Wann darf man Gülle ausfahren Bayern 2022?

Zum ersten Februar endet nächste Woche die durch die Düngeverordnung (DüV) festgelegte Sperrfrist für viele Düngemittel. Bei passender Witterung fällt damit für Landwirte und Lohnunternehmer der Startschuss für die ersten Düngemaßnahmen. Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost. Die Sperrfristen betreffen also nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger, so die Bayrische Landesanstalt.

Bei der Ausbringung muss gewährleistet werden, dass die Nährstoffe nicht ins Oberflächen- oder Grundwasser gelangen. Daher dürfen grundsätzlich gem. § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden ausgebracht werden.

  • Der Boden darf nicht wassergesättigt und überschwemmt sein: Z.B. wenn auf freier, ebener Fläche Wasserlachen entstehen. Das Ausbringverbot gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann.
  • Der Boden darf nicht schneebedeckt sein: Als schneebedeckt gilt ein Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist.
  • Der Boden muss völlig frostfrei sein: Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle N- und P-haltigen Düngemittel. Neben Gülle, Gärresten, Geflügelkot und Mineraldünger ist selbst eine Düngung mit strohreichen Festmisten bei geringstem Frost nun nicht mehr erlaubt.

Wo Sperrfristen auf Grünland auf Einzelantrag im Herbst beantragt wurden, darf schon seit dem 16. Januar - sofern es der Boden zulässt - wieder gefahren werden. Je nach Bundesland gibt es beim Grünland unterschiedliche Verfahren, die ein Verschieben der Sperrfrist erlauben. Dabei wird die Sperrfrist nie verkürzt, sondern nur verschoben. Es bleibt in jedem Fall bei einer dreimonatigen Sperrfrist. Ein Verschieben der Sperrfrist ist in gelben und roten Gebieten ist nicht möglich.

Zusätzliche Regeln in Landesdüngeverordnungen

Durch die verschiedenen Regelungen in der Düngeverordnung und der Landesdüngeverordnung ist es schwierig einen Überblick über die einzuhaltenden Sperrfristen zu behalten. In Niedersachsen gelten beispielsweise längere Sperrfrist für organische Dünger in „gelben“ Gebieten. Hier gilt ein Ausbringungsverbot für phosphathaltige Düngemittel bis zum 15. Februar, so die LWK Niedersachsen. Besonderheiten in Ihrem Bundesland entnehmen Sie der jeweiligen Landesdüngeverordnung bzw.der zuständigen Landwirtschaftskammer/Landesanstalt:

Der modernen Landwirtschaft stehen mannigfaltige Hilfsmittel zur Verfügung, um die Ernten ertragreicher zu machen. Neben technischen Geräten zur Beurteilung der Bodenbeschaffenheit und dessen Bearbeitung sind es vor allem Düngemittel, die dafür sorgen, dass Landwirte stets mit einem guten Pflanzenwachstum rechnen können.

Dünger müssen die richtige Zusammensetzung haben und im rechten Moment in den Boden eingebracht werden, um den Pflanzen die Nährstoffe zu geben, die sie für ihre Entwicklung brauchen. Dabei muss jedoch verhindert werden, dass zu viele Nährstoffe unverbraucht im Boden versickern und letztlich im Grundwasser landen. Auch das Einbringen der Düngemittel in Oberflächengewässer ist gefährlich.

An dieser Stelle informieren wir Sie über die deutsche Düngeverordnung, die dem Umweltschutz in der Landwirtschaft dient. Wir betrachten die Ziele und den Inhalt des Gesetzestextes und gehen auf die in naher Zukunft in Kraft tretende neue Düngeverordnung ein, deren Novellierung von der Europäischen Kommission im Oktober 2013 angemahnt wurde.

FAQ: Düngeverordnung

Warum gelten für den Einsatz von Dünger gesetzliche Vorgaben?

Durch Dünger können Landwirte bessere Ernten erzielen, gleichzeitig können die Mittel aber auch der Umwelt schaden. So kann dadurch zum Beispiel das Grundwasser verunreinigt werden.

Welche Gesetzestexte gibt es zum Einsatz von Düngemitteln?

Eine Übersicht der gesetzlichen Vorgaben finden Sie hier.

Was ist das Ziel der gesetzlichen Vorgaben?

Durch die Reglementierung von Düngemitteln soll vor allem die Wasserverschmutzung verhindert bzw. eingedämmt werden.

Düngeverordnung, Düngemittelverordnung und Düngegesetz – Wo steht was?

Die Gesetzeslage zur Düngung des Ackerlandes in Deutschland setzt sich aus drei Gesetzestexte zusammen:

  • Das Düngegesetz (DüngG) wurde im Jahr 1977 in seiner Urfassung verabschiedet und löste das bis dahin bestehenden “Düngemittelgesetz” ab. Hier wird in achtzehn Paragraphen der gesetzlich Rahmen für Vertrieb, Kennzeichnung und Nutzung von Düngemitteln gegeben.
  • Die Düngemittelverordnung (DüMV) trat 2008 in Kraft. Hier wird die Produktion und der Vertrieb von Düngern im Detail geregelt.
  • Die Düngeverordnung (DüV), die im Jahr 1996 erstmals in Kraft trat, regelt en detail die Anwendung der zugelassenen Düngemittel. Sie wird alle vier Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet. Grundlage hierfür ist auch die Nitratrichtlinie der Europäischen Kommission. Dieser im Jahr 1991 verabschiedete Grundlagentext soll langfristig die Gewässer vor der Verschmutzung durch die Landwirtschaft schützen.

Ziele der Düngeverordnung

Im vollen Name der Düngeverordnung wird die Zielsetzung der Verfasser durch eine im deutschen Landwirtschaftsrecht gängige Formulierung umschrieben:

Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV)

Der Begriff der “guten fachlichen Praxis” beschreibt in der Landwirtschaft (aber auch in der Forst- und Fischwirtschaft) die Grundsätze eines umweltbewussten Wirtschaftens. Neben dem Umweltschutz bezieht sich die Wortgruppe auch auf den Tierschutz in ökonomischen Betrieben.


Was aber ist gute fachliche Praxis im Bezug auf die Verwendung von Düngemittel? Da der deutsche Gesetzgeber mit der Düngeverordnung auf eine EG-Richtlinie reagierte, bringt uns ein Blick auf deren Zielsetzung einer Antwort näher. Der volle Name der sogenannten EG-Nitratrichtlinie enthält eine erfreulich klare Aussage:

Richtlinie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

Es soll also auf lange Sicht Wasserverschmutzung durch Nährstoffüberschuss verhindert werden.

Die Vorschriften der Düngeverordnung dienen in erster Linie diesem Ziel. Gleichzeitig wird den Bauern Rechtssicherheit beim Einsatz (Fachbegriff: Ausbringung) von Düngemitteln gegeben. So wird die Reduzierung des Nitratgehalts im Boden und in den Gewässern gewährleistet und Wettbewerbsgleichheit geschaffen.

Aber was ist Nitrat eigentlich und was macht es gefährlich?

Nitrat ist eine Stickstoffverbindung, die als Pflanzennahrung dient. Für Menschen ist Nitrat zunächst ungefährlich. Allerdings können Bakterien Nitrat in Nitrit umwandeln, was als krebserregend gilt. Dieser Umwandlungsprozess kann auch im menschlichen Magen stattfinden, weshalb die Weltgesundheitsorganisation (WHO – World Health Organisation) rät, am Tag nicht mehr als 20 mg Nitrat  zu sich zu nehmen. Dass Nitrat nicht in Gewässer gelangen soll, hat jedoch vorrangig andere Gründe, auf welche wir im Folgenden eingehen.

Problem bei Überdüngung: Eutrophierung der Gewässer

Wenn in der Landwirtschaft zu viel Dünger verwendet wird, bleiben viele Nährstoffe ungenutzt und versickern im Boden. So gelangen die Stoffe ins Grundwasser. Bei landwirtschaftlich genutzten Feldern in Wassernähe besteht zusätzlich die Gefahr, dass durch ungenaue Bedüngung Nährstoffe direkt in die Gewässer gelangen.

Vorrangig sollen Gewässer durch die Düngeverordnung geschützt werden. Doch auch der Boden, Landtiere und Menschen profitieren von sparsamer Düngung.Vorrangig sollen Gewässer durch die Düngeverordnung geschützt werden. Doch auch der Boden, Landtiere und Menschen profitieren von sparsamer Düngung.

Neben Stickstoffen dienen noch andere Substanzen, wie etwa Phosphatverbindungen, als Pflanzennahrung im Dünger. Die Regulierung der Ausbringung beider Substanzen soll durch die Düngeverordnung gewährleistet werden.

Doch auch im Wasser tummeln sich Pflanzen – zum Beispiel Blaualgen. Der zu hohe Nährstoffgehalt – die Eutrophierung der Gewässer– führt zu einer übermäßigen Algenproduktion, wodurch

  • der Sauerstoffgehalt des Wassers im schlimmsten Fall auf null sinkt, da Blaualgen beim Zersetzungsprozess Sauerstoff verbrauchen und
  • die Lichtzufuhr abgeschnitten wird, weil Algenteppiche die Wasseroberfläche bevölkern.

Letztlich “kippt das Gewässer um” – es wird zu einer “toten Zone”, in der keine aeroben (also Sauerstoff atmenden) Lebewesen mehr vorkommen.

Zusatzinfo: Derselbe Effekt stellt sich im Übrigen auch ein, wenn Menschen Enten im Parkteich füttern. Hierdurch kommt es zu einem Überangebot von Nährstoffen, das letztlich zum Sterben des Gewässers führt.

Inhalt der Düngeverordnung

Die Düngeverordnung besteht in ihrer derzeitigen Fassung aus fünfzehn Paragraphen und neun Anlagen (Stand August 2020).

Die wesentlichen Bestimmungen zur Ausbringung von stickstoff- und  phosphathaltigen Düngemitteln sind in den umfangreichen Paragraphen 3 und 4 der Düngeverordnung festgehalten. Einige wichtige Eckpunkte dieser Bestimmungen sind:

Vor der Ausbringung der Düngemittel auf dem Acker müssen der richtige Anwendungszeitpunkt und die notwendige Menge möglichst genau berechnet werden. Denn es soll nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Pflanzen die Nährstoffe optimal aufnehmen können. Auch soll nach Möglichkeit nur die Menge Düngemittel ausgebracht werden, die zur Ernährung der Pflanzen benötigt werden.

Dafür ist also auch die Bodenbeschaffenheit zu untersuchen: Welche Nährstoffe sind vorhanden und welche müssen künstlich beigemengt werden?

In Anlage 8 der Düngeverordnung werden Geräte definiert, die nicht den “anerkannten Regeln der Technik” entsprechen und welche damit nach Absatz 10 des dritten Paragraphen DüV seit dem 26.Mai 2017 nicht mehr in Betrieb genommen werden dürfen.

Dass Maschinen verboten wurden, die Gülle im hohen Bogen über dem Feld verteilten, rührt vor allem auch daher, dass die Düngeverordnung nicht nur Vorgaben der europäischen Nitrat-Richtlinie erfüllen sollte. Auch der sogenannten “NEC-Richtlinie” gilt es, zu entsprechen. Hierbei hat die Europäische Kommission Luftschadstoffe im Auge. Wenn Gülle durch die Luft geschleudert und dann womöglich nicht gleich im Boden eingearbeitet wird, sorgt das für Luftverschmutzung, unter anderem durch Ammoniak.

In Absatz 1 des dritten Paragraphen DüV wird in Gesetzesform gegossen, was selbstverständlich ist:

[…] Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden.

Auch soll eine Abschwemmung der Nährstoffe in oberirdische Gewässer verhindert werden. Der Dünger ist also direkt in den Boden einzuarbeiten.

Im Nachgang sind jährlich Protokolle, sogenannte Nährstoffvergleiche, anzustellen. Hier legt der Landwirt über den Einsatz seiner Düngemittel Rechenschaft ab, § 10 Düngeverordnung.

Wann laut Düngeverordnung Gülle zur Düngung verwendet werden darf

Dünger tierischen Ursprungs (Gülle) unterliegt laut Düngeverordnung einer Sperrfrist.Dünger tierischen Ursprungs (Gülle) unterliegt laut Düngeverordnung einer Sperrfrist.

Eine besonderer Augenmerk wird in der Düngeverordnung auf Gülle (auch: Wirtschaftsdünger) gelegt, da diese nährstoffhaltige Mischung aus Tierkot und -urin direkte Gesundheitsgefährdungen mit sich bringen kann. Für Gülle, aber auch für andere stickstoff- und phosphathaltige Dünger sieht die Düngeverordnung Sperrfristen vor.

Diese sind in Paragraph 6 DüV unter Absatz 8 festgehalten:

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

  1. auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar,
  2. auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.

Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.

Unter Landwirten wird das Ende der Sperrfrist, der 31. Januar, spaßhaft als “Gülle-Silvester” bezeichnet.

Novellierung der Düngeverordnung aufgrund der EG-Nitratrichtlinie

Zwar wurde die Düngeverordnung spezifisch für die Durchsetzung der Ziele der EG-Nitratrichtlinie verfasst und erlassen. Dennoch musste die EU-Kommission im Oktober 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland anstrengen. Die Vorgaben der Düngeverordnung sind nach Expertenmeinung nicht ausreichend. Es bestand insbesondere Handlungsbedarf in folgenden Punkten:

  • Die Vorgaben zur Begrenzung der Düngung sind nicht streng genug. Nährstoffüberschüsse müssen weiter reduziert werden.
  • Die Sperrfristen für stickstoffhaltige Dünger der deutschen Düngeverordnung sind nicht umfangreich genug.
  • Die Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger (Gülle) sollen erhöht werden. So sollen unter anderem Gülleimporte verringert werden.
  • Es fehlen konkrete Regeln für die Düngung in der Nähe von Wasserläufen und in hängigen Geländen.
  • Die Düngung auf tief gefrorenen oder schneebedeckten Böden soll weiter beschränkt oder gänzlich verboten werden.
  • Die Vorgaben zur Ausbringungstechnik sollen konkretisiert werden.

Eine Gesetzesänderung wurde beschlossen und ist seit dem 01. Mai 2020 in Kraft . Das Düngegesetz wurde entsprechend angepasst sodass die oben genannten Punkte in der Verordnung erfasst werden konnten.

Wann darf man in Bayern Gülle ausfahren?

Daher dürfen Sie auf Ihren Flächen in Bayern fahren, wenn der Boden mindestens 20 cm weit aufgetaut ist. Für Stallmist und Kompost gilt eine Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar.

Wann dürfen die Bauern güllen?

Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist (Abs. 2).

Wann darf man Gülle ausführen?

Auf Dauergrünland oder Ackerfutterflächen dürfen im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.

Wann darf man nicht güllen?

Keine Gülle auf winterliche Böden Wenn der Boden wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist, dürfen keine flüssigen Dünger ausgebracht werden. Es besteht die Gefahr, dass ein grosser Teil der ausgebrachten Nährstoffe in Bäche, Seen oder Grundwasser gelangt.