Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können ab sofort telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung wieder aktiviert.
Erklärung über das Vorliegen eines positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung (Stand 26.07.2022) (PDF/225.59 KB)
Was mache ich, wenn ich in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes tätig bin? Beschäftigungsverbot
Im Fall einer Infektion gilt ein Tätigkeitsverbot in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulante Operationen,
- Entbindungs- Dialyse- Reha- und sonstige Behandlungseinrichtungen,
- Arzt-, Zahnarzt-, psychotherapeutische und sonstige humanmedizinische Praxen,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdiensts mit Behandlungs- oder Untersuchungsaufgaben,
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
- voll- und teil stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
- ambulante Pflegedienste
Die Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder dort untergebrachten Personen darf nach Ablauf von fünf Tagen erst wieder aufgenommen werden, wenn nachweislich keine ansteckende Infektion mehr vorliegt (negativer professioneller Antigentest oder PCR-Test mit CT-Wert über 30). Das Testergebnis muss dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen. Die Testung darf frühestens am fünften Tag nach der erstmaligen Feststellung erfolgen.
In Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen besteht für fünf Tage nach dem Tag des positiven Tests ebenfalls ein Tätigkeitsverbot. Es wird empfohlen, binnen zehn Tagen nach dem Tag des positiven Tests die Tätigkeit erst wieder aufzunehmen, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
Betroffene Einrichtungen sind:
- Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünfte
- sonstige Massenunterkünfte
Betretungsverbot
In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen besteht zum Schutz der dort befindlichen Personen für fünf Tage nach dem Tag eines positiven Tests auf SARS-CoV-2 ein Betretungsverbot.
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulante Operationen,
- Entbindungs- Dialyse- Reha- und sonstige Behandlungseinrichtungen,
- Arzt-, Zahnarzt-, psychotherapeutische und sonstige humanmedizinische Praxen,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Behandlungs- oder Untersuchungsaufgaben,
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
- voll- und teil stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
- ambulante Pflegedienste
Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen sind:
- Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünfte,
- sonstige Massenunterkünfte)
Das Betretungsverbot gilt nicht für:
- Personen, die in der Einrichtung betreut, gepflegt oder untergebracht sind oder sollen
- Für zwingend notwendige Begleitpersonen (insbesondere Elternteile, Betreuer) im Rahmen einer medizinischen Behandlung
- Für die Sterbebegleitung
- Für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, andere hoheitlich tätig werdende Personen sowie Besuche von Personen der Rechtspflege
Ich bin Kontaktperson
Ich hatte engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person, was muss ich tun?
Auch wenn Sie keine Symptome haben, verhalten Sie sich bitte besonders vorsichtigund reduzieren Sie Ihre Kontakte soweit wie möglich, insbesondere zu Personen mit einem hohen Risiko für eine schwere Erkrankung.
Sie leisten einen wichtigen Beitrag, das Infektionsgeschehen einzudämmen, wenn Sie die bekannten Schutzmaßnahmen im Sinne der bekannten „AHA-L-Regeln“ (Abstand – Hygiene – im Alltag Maske tragen - Lüften) einhalten.
Haushaltsangehörige und andere Kontaktpersonen sind nicht verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben und zu Hause abzusondern. Personen, die mit einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person in einem Haushalt leben, sollen persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen reduzieren, insbesondere, wenn sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen; eine tägliche Testung wird empfohlen. Gleiches gilt für sonstige enge Kontaktpersonen infizierter Personen.
Verdienstausfall
Verdienstausfallentschädigung
Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen tätig sind, haben für die Zeit des Tätigkeitsverbotes Anrecht auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulante Operationen,
- Entbindungs- Dialyse- Reha- und sonstige Behandlungseinrichtungen,
- Arzt-, Zahnarzt-, psychotherapeutische und sonstige humanmedizinische Praxen,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Behandlungs- oder Untersuchungsaufgaben,
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
- voll- und teil stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
- ambulante Pflegedienste
Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen sind:
- Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünfte,
- sonstige Massenunterkünfte)
Erforderlich ist ein geeigneter Nachweis über das positive Testergebnis. Dieser Anspruch besteht auch bei einem positiven Selbsttest, wenn dieser durch einen zeitlich naheliegenden Test mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR-Test) glaubhaft gemacht wird. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Zahlung durch den Arbeitgeber. Dieser erhält seine Aufwendungen vom Land erstattet. Die Antragstellung erfolgt über ifsg-online.deÖffnet sich in einem neuen Fenster
Kein Anspruch mehr auf Verdienstausfallentschädigung
Seit dem 1. November 2021 haben Ungeimpfte in Hessen keinen Anspruch mehr auf eine Verdienstausfallentschädigung, wenn sie in Quarantäne müssen.