Einkünfte aus Kapitalvermögen / 12.4.2.7 Verkauf/Rückgabe eines ausländischen thesaurierenden InvestmentfondsErträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds waren bis zum Jahr 2017 – wie auch bei inländischen Thesaurierungsfonds – zum Geschäftsjahresende des Fonds zu besteuern. Im Gegensatz zu Inlandsfonds wurde bis zum Jahr 2017 auf diese Erträge allerdings keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Daher waren die thesaurierten Erträge ausländischer Investmentfonds auch in Zeiten der Abgeltungsteuer selbst dann erklärungspflichtig, wenn diese bei einer inländischen Bank verwahrt wurden.[1] Für laufende Erträge ab 2018 ergibt sich diese Erklärungspflicht aufgrund der Reform der Investmentbesteuerung nicht mehr. Werden die Anteile an ausländischen Fonds veräußert, muss die inländische Bank für die bis 2017 als zugeflossen geltenden, nicht dem Steuerabzug unterlegenen ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalertragsteuer einbehalten. Im Ergebnis wird damit der Steuerabzug für die Erträge der Vergangenheit nachgeholt. In bestimmten Fällen erfolgt der Steuerabzug auf alle nach dem 31.12.1993 thesaurierten Erträge, und zwar unabhängig von der Besitzzeit des Anlegers. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG a. F.[2] Weitere Einzelfragen zur Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf diese Erträge enthält das BMF-Schreiben v. 17.12.2012.[3] Thesaurierende Auslandsfonds[4]
Es sind folgende Eintragungen in der Anlage KAP 2022 vorzunehmen:
Im Veranlagungsverfahren wird dann von folgenden Kapitaleinkünften ausgegangen:
Damit beträgt die Steuer auf Kapitalerträge 1.812,50 EUR zzgl. SolZ i. H. v. 99,68 EUR. Die auf den Freibetrag für bestan... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt
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