Ausgesteuert krankengeld dann wieder wegen gleicher krankheit arbeitsunfähig

Den oben genannten 3-Jahres-Zeitraum nennt man Blockfrist. Diese beginnt, wenn erstmalig eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. An das Ende einer Blockfrist schließt sich immer unmittelbar die nächste Blockfrist an. Jede Diagnose setzt eine eigene Blockfrist in Gang. 

Es ist nicht so selten, dass eine Arbeitsunfähigkeit über die 78 Wochen Anspruchsdauer Krankengeld hinaus andauert. In diesem Fall spricht man bei Erreichen des Maximalanspruchs von „Aussteuerung“ aus dem Krankengeld.

Beispiel:

Herr Schmidt ist vom 01.04.2021 bis 30.12.2022 arbeitsunfähig krank aufgrund einer Krebsdiagnose. Die Blockfrist beginnt also am 01.04.2021 und endet am 31.03.2024. In dieser Zeit kann er maximal für 78 Wochen, also für die Hälfte der Blockfrist, Krankengeld beanspruchen.

Einen neuen Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Diagnose haben Sie erst wieder mit Beginn einer neuen Blockfrist. Hierfür müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein: 

Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung. Es wird gezahlt bei Arbeitsunfähigkeit, bei Aufenthalten im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung und bei Erkrankung eines Kindes, wenn keine andere Pflegeperson als der Versicherte für das Kind zur Verfügung steht.

Krankengeld wird auch bei Krankheit während des Bezugs von Arbeitslosengeld I gezahlt. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) besteht kein Anspruch auf Krankengeld.

  • Arbeitsunfähigkeit (AU): Maßstab für die Beurteilung der AU ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Wenn diese Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann, besteht Anspruch auf Krankengeld. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine Versetzung innerhalb des Betriebs arbeitsrechtlich zulässig und diese Tätigkeit dem Versicherten gesundheitlich auch möglich ist.
  • Arbeitslosigkeit: Wenn Arbeitslosigkeit eintritt bestehen unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe, ob AU eingetreten ist. Entscheidend ist, wann die Arbeitslosigkeit eingetreten ist:

    Wird man während eines bestehenden Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig und tritt später Arbeitslosigkeit ein, ist Maßstab für die AU die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Eine Verweisung ist nur auf eine vergleichbare Tätigkeit möglich, wie sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde.

    Tritt die AU bei bereits bestehender Arbeitslosigkeit ein, gilt folgendes: Nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit orientiert sich die AU nicht mehr an der letzten Tätigkeit. Wenn dem Versicherten eine andere zumutbare Tätigkeit möglich ist, liegt keine AU vor. Es besteht in diesen Fällen nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn die gesundheitlich mögliche Tätigkeit einen niedrigeren Netto-Verdienst erbringt als das jeweilige Arbeitslosengeld.

    Tipp: Die Arbeitsagentur argumentiert häufig, AU läge erst dann vor, wenn der Versicherte auch leichte Tätigkeiten nicht mehr 15 Wochenstunden ausüben könne. Diese Argumentation ist falsch: Maßstab beim Krankengeld ist immer die Möglichkeit zur Vollzeit-Tätigkeit. Ist die krankheitsbedingt ausgeschlossen, besteht Anspruch auf Krankengeld.

  • Dauer des Krankengeldanspruchs: Beginn des Anspruchs auf Krankengeld ist der Tag, der auf die ärztliche Feststellung der AU folgt. Die Höchstdauer des Anspruchs wegen derselben Krankheit beträgt: 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren (Blockfrist).

    "Dieselbe Krankheit" liegt bei einem einheitlichen Grundleiden vor, auch wenn das Leiden sich in unterschiedlichen Erscheinungen äußert oder in Intervallen auftritt. Eine Wiederholung derselben Krankheit wird nur dann als neue Krankheit gewertet, wenn zuvor eine vollständige Ausheilung eingetreten war.

    Krankengeld wird für die Dauer einer attestierten Arbeitsunfähigkeit gezahlt; längstens für 78 Wochen, §§ 44, 48 SGB V. Die Zeit, in der ein Erkrankter Entgeltfortzahlung erhält, zählt mit. Ebenso einberechnet werden Zeiten innerhalb von drei Jahren, in denen aufgrund der gleichen Diagnose Krankengeld gezahlt wurde. Vor Ablauf des Krankengeldes kann die Krankenkasse den Erkrankten auffordern, einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen zu stellen, § 51 SGB V, wenn sich aus ärztlichen Berichten ergibt, daß die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Stellt der Erkrankte den Rehaantrag nicht, wird die Krankengeldzahlung eingestellt. Erst, wenn der Antrag gestellt wird, wird auch wieder Krankengeld gezahlt. Die Dauer des Krankengeldbezugs wird nicht verlängert.

    Wenn im Entlassungsbericht aus der Reha "arbeitsunfähig" steht, gibt es mehrere mögliche Prognosen:

    1. Arbeitsunfähig, aber stufenweise Wiedereingliederung möglich oder

    2. Arbeitsunfähig, aber berufliche Reha möglich oder

    3. Arbeitsunfähig und Aussicht auf dauerhafte Erwerbsunfähigkeit

    zu 1. stufenweise Wiedereingliederung. Voraussetzungen:

    • Mindestleistungsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag.
    • Aussicht auf volle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach Wiedereingliederung.
    • Arbeitnehmer, Arbeitgeber und behandelnder Arzt müssen sich auf die Maßnahmen einigen.

    zu 2. Die berufliche Rehabilitation (auch "Teilhabe am Arbeitsleben") kommt zum Tragen, wenn die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist. Mithilfe von Maßnahmen der Deutschen Rentenversicherung soll die Teilhabe am Arbeitsleben gefördert und wiederherstellt werden. Diese sollen nicht nur für die Erhaltung des Arbeitsplatzes sorgen, sondern auch zu einer Aus-, Weiterbildung oder Umschulung verhelfen. Maßnahmen der beruflichen Reha sind beispielsweise technische Hilfsmittel für den Arbeitsplatz, Kraftfahrzeughilfen, Arbeitsassistenz, Hilfe bei der Arbeitssuche.

    Die Kosten für die Maßnahmen werden von der Deutschen Rentenversicherung übernommen, während der Maßnahme zahlt sie Übergangsgeld. Ferner zahlt sie Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

    zu 3. Ist die medizinische Reha und auch die berufliche Reha erfolglos verlaufen, kann "arbeitsunfähig" auch bedeuten, daß Sie erwerbsgemindert sind:

    • Können Sie dauerhaft weniger als 3 Stunden täglich arbeiten, gelten Sie als voll erwerbsgemindert.
    • Können Sie dauerhaft zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten, gelten Sie als teilweise erwerbsgemindert (bei vor dem 02.01.1961 Geborenen gibt es "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit").
    • Pflichtmitgliedschaft in der Deutschen Rentenversicherung für mind. 5 Jahre unmittelbar vor Antragstellung.
    • Sie haben mindestens 3 Jahre Beiträge an die gesetzliche Renten­versicherung gezahlt.

    In § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist geregelt, daß ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in bestimmten Fallkonstellationen als Antrag auf Rente gilt. In diesem Zusammenhang spricht man von der sogenannten "Rentenantragsfiktion".

    Mit der Rentenantragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI werden erwerbsgeminderte Versicherte vor den Folgen einer verspäteten Rentenantragstellung geschützt, sofern diese zunächst eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und nicht sofort auch eine Rente beantragen. Diese gesetzliche Regelung verfolgt auch das Ziel, dass Versicherte mit einer entsprechenden Rehabilitationsbereitschaft keine Nachteile in Kauf nehmen müssen, wenn nicht sofort ein Rentenantrag gestellt wird. Diesbezüglich wird mit dieser Regelung auch dem Grundsatz "Reha vor Rente“ entsprechend § 8 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Rechnung getragen.

    Zwar haben Sie das Recht, einer Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einen Rentenantrag zu widersprechen. Ebenfalls kann im Falle einer Bewilligung einer Rente der (umgedeutete) Antrag zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist solange möglich, solange der Rentenbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Die Rechtskraft erlangt der Rentenbescheid mit Ablauf der Widerspruchsfrist, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Hatte jedoch ursprgl. die KK Sie aufgefordert, einen Antrag auf Reha zu stellen, können Sie den Antrag nur mit Zustimmung der KK zurücknehmen.

    Auch, wenn Sie arbeitsunfähig sind und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, können Sie trotzdem Arbeitslosengeld beantragen. "Arbeitslos" ist nämlich zu verstehen als "beschäftigungslos". Die sog. Nahtlosigkeitsregelung, § 145 SGB III regelt, daß "Ausgesteuerte", die den Krankengeldbezug mit der ungünstigen Aussage "arbeitsunfähig" beendeten, trotzdem Arbeitslosengeld beziehen können. "Arbeitsunfähig" ist nicht dasselbe wie "voll erwerbsgemindert". Nur voll Erwerbsgeminderte sind vom Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen.

    Arbeitslosengeldbezug berechnet sich nach den §§ 136 ff. SGB III. Wichtige Voraussetzung für die Beantragung von Arbeitslosengeld ist die Erfüllung der sog. Anwartschaftszeit, § 142 SGB III, in der Rahmenfrist, § 143 SGB III. Klingt kompliziert, ist es aber nicht: In den letzten 30 Monaten vor Beantragung von Arbeitslosengeld I müssen Sie 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Das ist sowohl die Beschäftigung als auch der Bezug von Krankengeld.

    Soweit die Grundregeln. Aber zu jeder Grundregel gibt es Ausnahmen. Das Erwähnen jedes einzelnen Falles würde den Rahmen eines Rechtstipps sprengen. Persönlich können Sie mich gerne kontaktieren.

    Wann wieder Anspruch auf Krankengeld bei gleicher Krankheit?

    Wie lange bekomme ich Krankengeld? Sie können wegen derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld bekommen. Kommt während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit dazu, verlängert dies nicht die Zahlung von Krankengeld.

    Wie lange muss man nach der Aussteuerung wieder arbeiten um krankengeldanspruch zu haben?

    Nach 78 Wochen muss Ihre Krankenversicherung in der Tat kein Krankengeld mehr bezahlen. Viele sprechen in dieser Situation von der „Aussteuerung“. Jetzt sollten Sie vor allem Ruhe bewahren.

    Wie lange muss ich arbeiten um mit der gleichen Erkrankung erneut krankgeschrieben zu werden?

    Sechs-Monats-Frist Dies setzt voraus, dass er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Zwischenzeitliche Zeiten von Arbeitsunfähigkeit wegen anderer Krankheiten sind ohne Bedeutung und verändern die Sechs-Monats-Frist nicht.

    Wann beginnt bei Krankengeld die 3 Jahresfrist wieder neu?

    Bei den 3 Jahren handelt es sich um die sog. Blockfrist. Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist.