Wann bekommt man bescheid wenn die rente beantragt

Wer im Schnitt aller Grundrentenbewertungszeiten weniger als 0,0667 Entgeltpunkte im Monat (= 0,8 Entgeltpunkte im Jahr) hat, bekommt einen Zuschlag an Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag beträgt maximal 12,2378 Entgeltpunkte. Die Punkte werden zu gleichen Teilen den einzelnen Grundrentenbewertungszeiten zugeordnet.

Die Höhe des Zuschlags wird dabei in drei Schritten berechnet:

1. Grundrentenbewertungszeiten ermitteln

Monate mit Grundrentenzeiten, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte liegen, sind Grundrentenbewertungszeiten. Monate, die nicht beide Kriterien erfüllen, werden nicht als Grundrentenbewertungszeit berücksichtigt. Die Anzahl an Grundrentenbewertungszeiten kann (auch deutlich) niedriger liegen als die Zahl an Grundrentenzeiten – aber niemals höher.

Hinweis: Liegen 33 oder mehr Jahre Grundrentenzeiten vor, aber weniger als 33 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten, wird dennoch Zuschlag gewährt.

Aus den Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten (siehe oben) werden jene rausgesucht, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte liegen. Woher die Punkte in diesem Monat kommen, spielt dabei keine Rolle. Sie dürfen beispielsweise auch ganz oder teilweise aus den Rentenbeiträgen für das Arbeitslosengeld stammen. Die Schwelle von 0,025 Entgeltpunkten entspricht aktuell gut 1000 Euro Bruttolohn (30 Prozent des Durchschnittsentgelts). So sollen Mitnahmeeffekte bei sehr geringem Einkommen reduziert werden.

Hinweis: Nach „oben“ gibt es bei den Punkten keine Begrenzung. Auch Grundrentenzeiten mit mehr als 0,0667 Entgeltpunkten (0,8 EP im Jahr) sind Grundrentenbewertungszeiten. Ob ein Zuschlag gezahlt wird, wird erst im nächsten Schritt berechnet.

2. Durchschnittswert ermitteln

Im zweiten Schritt werden die Punkte aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten addiert und die Summe durch die Anzahl an Grundrentenbewertungszeiten geteilt – dies können (auch deutlich) weniger als 420 Monate sein. Liegt der so berechnete Durchschnittswert unter 0,0667 Entgeltpunkten (pro Monat), dann wird der eigene Rentenanspruch um einen Grundrentenzuschlag erhöht. Die 0,0667 Entgeltpunkt entsprechen dabei aktuell rund 2.700 Bruttolohn (80 Prozent des Durchschnittsentgelts oder 0,8 Entgeltpunkten pro Monat). Liegt der Durchschnittswert bei 0,0667 oder höher, wird kein Zuschlag berechnet.

3. Berechnung des Zuschlags

Für den dritten Schritt wird der geringere Wert von den beiden folgenden Werten benötigt:

a) Liegt der in Schritt zwei ermitteltete Durchschnittswert unter 0,0334 Entgeltpunkten, dann wird dieser Wert für die weitere Berechnung genommen.

b) Liegt der in Schritt zwei ermitteltete Durchschnitt über 0,0334 (aber unter 0,0667) Entgeltpunkten, dann wird für die weitere Berechnung der Unterschied zwischen dem Durchschnittswert und 0,0667 genommen.

Der geringere Wert aus a) und b) wird dann mit 420 multipliziert, höchstens aber mit der Anzahl an Monaten mit Grundrentenbewertungszeiten (falls diese unter 420 liegen). Vom Ergebnis werden dann noch 12,5 Prozent abgezogen (rechnerisch, in dem das Ergebnis mit 0,875 multipliziert wird). Maximal kann der Zuschlag also 420 x 0,0333 x 0,875 = 12,2378 Entgeltpunkte betragen.

Der so berechnete Zuschlag an Entgeltpunkten wird dann allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen gutgeschrieben, auch wenn es mehr (oder weniger) als 420 Kalendermonate sind. Liegen in einem solchen Monat Entgeltpunkte (Ost), dann werden auch die Zuschlagsentgeltpunkte in diesen Monaten zu Entgeltpunkten (Ost). Ab Juli 2024 sind Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) gleich viel wert, bis dahin gibt es noch einen geringen, jährlich schrumpfenden Abstand.

Einkommensanrechnung

Der eigentliche Grundrentenzuschlag ist dann im Rentenkonto in Form von Entgeltpunkten festgeschrieben. Ob und in welcher Höhe der Zuschlag ausgezahlt wird, hängt von der Einkommensanrechnung ab, wie beispielsweise auch bei der Witwen-/Witwerrente.

Antrag erforderlich Alle Altersrenten gibt es nur auf Antrag – auch die reguläre Altersrente. Da die Bearbeitung einige Zeit erfordert, sollte der Antrag am besten drei Monate vor dem gewünschten Renteneintritt gestellt werden. Wer heute Rente beantragt, erhält diese grundsätzlich am Monatsende ausgezahlt.

Rentenantrag aufschieben

Das ist durchaus möglich, wird allerdings noch immer nicht allzu häufig gemacht. Doch für die Rente kann sich das lohnen, Denn für jeden Monat des Rentenaufschubs wird die Rente später um 0,5 Prozentpunkte erhöht. Ein einjähriger Aufschub bringt damit später ein Rentenplus von 6 %. Für fitte Rentner kann sich dies rechnen. V

Verspäteter Antrag

Die gesetzliche Altersrente kann auch nach Erreichen des regulären Rentenalters jederzeit beantragt werden. Wichtig ist allerdings: Nur innerhalb der ersten drei Monate nach Erreichen der Altersgrenze (die für den Jahrgang 1954 bei 65 Jahren und acht Monaten liegt) können Sie die reguläre Altersrente rückwirkend erhalten. Ansonsten gibt es die Rente ab dem Antragsmonat. Gleiches gilt für die vorgezogenen Altersruhegelder.

Hilfestellung

Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung helfen beim Ausfüllen des Rentenantrags – und zwar kostenlos. Termine können Sie in der Regel telefonisch oder »online« vereinbaren. Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Bei Krankenkassen nachhaken

Ruheständler sind meist in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert. Dafür müssen sie aber belegen, dass sie in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens zu 90 % gesetzlich versichert waren. Wer die Krankenkasse beispielsweise vor 15 Jahren gewechselt hat, sollte sich deshalb frühzeitig um die Versicherungsbescheinigungen seiner früheren Kasse(n) bemühen. Privat Krankenversicherte sollten bei ihrem Versicherungsunternehmen eine Beitragsbescheinigung anfordern. Denn die gesetzliche Rentenversicherung beteiligt sich auch an der privaten Krankenversicherung – und zwar mit dem Betrag, den sie bei einem gesetzlich Krankenversicherten zuschießen würde.

Arbeitgeberbescheinigung

Immer mehr Bürger sind bis zur Rente noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt – auch in den letzten Monaten vor Rentenbeginn, in der Zeit also, in der bereits der Rentenantrag läuft. Damit auch diese Zeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird, muss der Arbeitgeber bis zu drei Monate vor dem Rentenbeginn den Vordruck R 250 für die Rentenversicherung ausfüllen. Darauf muss er nach § 194 Abs. 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen "für abgelaufene Zeiträume" (konkret: für die letzten 12 Monate) bescheinigen. Die DRV rechnet daraus das Entgelt für die letzten drei Kalendermonate vor Rentenbeginn hoch.

Das ist übrigens keine provisorische Berechnung, denn nach der Rentenfestsetzung und Bescheiderteilung erfolgt keine Korrektur mehr. In den gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 194 SGB VI heißt es hierzu: "Dies gilt selbst dann, wenn die gesonderte Meldung korrigiert wird oder im Nachhinein bekannt wird, dass die der Hochrechnung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme nicht bis zum Rentenbeginn bezogen wurde. Für eine Korrektur des Hochrechnungsergebnisses besteht nach Rentenbescheiderteilung kein Bedarf mehr".

Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers/der Pflegekasse

Eine entsprechende gesonderte Meldung bis zu drei Monate vor Rentenbeginn müssen – auf Anforderung – die Arbeitsagentur (für Arbeitslosengeld-Bezieher), die Krankenkasse (für Bezieher von Krankengeld) sowie Pflegekassen bzw. private Versicherungsunternehmen (für versicherungspflichtige Angehörigenpflege) ausstellen.

Steueridentifikationsnummer

Zusammen mit dem ausgefüllten Rentenantrag muss man der Rentenversicherung seine Bankverbindung (IBAN) und die Steueridentifikationsnummer mitteilen. Das Finanzamt erfährt über Kontrollmitteilungen, wie viel Rente gezahlt wird.

Das sollten Sie bei der Rentenantragstellung mitbringen:

  • Personalausweis oder Reisepass,

  • den letzten Versicherungsverlauf der DRV,

  • die Versicherungskarte der Krankenkasse bzw. (bei Privatversicherten) eine Beitragsbescheinigung des PKV-Unternehmens,

  • gesetzlich Krankenversicherte: Versicherungsbescheinigungen der zweiten Hälfte des Arbeitslebens,

  • die Steueridentifikationsnummer und

  • Informationen über die Bankverbindung mit internationaler Kontonummer IBAN und internationaler Bankleitzahl BIC.

Zudem ist es immer sinnvoll, wenn Sie Ihren Ordner mit Ihren kompletten Rentenversicherungsunterlagen mitbringen, für den Fall, dass sich bei der Rentenantragstellung noch Fragen ergeben.

Wann kommt der rentenbescheid vor Rentenbeginn?

Die übliche Frist beträgt einen Monat. Versicherte, die im Ausland leben, haben bis zu drei Monate Zeit.

Wird Eingang Rentenantrag bestätigt?

Im Regelfall werden bereits seit Jahren keine Eingangsbestätigungen über Rentenanträge mehr versandt. Es macht ja auch wenig Sinn, wenn der Rentenantrag relativ zeitnah durch Bescheid abgeschlossen werden kann. Ihr Bearbeiter bei der Antragsaufnahme sollte darüber informiert sein.

Wird die Rente ab Antragstellung gezahlt?

Für Renten aus eigener Versicherung - also für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten - gilt generell eine Antragsfrist von drei Monaten, sobald alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Stellen Sie den Antrag später, kann die Rente in der Regel erst ab dem Antragsmonat beginnen.

Wann kommt mein rentenbescheid 2022?

Die Anpassungsmitteilungen werden in der Zeit vom 10. Juni 2022 bis zum 27. Juli 2022 nach und nach verschickt. Der Versand ist so gesteuert, dass mit der Auszahlung der Rente im Monat Juli die Anpassungsmitteilung den Rentnerinnen und Rentnern vorliegen soll.