-Hamborn, Az. 8 C 117/13). Das Kammerge­richt Berlin gab einem Fahrer eine 20-prozentige Teilschuld, obwohl er von rechts kam und Vorfahrt hatte. Er war vor der Ausfahrt-Schranke mit einem Pkw von links kollidiert (Az. 25 U 159/17). Das Land­gericht Koblenz legte in einem ähnlichen Fall sogar eine Quote von 30 Prozent fest (Az. 6 S 86/15).

Wer das Schritt­tempo über­schreitet, trägt Mitschuld

Auch bei straßen­ähnlichem Zustand gilt Schritt­tempo. Ein Fahrer, der mit Tempo 27 unterwegs war, bekam ein Drittel Mitschuld. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die anderen seine Vorfahrt beachten, befand das Ober­landes­gericht Frank­furt (Az. 15 U 193/98).

Rück­sicht vor Vorfahrt

Wer Vorrang hat, darf diesen nie erzwingen, wenn jemand anders sich trotzdem vordrängelt. Das kommt besonders bei der Suche nach einer freien Park­bucht zum Tragen. Ein Opel-Fahrer hatte eine freie Lücke erspäht und fuhr daran vorbei, um rück­wärts einzuparken. Doch in dem Moment kam ein Toyota-Fahrer von hinten und fuhr vorwärts in die Park­bucht. Der Opel rammte den Toyota. Damit trug er die Schuld am Unfall, obwohl er Anspruch auf die Park­lücke hatte, so das Land­gericht Saarbrücken (Az. 13 S 20/16). Es gab dem Toyota-Fahrer aber zur Hälfte Mitschuld, weil er den Vorrang des Opel verletzt hatte. Er hätte abwarten müssen, ob der Opel-Fahrer einparken wollte, was nahelag. Dass er behauptete, noch vor dem Aufprall angehalten und zweimal gehupt zu haben, half ihm nicht. Selbst wenn das zutraf, hatte er den Vorrang des Opel bereits verletzt und damit ursächlich zum Unfall beigetragen, so das Gericht.

Wer rück­wärts ausparkt, muss besonders aufpassen

Besonders häufig kracht es, wenn ein Pkw rück­wärts ausparkt und mit einem Wagen auf der Fahr­gasse kollidiert. Eine Unter­suchung der Unfall­forschung der deutschen Versicherer zeigt, dass bei einem Drittel der Unfälle, bei denen Menschen schwer verletzt oder getötet wurden, die Autos nicht schneller als 10 km/h fuhren. Theoretisch ist der Fall klar: Wer rück­wärts fährt, muss ein Höchst­maß an Sorgfalt aufbringen – jedenfalls mehr als Vorwärts­fahrende. Passiert etwas, spricht der Anschein dafür, dass ihn die volle Schuld trifft. Wer rück­wärts ausparkt, muss dem fließenden Park­platz­verkehr Vorfahrt gewähren. Deshalb musste eine Frau, die rück­wärts in den Quer­verkehr geraten war, den vollen Schaden bezahlen. Sie hatte zwar Blick­kontakt zur Fahrerin des anderen Pkw, durfte aber nicht davon ausgehen, dass diese bremsen würde (Ober­landes­gericht Saarbrücken, Az. 4 U 46/14).

Den Fahrer eines stehenden Autos trifft keine Schuld

Fahrer eines stehenden Autos trifft keine Schuld, entschied das Land­gericht Saarbrücken (Az. 13 S 122/12). Sie müssen das allerdings beweisen. Weil ihr das nicht gelang, bekam eine Corsa-Fahrerin 50 Prozent Teilschuld. Sie war vor einem Supermarkt beim Ausparken mit einem Mercedes zusammen­gestoßen, hatte aber niemand, der bezeugen konnte, dass sie vorher bereits gestoppt hatte (Amts­gericht Velbert, Az. 10 C 88/14).

Haftung meist zur Hälfte

Oft wird in im Streitfall ein Sach­verständiger beauftragt. Er kann anhand typischer Kratz­spuren an den Autos fest­stellen, wer fuhr und wer stand. Kann auch er den genauen Ablauf nicht klären, verteilen die Gerichte die Haftung meist hälftig auf beide Unfall­beteiligte. Das gilt auch dann, wenn zwei Pkw gleich­zeitig aus gegen­über­liegenden Stell­plätzen rück­wärts ausparken (Amts­gericht Bochum, Az. 83 C 9/15). Bekommen beide Unfall­beteiligten eine Teilschuld, zahlen auch beide Kfz-Haft­pflicht­versicherer den entsprechenden Teil des Schadens – und ihre Kunden landen in der Regel in einer schlechteren Schadenfrei­heits­klasse.

Tipp: Wer nur eine geringe Teilschuld hat, zahlt manchmal besser den Schaden selbst, um die Rück­stufung zu vermeiden. Wann sich das lohnt, können Sie mithilfe unseres kostenlosen Rückstufungsrechners über­prüfen. Wie Sie einen Park­schaden am besten mit der Versicherung regulieren, erklären wir Schritt für Schritt in unserem Special Gewusst wie: Parkschaden regulieren. Güns­tige KfZ-Versicherungen finden Sie mithilfe unseres individuellen Kfz-Versicherungsvergleichs.

Ersteinschät­zung der Polizei nicht bindend

Stellt die Polizei einem der Unfall­beteiligten ein Knöll­chen aus, heißt das nicht, dass er am Ende die volle Schuld bekommt. Die Beamten können mit ihrer Ersteinschät­zung falsch­liegen. Für die Versicherer ist das nur ein Anhalts­punkt. Bei kleinen Blech­schäden machen die Polizisten nur eine „vereinfachte Sach­verhalts­fest­stellung“: keine Beweis­aufnahme, keine professionelle Dokumentation.

Tipp: Suchen Sie Zeugen. Machen Sie Fotos von der Unfall­stelle und von den Schäden. Auch wenn der andere seine Schuld zugibt, kann er es sich später anders über­legen. Hilf­reich kann eine Verkehrs­rechts­schutz-Police sein. Gute Policen zeigt unser Vergleich von Verkehrsrechtsschutz-Versicherungen.

Parken vor dem Supermarkt ...

Ärgerlich ist es, wenn man auf dem Park­platz vorm Supermarkt zur Kasse gebeten wird. Viele Händler stellen ihre Park­plätze nur für begrenzte Zeit ihren Kunden während des Einkaufs zur Verfügung. Sie lassen dies durch gewerb­liche Firmen über­wachen. Wer auch nach dem Einkaufen weiter dort parkt, soll eine Strafe zahlen oder wird sogar abge­schleppt. In vielen Fällen ist dies nicht rechtens, wie unser Special Privatparkplätze zeigt.

... und dem Büro

In der Firma darf der Chef die Regeln fürs Parken vor dem Büro fest­legen. Er kann entscheiden, welche Verkehrs­regeln auf dem Betriebs­gelände gelten – und welcher Mitarbeiter welchen Stell­platz bekommt.