Fragebogen zur prüfung des anspruchs auf kindergeld kg 71

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

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Erklärung zur Zahlung / Weiterzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag (FZ St. 2 ff) / des Unterschiedsbetrags / der Besitzstandszulage / zu den Verhältnissen eine über 18 Jahre alten Kindes

Vollmacht

Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (� 9 VV v. 29.8.61).

Historisch:

23. 7. 75 (1)

125. Erg�nzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MBI. NW. Nr. 63 einschl.)


 Zahlung von Kindergeld  an ausl�ndische Arbeitnehmer des �ffentlichen Dienstes ab 1. Januar 1975

RdErl. d. Finanzministers v. 23. 7. 1975 -B2106-2-IVA2�)

l.~ Zur Durchf�hrung des � 45 des Bundeskindergeldgeset-zes gebe ich folgende weitere Hinweise:

1.1 Soweit Standes�mter im Ausland als Geburtszeitpunkt nur das Geburtsjahr bescheinigen, ist f�r Kinder ausl�ndischer Arbeitnehmer als Geburtstag der 1. Juli des Geburtsjahres zugrunde zu legen, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann oder die Umst�nde ergeben, da� der tats�chliche Geburtstag ein fr�herer oder sp�terer Tag ist.

1.2 Werden anhand standesamtlicher Unterlagen aus dem Ausland lediglich der Monat und das Jahr als Geburtszeitpunkt eines Kindes ausgewiesen, so kann grunds�tzlich davon ausgegangen werden, da� der Geburtstag nicht der erste, sondern ein anderer Tag des Geburtsmonats ist.

Nachfolgend gebe ich den Gemeinsamen Schnellbrief des Bundesministers f�r Arbeit und Sozialordnung - II a 4 - 28091/9 - und des Bundesministers des Innern - D n 4 -221 972/1 - vom 26. Juni 1975 bekannt und bitte um Beachtung.

1. Kindergeld nach �ber- oder zwischenstaatlichen Begelungen an Angeh�rige des �ffentlichen Dienstes, die f�r Dezember 1974 Kinderzuschlag oder Leistungen nach � 7 Abs. 6 BKGG a. F. bezogen haben

1.1.. Verfahren bei der Oberpr�fung des Anspruchs auf Kindergeld

1.1.1. Mit der �berpr�fung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen kann nunmehr begonnen werden. Die in TZ 1.8 des Rundschreibens vom 27. Dezember 1974 (Hinweise der Redaktion: ver�ffentlicht als Anlage VI zum RdErl. d. Finanzministers v. 27. 1. 1975 - MBI. NW. S. 406 / SMB1. NW. 85 -) angek�ndigten Texte und Erl�uterungen der einschl�gigen Vorschriften (Band 2- der Brosch�re �Bundeskindergeldgesetz" der Bundesanstalt f�r Arbeit) sind Ihnen zugegangen. Die zum neuen Kindergeldrecht mit Griechenland, Jugoslawien, Spanien, Portugal und der T�rkei geschlossenen �nderungsabkommen sind eingearbeitet.

1.1.2. "F�r die �berpr�fung k�nnen die Vordrucke der Bundesanstalt f�r Arbeit (Kindergeldkasse) verwendet werden. Sie werden von den Arbeits�mtern auf Anforderung �bersandt. Es handelt sich insbesondere um folgende Vordrucke:

- Fragebogen zur �berpr�fung des Anspruchs auf Kindergeld (KG 71),

- Familienstandsbescheinigung f�r Kinder im Ausland (E 401, KG 53),

- Haushaltsbescheinigung f�r Kinder im Inland (KG 3 a),

- Lebensbescheinigung f�r au�erhalb des Haushalts lebende Kinder im Inland (KG 3b),

- Merkblatt �ber Kindergeld f�r ausl�ndische Arbeitnehmer (KG 52).

Fragebogen/Merkbl�tter und Familienstandsbescheinigungen liegen in mehrsprachiger Fassung ' vor, und zwar in deutscher und jeweils italienischer, griechischer, serbo-kroatischer, portugiesischer, spanischer oder t�rkischer Sprache. Der Fragebogen und das Merkblatt k�nnen femer in deutsch/englischer und die Farnilienstandsbescheini-gungen in franz�sisch/niederl�ndischer sowie in englisch/d�nischer Fassung angefordert werden.

1.1.3. Eine �bersicht �ber die verwendeten Fragebogen (mit Kurzbezeichnung) ist unter Nr. 221.2 der Brosch�re abgedruckt. Einzelheiten zu den Familienstandsbescheinigungen sowie zur Beschaffung weiterer. Bescheinigungen (z. B. Nachweis der

Schul- oder Berufsausbildung, der Pflegekindeigenschaft) und zu den f�r die Anerkennung von Bescheinigungen erforderlichen formellen Mindestvoraussetzungen ergeben sich aus der Brosch�re, und zwar f�r Arbeitnehmer aus

- den EG-L�ndern: Nm. 217.22 bis 217.225 Nm. 217.23 bis 217.235

- Spanien: Ni. 217.241

- Griechenland: Nr. 217.242

- Portugal: Nr. 217.243

- Jugoslawien: Nr. 217.244

- T�rkei: Nr. 217.245

- �sterreich: Nr. 217.246

- Schweiz: Nr. 217.247

Die Vordrucke E 406 bis E 410 (vgl. auch Nm. 217.226 bis 217.229 der Brosch�re) betreffen nur Kindergeldf�lle au�erhalb des �ffentlichen Dienstes. Die Nummern 217.3 bis 221.1, 221.3 bis 224.843 enthalten spezielle Verfahrensregelungen, die ausschlie�lich f�r den Bereich der Bundesanstalt f�r Arbeit gelten.

1.1.4. Den ausl�ndischen Arbeitnehmern ist mit den Fragebogen ein Vordruck f�r die Familienstandsbescheinigung und ein Merkblatt - jeweils in deutscher und/bzw. der Sprache des Herkunftslandes -auszuh�ndigen. F�r Arbeitnehmer aus den Bene-lux-L�ndem, Frankreich, �sterreich und der Schweiz ist die deutsch/italienische Fassung des Fragebogens und die deutsche Fassung des Merkblatts vorgesehen. Arbeitnehmern mit Kindern in . �sterreich ist au�erdem ein Erg�nzungsblatt zum Fragebogen nach Vordruck KG 51 a-� zu �bergeben.

Die f�r die Bescheinigungen zust�ndigen in- und -ausl�ndischen Stellen sind im Fragebogen jeweils auf Seite 3 unten aufgef�hrt. Die Familienstands-bescheinigungen f�r Kinder in Spanien sind, ohne da� ein entsprechender Vordruck beigef�gt zu werden braucht, bei der f�r den Wohnsitz der Kinder zust�ndigen spanischen Provinzialdelegation des Institute Nacional de Provision, �ber deren Hauptstelle in Madrid, Alcal� 56, anzufordern ' (vgl. auch TZ 1.1.6).

1.1.5. Ausk�nfte bei den f�r die Durchf�hrung des zwischen- und �berstaatlichen Kindergeldrechts bestimmten Verbindungsstellen bitte ich nur in Ausnahmef�llen einzuholen, wenn sich Sachverhalte im Ausland auf andere Weise nicht kl�ren lassen oder wenn die Einschaltung der Verbindungsstelle ausdr�cklich vereinbart ist (vgl. z. B. f�r die Ausstellung der Familienstandsbescheinigung Nr. 217.221, 217.243 der Brosch�re). Die Anschriften der Verbindungsstellen sind unter Nr. 217.25 der Brosch�re abgedruckt.

1.1.6. Um zu vermeiden, da� der Fragebogen nur mangelhaft ausgef�llt und die Familienstandsbeschei-nigung nicht rechtzeitig bei der im Ausland zust�ndigen Stelle angefordert wird, empfiehlt es sich, den ausl�ndischen Arbeitnehmern bei der Ausf�llung des Fragebogens und der Beschaffung der Familienstandsbescheinigung behilflich zu sein.

1.1.7. Um einer unrechtm��igen Zahlung des Kindergeldes soweit wie m�glich vorzubeugen,- �berpr�fen die Arbeits�mter die Anspr�che auf Kindergeld f�r im Ausland lebende Kinder in Abst�nden von jeweils einem Jahr. F�r die �berpr�fung werden Familienstandsbescheinigungen anerkannt, die nicht �lter als 6 Monate sind. Im Hinblick auf den vorgesehenen �bergang der Kindergeldzahlung auf die Arbeits�mter ab 1. Januar 1977 (� 45 Abs. l BKGG) haben wir keine Bedenken, da� von einer weiteren �berpr�fung im Jahre 1976 abgesehen wird. Dies setzt allerdings voraus, da� in jedem Fall eine Familienstandsbescheinigung aus dem Jahre 1975 beigebracht wird.

1.1.8. Als Frist, innerhalb der der ausl�ndische Arbeitnehmer darzulegen hat, da� die Voraussetzungen f�r den Anspruch auf Kindergeld vorliegen (� 45 Abs. 4 Satz 2 BKGG) ist nach den Erfahrungen der

') MBI. NW. 1975 S. 1565.

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Arbeits�mter ein Zeitraum von 2 Monaten ausreichend. Die Frist sollte so festgesetzt werden, da� die Darlegungspflicht im Regelfall sp�testens bis zum 31. Oktober 1975 zu erf�llen ist.

1.2. Anwendung der materiell-rechtlichen Regelungen des zwischen- und �berstaatlichen Kindergeldrechts

Zu den Nummern 100 ff. der Brosch�re ist auf folgendes hinzuweisen:

1.2.1. Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des � 45 Abs. l Nr. 3 BKGG weicht von dem Arbeitnehmerbegriff des EG-Rechts und der zwischenstaatlichen Abkommen ab (vgl. Nm. 101.11 ff., 110.1 ff. der Brosch�re). Ein Arbeitnehmer nach � 45 Abs. l Nr. 3 BKGG hat deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld

a) f�r Kinder in einem Mitgliedstaat der EG (au�erhalb der Bundesrepublik), wenn der Arbeitnehmer nicht f�r den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert oder nicht lediglich wegen Vollendung des 63. Lebensjahres nach � 169 Nr. 2 Arbeitsf�rderungsgesetz (AFG) beitragsfrei ist (insbesondere Bezieher einer Erwerbsunf�higkeitsrente, geringf�gig Besch�ftigte, vgl. � 169 Nr. 3 AFG),

b) f�r Kinder in einem Mitgliedstaat der EG (au�erhalb der Bundesrepublik), in Griechenland, Jugoslawien, �sterreich, Portugal, der Schweiz, Spanien oder der T�rkei, soweit der Arbeitnehmer w�hrend des gesamten Kalender -monats unbezahlten Urlaub hat.

1.2.2. Endet die Besch�ftigung nach � 45 Abs. l Nr. 3 BKGG und besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld, weil der Arbeitnehmer Geldleistungen der Krankenversicherung erh�lt (vgl. Nm. 101.11 b, 110. l der Brosch�re), so richtet sich der Anspruch gegen das Arbeitsamt. Der Arbeitnehmer sollte bei Beendigung der Besch�ftigung darauf hingewiesen werden, da� er Kindergeld beim Albeitsamt beantragen kann, soweit er sich w�hrend der Erkrankung in der Bundesrepublik aufh�lt (vgl. auch Nm. 110.12, 220.21 der Brosch�re).

1.2.3 F�r die Zahlung des Kindergeldes an Arbeitnehmer, die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehen, sind ausschlie�lich die Arbeits�mter zust�ndig (vgl. Nrn. 101.12 ff., 110.1 ff., 220.22 der Brosch�re).

1.2.4. F�r die Rangfolge zwischen Ehegatten hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld oder einer dem Kindergeld vergleichbaren Familienbeir�lfe f�r Kinder, die in einem EG-Mitgliedstaat au�erhalb der Bundesrepublik oder in einem der Vertragsstaaten leben, gut folgendes:

a) Befindet sich der Ehegatte des Arbeitnehmers im Sinne des � 45 Abs. l Nr. 3 BKGG im Wohnland der Kinder, so sind die Konkurrenzregelungen des zwischen- und �berstaatlichen Rechts anzuwenden. Hiemach hat der im �ffentlichen Dienst besch�ftigte Ehegatte grunds�tzlich Anspruch auf das Kindergeld, wenn der in einem EG-Mitgliedstaat, in Jugoslawien, Portugal oder Spanien lebende andere Ehegatte keine Erwerbst�tigkeit aus�bt. Ist der Ehegatte dagegen erwerbst�tig oder lebt er in Griechenland, Osterreich oder der Schweiz, so kann ein vorrangiger Anspruch auf Familienbeihilfe nach ausl�ndischen Rechtsvorschriften bestehen, der eine Zahlung des Kindergeldes nach dem BKGG ganz oder teilweise ausschlie�t. Einzelheiten hierzu enthalten die Nm. 103.111, 103.121, 113.2, 123.2, 133.2, 143.2 f., 163.2 ff. und 173.11 ff. der Brosch�re. Lebt der andere Ehegatte in der T�rkei, so ist stets Kindergeld nach dem BKGG zu zahlen (vgl. Nr. 153 der Brosch�re).

b) Befindet sich der Ehegatte ebenfalls in der Bundesrepublik, so bestimmt sich der vorrangig Kindergeldberechtigte nach � 45 Abs. 6 in Verbindung mit } 3 Abs. 3 BKGG. Hiemach hat -vom Ausnahmefall des � 45 Abs. 6 zweiter Halbsatz BKGG (Hinweis der Redaktion: eingef�gt durch das Gesetz zur �nderung des Bundeskin-

derge'dgesetzes vom 18. Juli 1975 - BGB1. I S. 1918 -) abgesehen - stets der im �ffentlichen Die �st besch�ftigte Arbeitnehmer den Anspruch auf Kindergeld, wenn der andere Ehegatte au�erhalb des �ffentlichen Dienstes besch�ftigt ist oder Geldleistungen wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit bezieht. Erf�llt der andere Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, so kann sich f�r ihn nach den zwischen- und �berstaatlichen Regelungen ohnehin kein Anspruch auf Kindergeld ergeben (vgl. oben TZ 1.2.1. bis 1.2.3.). Ist auch der andere Ehegatte im �ffentlichen Dienst besch�ftigt, so gilt die Kon-kuirenzregelung des � 45 Abs. 6 Satz l zweiter Halbsatz bzw. ab 1. Juli 1975 auf Antrag die Konkurrenzregelung des � 3 Abs. 3 BKGG.'

1.2.5. Eine Auszahlung des Kindergeldes an Personen oder Stellen im Ausland, die f�r den Unterhalt der Kinder aufkommen, ist nur unter den in den internationalen Regelungen vereinbarten Voraussetzungen und aufgrund eines entsprechenden Antrages der im Heimatland der Krnder bestimmten Stellen m�glich (vgl. im einzelnen Nm. 104, 114, 124, 134, 144, 154 der Brosch�re). Die von den Heimatbeh�rden an die Hauptstelle der Bundesanstalt f�r Arbeit in N�rnberg gerichteten Antr�ge wird diese an den f�r die Kindergeldzahlung nach � 45 BKGG jeweils zust�ndigen Tr�ger weiterleiten.

l .2.6. Zweifelsfragen sollten, soweit wie m�glich, bei den f�r die Durchf�hrung des zwischen- und �berstaatlichen Rechts �rtlich zust�ndigen Arbeits�mtern gekl�rt werden.

2. Kindergeld nach �ber- oder zwischenstaatlichen Regelungen an Angeh�rige des ' �ffentlichen Dienstes, die f�r Dezember 1974 keinen Kinderzuschlag und keine Leistungen nach � 7 Abs. 6 BKGG a. F. erhalten oder wegen Teilzeitbesch�ftigung nur Teilkinderzuschlag bezogen haben

2.1 Die Ausf�hrungen zum Verfahren und zum materiellen Recht unter TZ l .bis TZ 1.2.6. gelten mit Ausnahme der TZ 1.1.8. entsprechend.

2.1.1. Eine �bersicht �ber die - anstelle des Fragebogens - verwendeten Antragsvordrucke enth�lt Nr. 217.1 der Brosch�re.

2.1.2. In den unter TZ 1.2.4. Buchst, b Satz 2 genannten F�llen bestimmt sich der vorrangige Kindergeldberechtigte immer nach � 3 Abs. 3 BKGG. Das gleiche gilt f�r die in TZ 1.2.4. Buchst, b letzter Satz genannten F�lle, wenn auch der andere Ehegatte nicht zu dem Personenkreis des � 45 Abs. 4 BKGG (�bergangsf�lle) geh�rt.

2.1.3. Beginnt oder endet die Besch�ftigung eines griechischen, spanischen oder t�rkischen Arbeitnehmers im Laufe eines Kalendermonats, ohne da� der Arbeitnehmer in diesem Monat gegen einen anderen deutschen Tr�ger einen Anspruch auf Kindergeld hat, weil er keine weitere Besch�ftigung ausge�bt oder keine Geldleistungen wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit bezogen hat (vgl. TZ 2.1.4.), so ist ihm Kindergeld f�r den ganzen Monat zu zahlen. Handelt es sich um einen ausl�ndischen Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat der EG, aus Jugoslawien, Portugal oder der Schweiz, so ist zu pr�fen, ob er f�r den Monat der Einstellung oder Entlassung auch die Voraussetzungen f�r einen Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Heimatlandes erf�llt; wegen der Einzelheiten, ob und inwieweit in diesen F�llen das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zu zahlen ist, wird auf Nm. 133.3, 143.3, 163.3 und 173.2 der Brosch�re verwiesen.

2.1.4. Soweit f�r einen ausl�ndischen Arbeitnehmer f�r den Monat der Einstellung oder des Ausscheidens ein Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG gegen einen anderen deutschen Tr�ger in Betracht kommt, entscheidet sich nach � 45 Abs. l Buchst, d BKGG, welcher Tr�ger den Anspruch auf das Kindergeld zu erf�llen hat.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

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Warum Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld?

In den meisten Fällen geht es aber vor allem darum, ob sich das Kind noch in der schulischen oder betrieblichen Ausbildung beziehungsweise im Studium befindet. Anhand entsprechender Nachweise überprüft die Familienkasse, ob sich das Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, noch in der Ausbildung befindet.

Was gilt als Nachweis für Kindergeld?

Ist Ihr Kind jünger als 18 Jahre müssen Sie im Regelfall nur Ihre steuerliche Identifikationsnummer sowie die Ihres Kindes mitteilen. Ist Ihr Kind älter als 18 Jahre ist, benötigen wir zusätzliche Belege, zum Beispiel Praktikumsbestätigung oder Schulbescheinigung.

Wer muss anlage EU ausfüllen Kindergeld?

Die „Anlage EU“ ist zusätzlich zum Antrag auf deutsches Kindergeld einzureichen, wenn die antragstellende Person Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist.

Wann kann Kindergeld abgezweigt werden?

Wenn Kindergeldberechtigte keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt leisten, kann das Kindergeld an andere Personen oder Behörden ausgezahlt (Fachbegriff: abgezweigt) werden. Das Kindergeld kann unter diesen Voraussetzungen auch an das Kind selbst abgezweigt werden.