Unterschied örtlicher träger der jugendhilfe und öffentlichtlicher träger

Erläuterung

Für die Leistungsverpflichtungen und die Wahrnehmung der anderen Aufgaben nach dem SGB VIII sind die Kreise und Städte und damit die kommunalen örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. Dies betrifft vor allem die Verwirklichung der sozialen Leistungen (subjektive Rechtsansprüche und öffentliche Gewährleistungsverpflichtungen) sowie die Wahrnehmung der anderen Aufgaben nach dem SGB VIII.

Leistungsverpflichtungen, die sich aus dem SGB VIII ergeben, liegen immer beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 SGB VIII). Beim ihm liegt die Gewährleistungspflicht. Die verschiedenen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe selbst werden in einem erheblichen Umfang von Trägern der freien Jugendhilfe, z.T. aber auch von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Die anderen Aufgaben der Jugendhilfe werden von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen (§ 3 Abs.3 SGB VIII). Nur bei den in § 76 SGB VIII explizit genannten anderen Aufgaben (z.B. Inobhutnahmen, Mitwirkungen in gerichtlichen Verfahren) können Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung der anderen Aufgaben beteiligt werden.

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllen die Kommunen im Rahmen der Selbstverwaltung als Pflichtaufgaben, d.h. die Erfüllung dieser Aufgaben ist den örtlichen Trägern vorgeschrieben. Sie sind verpflichtet, die nötigen Organisationsstrukturen hierfür zu schaffen.

Die föderative Struktur der Kinder- und Jugendhilfe mit der Schwerpunktsetzung auf der kommunalen Verantwortung und der Entwicklung der Angebotsstrukturen ermöglicht es, den Städten und Kreisen im Rahmen ihrer Planungs-, Steuerungs- und Durchführungsverantwortung die Infrastrukturen, Angebote und sozialen Dienste den jeweiligen Anforderungen vor Ort und den Bedarfslagen der jungen Menschen und ihrer Familien entsprechend zu gestalten.

Gleichwohl führt die kommunale Verfasstheit aber auch zu regionalen Unterschieden, so dass die Leistungen des SGB VIII häufig mit einer sehr unterschiedlichen Qualität und Schwerpunktsetzung in den verschiedenen Kommunen umgesetzt werden. Gründe dafür sind unterschiedliche politischen und regionale Bedingungen, bspw. politische Machtverhältnisse, wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Kultur oder auch fachliche Entwicklungen. Diese Faktoren beeinflussen, wie die Jugendämter ihre Aufgaben wahrnehmen und wie sie mit den freien Trägern (im Rahmen der Einzelfallarbeit aber auch der Jugendhilfeplanung) miteinander kooperieren und eine soziale Infrastruktur für junge Menschen und ihre Familien gestalten.

Literatur

  • Bettmer, Franz (2010): Die öffentlichen Träger der Sozialen Arbeit; in: Thole, Werner (Hg.): Grundriss Soziale Arbeit, Wiesbaden, S. 795–812.

Was ist der Unterschied zwischen öffentlichen und freien Trägern?

Als freier Träger wird im Sozialgesetzbuch eine Institution bezeichnet, die Personal und Sachmittel für Dienstleistungen zur Verfügung stellt und nicht öffentlicher Träger bzw. Verwaltungsträger (Gemeinde, Landkreis, Land, Bund) ist.

Wer ist der örtliche Träger?

Örtliche Träger sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Das Landesrecht kann unter bestimmten Bedingungen regeln, dass auch kreisangehörige Kommunen zu örtlichen Trägern bestimmt werden.

Was ist ein Träger der freien Jugendhilfe?

Zu den Trägern der freien Jugendhilfe gehören Jugendverbände, Jugendgruppen und Initiativen der Jugend, Selbsthilfe- und Initiativgruppen, Wohlfahrtsverbände, wenn und soweit sie Jugendhilfe leisten, und Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.

Wie unterscheiden sich die Träger?

Träger - Begrifflichkeit Neben öffentlicher und freier Träge sind nochmals zu unterscheiden die privatgewerblichen Träger und die gemeinnützigen Vereine und Gesellschaften (gGmbH), die Stiftungen sowie die freien Wohlfahrtsverbände.