Muss ich meinen arbeitgeber informieren wenn ich kontaktperson bin

Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Wie schütze ich mich an meinem Arbeitsplatz?

Auch am Arbeitsplatz ist es ratsam, sich an die AHA-Formel zu halten: Abstand halten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (richtiges Husten, Niesen in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch und gründliches Händewaschen) und im Alltag Maske tragen.

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Einen wirksamen Schutz bietet die Corona-Schutzimpfung. Lassen Sie sich impfen und schützen Sie so sich und Ihre Kolleginnen und Kollegen. Regelmäßiges Testen erhöht die Chance, eine Infektion rechtzeitig festzustellen und senkt somit das Risiko, das Virus an andere zu übertragen.

Stand: 10.09.2022

Welche Informationen muss ich meiner Arbeitgeberin oder meinem Arbeitgeber zu meinem Gesundheitszustand geben?

Ist bei Ihnen eine Erkrankung durch eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt worden, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Auskunft hierüber verlangen, um der Fürsorge- und Schutzpflicht nachzukommen. Bitte beachten Sie jedoch die grundsätzliche Regelung: Fragen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nach dem Gesundheitszustand von Beschäftigten bedürfen einer besonderen Rechtfertigung.

Einer offiziellen Meldepflicht unterliegen aktuell nur Ärztinnen und Ärzte. Diese müssen bei Diagnose einer Infektion einer ihrer Patientinnen und Patienten mit dem Coronavirus das zuständige Gesundheitsamt darüber informieren.

Weitere Informationen zum Arbeiten während der Corona-Pandemie finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Stand: 10.09.2022

Darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?

Inwiefern Angestellte Überstunden leisten müssen, ist grundsätzlich vertraglich geregelt (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag). In Notfällen und außergewöhnlichen Fällen kann die Arbeitergeberin oder der Arbeitgeber allerdings zeitweise Überstunden anordnen, wenn dadurch ein drohender Schaden vermieden wird, der auf andere Weise nicht abwendbar ist. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Betrieb mit der normalen Arbeitszeit nicht aufrechtzuerhalten ist, weil sich zu viele Kolleginnen und Kollegen mit dem Coronavirus infiziert haben oder in Quarantäne sind. Prüfen Sie am Besten Ihre vertraglichen Rahmenbedingungen. Ein gemeinsames Gespräch hilft oft, zu guten Vereinbarungen zu gelangen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 

Stand: 10.09.2022

Muss ich ins Büro, wenn die Kolleginnen und Kollegen Krankheitszeichen zeigen und z.B. husten?

Grundsätzlich sind Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen dazu angehalten, zuhause zu bleiben, wenn Sie corona-typische Symptome feststellen. Sprechen Sie außerdem mit Ihrem Vorgesetzten, um eine für alle passende Lösung zu finden.

Stand: 10.09.2022

Habe ich einen Anspruch darauf, im Homeoffice zu arbeiten?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen prüfen, inwiefern das Angebot von Homeoffice in ihrem Betrieb umgesetzt werden kann. Ein konkreter Anspruch besteht somit nicht. Allerdings kann mobiles Arbeiten insbesondere bei hohen Fallzahlen sinnvoll sein. Weitere Informationen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Stand: 16.09.2022

Was passiert, wenn ich von meiner Arbeitgeberin oder meinem Arbeitgeber aufgrund von Krankheitssymptomen nach Hause geschickt werde?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte von der Arbeit fernhalten. Beschäftigte haben in dem Fall Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts im Krankheitsfall. Es gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Weitere Details finden Sie hier.

Stand: 10.09.2022

Was mache ich, wenn mich mein Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie nicht beschäftigen kann?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte sollten in dieser Situation stets das Gespräch miteinander suchen, um eine Lösung zu finden. Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 

Stand: 10.09.2022

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hat?

Kommt es zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, etwa weil Lieferengpässe durch die Corona-Pandemie auftreten und der Betrieb in der Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist oder auf behördliche Anordnung schließen muss, so kommt ein Anspruch der betroffenen Beschäftigten auf Kurzarbeitergeld in Betracht. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Hier finden Sie weitere Informationen für Beschäftigte sowie Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld.

Stand: 12.09.2022 

Bekomme ich auch als Aushilfe weiter Geld, wenn mein Arbeitgeber Kurzarbeit anmeldet?

Da geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobberinnen und -Minijobber) versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind, kann für sie kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten nur, wenn ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. 

Stand: 10.09.2022

Welche Pflichten gelten für Grenzgänger und Grenzpendler?

Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Grenzpendlerinnen und Grenzpendler unterliegen nicht der Anmelde- und Quarantänepflicht (bei Einreisen oder Ausreisen von weniger als 24 Stunden, siehe auch die Regelungen zu Tagespendlerinnen und Tagespendlern). Dies gilt für die Einreise aus Virusvariantengebieten allerdings nur mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist.

Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen alle Grenzpendlerinnen und Grenzpendler sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger über einen PCR-Testnachweis verfügen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass sie den PCR-Testnachweis lediglich zweimal pro Woche erneuern müssen. Kann ein solcher Testnachweis noch nicht bei Einreise mitgeführt werden, so muss diese Testung unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden und eine zweite Testung innerhalb einer Woche erfolgen, sofern sich die Person noch in Deutschland aufhält. 

Detaillierte Informationen können Sie in der aktuellen Corona-Einreiseverordnung nachlesen. 

Stand: 31.08.2022

Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiterhin das 3G-Konzept durchsetzen?

Seit dem 20. März 2022 ist die 3G-Regelung mit dem Auslaufen einiger Infektionsschutzmaßnahmen entfallen. Der Arbeitgeber ist deshalb grundsätzlich nicht mehr berechtigt, das Betreten der Arbeitsstätte durch Beschäftigte von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig zu machen. Die Arbeitgeber sind jedoch weiter dazu angehalten, die Gefahr durch die Verbreitung des Coronavirus in ihrem Unternehmen einzuschätzen aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und ein hauseigenes betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. Mögliche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes können Test- und Homeoffice-Angebote sowie die Bereitstellung von Atemschutzmasken sein.  

Allerdings können die Bundesländer schärfere Schutzmaßnahmen in Corona-Hotspots wieder einführen. Für solche diese Hotspot-Gebiete wäre dann auch eine Rückkehr zur 3G-Nachweispflicht in den Betrieben und Unternehmen nach §§ 23 Abs. 1 und Abs. 2, 36 Abs. 1 IfSG sowie anderen Betrieben, Einrichtungen und Angeboten mit Publikumsverkehr möglich. Die Regeln in den Bundesländern finden Sie hier.

Stand: 19.08.2022 

Wie kann ich meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Corona-Tests zur Verfügung stellen?

Antigen-Schnelltests können zum Beispiel im Fachhandel für Medizinprodukte oder in Apotheken bestellt werden. Informationen zu Anbietern von Antigen-Schnelltests in Deutschland stellt das BfArm auf dieser Seite bereit. 

Selbsttests sind darüber hinaus für alle Personen im Einzelhandel, beispielsweise in Drogerien oder Apotheken, frei käuflich.

Mehr zur Bereitstellung von Tests am Arbeitsplatz erfahren Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). 

Stand: 19.07.2022

Was bedeutet regelmäßiges und fachgerechtes Lüften? Was muss ich im Betrieb dafür leisten?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nach der Empfehlung der Bundesregierung dazu angehalten, für eine regelmäßige Belüftung der Räumlichkeiten zu sorgen. Die Innenraumlufthygiene-Kommission am Umweltbundesamt empfiehlt in Innenräumen für eine möglichst hohe Zufuhr von Frischluft zu sorgen. Eine Querlüftung wird besonders empfohlen, bei der durch gegenüberliegende weit geöffnete Fenster Raumluft schnell gegen Frischluft ausgetauscht wird. Außerdem ist eine Stoßlüftung bei weit geöffnetem Fenster über einige Minuten effektiv. Als Faustregel empfiehlt das Umweltbundesamt das Stoßlüften für im Schnitt 10 bis 15 Minuten, wobei im Sommer etwa 20 Minuten gelüftet werden sollte, während im Winter bei großen Temperaturunterschieden auch schon fünf Minuten ausreichend sein können. Wenn eine Person hustet oder niest, sollte am besten sofort eine Stoßlüftung durchgeführt werden. Wenn die Räume stark belegt sind, ist ein gekipptes Fenster kaum wirksam, auch wenn dies dauerhaft erfolgt.    

Bitte beachten Sie auch die anderen Punkte in der AHA+L-Formel (Abstand, Hygiene, Alltag mit Maske, Lüften). Mehr Informationen zum Thema Lüften finden Sie in diesem Artikel. 

Stand: 10.09.2022

Ist eine Übertragung des Coronavirus über die Raumluft möglich?

Untersuchungen zeigen, dass das Coronavirus auch über Aerosole übertragen werden kann. Aerosole sind Tröpfchenkerne, die kleiner als fünf Mikrometer sind und die beim normalen Sprechen, aber vor allem beim Singen oder lauten Lachen und Sprechen freigesetzt werden können. Diese Tröpfchenkerne können über einen längeren Zeitraum in der Luft stehen und potenziell Viren übertragen. Daher sollten Räume, in denen sich mehrere Menschen aufhalten, regelmäßig gelüftet werden. 

Bei der Querlüftung entsteht durch weit geöffnete, möglichst gegenüberliegende Fenster ein Durchzug. Dadurch wird die Raumluft schnell gegen Frischluft ausgetauscht. Auch die Stoßlüftung, bei der die Fenster im Raum einige Minuten weit geöffnet werden, funktioniert gut. Das bloße Ankippen der Fenster allein ist kaum wirksam. CO2-Ampeln, die die CO2-Konzentration in der Luft messen, können als Anhaltspunkt für einen hygienisch ausreichenden Luftwechsel dienen.

Zusätzlichen Schutz bieten Verhaltensregeln, die in der AHA-Formel zusammengefasst sind: Abstand halten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (richtiges Husten, Niesen und gründliches Händewaschen) und im Alltag eine Maske tragen. 

Mehr zu Aerosolen lesen Sie hier.  

Stand: 10.09.2022

Wie können Supermärkte ihre Mitarbeitenden möglichst gut schützen und bei der Arbeit unterstützen?

Die Kundschaft sollte darauf hingewiesen werden, untereinander und zu den Mitarbeitenden mindestens 1,5 Meter Abstand zu halten. Dies kann durch Hinweise auf dem Boden und Schildern bestärkt werden. Zusätzlich sollten die Kundschaft sowie Mitarbeitende die Verhaltensregeln beachten, die in der AHA+A+L-Formel zusammengefasst sind: Abstand halten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (richtiges Husten, Niesen und gründliches Händewaschen), im Alltag Maske tragen, die Corona-Warn-App zur Nachverfolgung nutzen und Lüften.

Stand: 22.08.2022  

Wie kann ich die Kunden in meinem Geschäft auf eventuelle Abstand- und Hygieneregeln hinweisen?

Das kann durch Hinweise auf dem Boden und Schildern und mündlich geschehen. In unserem Downloadbereich finden Sie aktuelle Informationen und Plakate mit der AHA-Formel (Abstand, Hygiene und Alltag mit Maske), die Sie nutzen können.

Stand: 10.09.2022

Informationen für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen

Ich habe ein Kleinunternehmen und mir sind wegen der Corona-Pandemie Aufträge weggebrochen. Kann ich Hilfe erhalten?

Für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige sowie gemeinnützige Organisationen gab es eine Überbrückungshilfe für Umsatzrückgänge während der Coronavirus-Pandemie. Die beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission für die Corona-Hilfen endete am 30. Juni 2022. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Stand: 30.06.2022

Ich bin Existenzgründer/ Existenzgründerin. Bekomme ich aktuell Unterstützung?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben umfassende Maßnahmenpakete für Start-Ups und kleine und mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell verabschiedet. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Einen Überblick über alle Corona-Hilfen des BMWi finden Sie in dieser Datenbank.

Zusätzlich können neu gegründete Firmen, die weniger als fünf Jahre alt sind, Corona-Hilfskredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen.

Informationen über die Überbrückungshilfen finden Sie hier.  

Stand: 10.09.2022

Wo finde ich Informationen zu wirtschaftlichen Hilfsangeboten?

Informationen zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen während der Coronavirus-Pandemie finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 

Stand: 10.09.2022 

Wo finde ich Informationen zum Arbeitsrecht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie?

Das Bundesarbeitsministerium hat Informationen zu arbeitsrechtlichen Folgen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hier zusammengestellt. Wichtige Informationen finden Sie auch in diesem Artikel.

Stand: 10.09.2022

Krankschreibung und Rezepte

Wer trägt die Ausfallkosten für die Mitarbeiter*innen, wenn diese aufgrund von Impfreaktionen/Nebenwirkungen krankheitsbedingt ausfallen?

Sollte eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aufgrund einer Impfreaktion kurzzeitig arbeitsunfähig sein, trägt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die entstehenden Kosten. In diesem Fall gelten die arbeitsrechtlichen Bedingungen einer regulären Krankschreibung.  

Stand: 10.09.2022

Werden Einkommensausfälle aufgrund einer Quarantäne entschädigt?

Freiwillige Quarantäne als Kontaktperson:Im Fall der freiwilligen Quarantäne als Kontaktperson besteht kein Entschädigungsanspruch für den Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 IfSG. Freiwillige Quarantänen sind nicht entschädigungsfähig.

Angeordnete Quarantäne bei Einreise aus Virusvariantengebiet:Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhält keine Entschädigung, wer die Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermeiden können (maßgeblich ist die Einstufung zum Zeitpunkt der Abreise). Die Reise ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden bzw. unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Wenn das Reiseland nach der Abreise als Risikogebiet eingestuft wird, besteht der Entschädigungsanspruch weiterhin. Eine Auflistung der  Virusvariantengebiete finden Sie beim Robert Koch-Institut.

Stand: 05.08.2022

Erhalte ich mein Gehalt weiter, wenn ich an COVID-19 erkrankt bin?

An COVID-19 arbeitsunfähig Erkrankte, die somit ihrer Arbeit nicht nachgehen können, haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen. Gesetzlich Versicherte haben nach diesem Zeitraum grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.

Wichtig: Angeordnete Quarantäne bei Einreise aus VirusvariantengebietNach § 56 Abs. 1 IfSG erhält keine Entschädigung für den Verdienstausfall, wer die Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermeiden können (maßgeblich ist die Einstufung zum Zeitpunkt der Abreise). Die Reise ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden bzw. unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Wenn das Reiseland nach der Abreise als Risikogebiet eingestuft wird, besteht der Entschädigungsanspruch weiterhin. 

Stand: 05.08.2022

Wird mein Lohn fortgezahlt, wenn ich wegen einer Warnung durch die App zu Hause bleibe?

Ja, Personen mit der Meldung „erhöhtes Risiko“ in der Corona-Warn-App haben Anspruch auf einen Antigen-Schnelltest mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro (Bürgertest).

Wenn Sie Symptome verspüren oder Sie den Verdacht haben, sich angesteckt zu haben, sollten Sie sich allerdings unabhängig von den Warnhinweisen der App telefonisch an Ihre behandelnde Ärztin, Ihren behandelnden Arzt, den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden.

Stand: 14.09.2022

Darf ich mich telefonisch krankschreiben lassen?

Telefonische Krankschreibungen sind bei leichten Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage möglich. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Die Sonderregelung gilt vorerst befristet bis 30. November 2022.

Stand: 15.08.2022

Wann muss ich dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen?

Grundsätzlich gilt: Alle Beschäftigten müssen ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen (zum Beispiel telefonisch oder per E-Mail). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so muss der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung diesbezüglich vorgelegt werden.

Stand: 10.09.2022

Studieren während Corona

Muss ich an Online-Lehrveranstaltungen teilnehmen?

Wenn in einem Studiengang eine Anwesenheitspflicht gilt und Online-Lehrveranstaltungen angeboten werden, müssen Studierende entsprechend ihrer Möglichkeiten daran teilnehmen. Dies ist unter anderem notwendig, um die Voraussetzungen für den Bezug von BAföG zu erfüllen. Weitere Informationen zum BAföG während der Corona-Pandemie finden Sie hier. Informieren Sie sich bitte zusätzlich bei Ihrer Hochschule oder Universität. 

Stand: 10.09.2022

Unter welchen Bedingungen kann ich eine Hochschulbibliothek besuchen?

Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Besuch in Ihrer Bibliothek zu den aktuellen Regelungen vor Ort. Meist wird das Tragen einer medizinischen Maske empfohlen. Zur Nutzung von Arbeitsplätzen kann eine Reservierung erforderlich sein. 

Stand: 23.08.2022

Können Studierende oder Auszubildende Arbeitslosengeld beantragen?

Wenn Sie BAföG erhalten, haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sofern Sie aufgrund der jetzigen Situation arbeitslos sind und kein BAföG beziehen, können Sie Arbeitslosengeld beantragen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Stand: 10.09.2022

Gibt es ein gesondertes Impfangebot für Studierende?

Viele Universitäten und Hochschulen in Deutschland haben ihren Studierenden bereits eine Corona-Schutzimpfung in eigenen Impfzentren oder über mobile Impfteams angeboten.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Studierenden-Service zum Impfangebot und zu möglichen Impfterminen.

Hier erfahren Sie mehr über Impfstellen.

Stand: 10.09.2022