Was bedeutet die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5?

Was regeln eigentlich die Steuerklassen?

Mit der Steuerklasse regelt das Finanzamt, wie viel Einkommenssteuern über das Jahr monatlich voraus zu zahlen sind. Die Steuerklasse regelt nicht die Höhe der Steuer. Sie regelt die unterjährige Verteilung.

Mithilfe der Steuerklassen werden verschiedene Freibeträge gewährt.

Für Singles, geschiedene oder verwitwete Menschen und Alleinerziehende gibt es jeweils nur eine Lohnsteuerklasse:
– Single, geschieden, verwitwet, getrennt lebend (mit und ohne Kind): Steuerklasse 1
– Alleinerziehende mit Kind(ern): Steuerklasse 2

Singles mit Kind(ern) werden dann in Lohnsteuerklasse 1 eingruppiert, wenn sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben – ob mit dem anderen Elternteil oder einem Freund, einer Freundin. Dann werden sie als nicht alleinerziehend vom Steuerrecht angesehen.

Verheiratete Paare privilegiert der Staat. Sie dürfen beim Finanzamt aus 2 Steuerklassenkombinationen wählen.
– Steuerklasse 3 und 5
– Steuerklasse 4 / 4 mit und ohne Faktor

Steuerklassenwahl 3 und 5

Bei der Kombi 3/5 wird die gemeinsame Steuerlast über das Jahr zeitlich gestreckt und zugunsten der Klasse 3 auf Klasse 5 verschoben.

Deshalb müssen Ehepaare, die 3/5 wählen, am Jahresende auch eine Steuererklärung abgeben für den Lohnsteuerjahresausgleich. Genau deshalb heißt das so im Bürokratendeutsch: Lohnsteuerjahresausgleich.

Denn am Ende des Jahres schmeißt das Finanzamt beide Einkommen in einen virtuellen Topf, zieht Frei-, Pauschbeträge und Sonderausgaben ab, teilt bei Zusammenveranlagung alles durch zwei und berechnet dann die endgültige Jahreslohnsteuer. Die über das Jahr gezahlten Steuern werden dagegen gerechnet. Wurde zu wenig unter dem Jahr überwiesen, verlangt das Finanzamt eine Nachzahlung. Wurde zu viel überwiesen, erhalten wir eine Erstattung.

Steuern „sparen“ können Ehepaare mit der Wahl der Steuerklasse also nicht. Egal, welche Steuerklassen-Kombination sie wählen. Entscheidend für die Steuer ist das gemeinsam erzielte Jahres-Einkommen. Womit Ehepaare Steuern sparen, ist das Ehegattensplitting.

Die Wahl 3/5 hat sogar einen weiteren großen Nachteil: Oft wird eine Steuer-Nachzahlung fällig, weil unterjährig zu wenig Steuer an den Fiskus überwiesen wurde.

Frauen überlassen in Steuerklasse 5 den eigenen Grundfreibetrag ihrem Mann

Warum in Steuerklasse 3 geringere Steuern anfallen und in Steuerklasse 5 höhere? Weil derjenige in Steuerklasse 5 einen Teil der Steuern für die Steuerklasse 3 übernimmt. Das wird erreicht durch das Umverteilen der Freibeträge.

Der Staat gewährt jedem Erwerbstätigen einen Grundfreibetrag, der steuerfrei ist. 2022 beträgt dieser Grundfreibetrag 9.984 €.

Ein Beispiel:

Was bedeutet die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5?

In Steuerklasse 5 wird der Grundfreibetrag also nicht angesetzt. Er wird stattdessen dem Ehepartner zugeschlagen, der dadurch trotz seines höheren Gehaltes weniger Steuern zahlen muss. Er hat damit mehr Netto. Der Partner mit weniger Gehalt zahlt dagegen mehr Steuern und hat weniger Netto.

Der Unterschied kann enorm sein, wie das Beispiel der Hans Böckler Stiftung zeigt – ein Vergleich der Kombination 3/5 und 4/4:

Was bedeutet die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5?

In Steuerklasse 3 fällt somit die Lohnsteuer am niedrigsten und der Nettolohn am höchsten aus.
In Steuerklasse 5 ist die Lohnsteuer hoch, der Nettolohn niedrig.

Das entspricht einer Ungleichbehandlung der Einkommen der Eheleute. Diese fällt nur dann nicht ins Gewicht, wenn das verdiente Geld als gemeinsames Geld gemeinsam ausgegeben und gemeinsam investiert wird. Nach dem Motto: All-in, mit Gemeinschaftskonto und partnerschaftlichen Absprachen zur Geldverwendung.

Das aber ist eher die Ausnahme als die Regel bei verheirateten Paaren.

Bei Steuerklasse 4 stünden im Beispiel dem Partner mit dem geringeren Einkommen im Jahr fast 3.500 € mehr Netto-Lohn zur Verfügung. Das sind mehr als 10 Prozent des Brutto-Jahreseinkommens.

Steuerklasse 4 besteuert individuell

Steuerberater empfehlen dennoch die Steuerklasse 4 meist nur Paaren mit gleich hohem Einkommen. Dabei hat die 4/4 gerade für Ehefrauen in Teilzeit so viele wichtige Vorteile. Beziehungsweise für die weniger Verdienenden in einer Ehe.

Die Steuerklasse 4 ist für erwerbstätige, angestellte Ehefrauen grundsätzlich die richtige Wahl. (Fast) egal, wie unterschiedlich hoch die Einkommen der Eheleute sind. Bei Steuerklasse 4 erhält jeder seine eigenen Freibeträge und gibt damit nur Steuern gemäß des eigenen Einkommens ab.

Vorteile der Steuerklasse 4:

1. Abzüge: Die Höhe der Steuern richtet sich nach dem eigenen Brutto-Einkommen, jeder erhält seinen Steuerfreibetrag.

2. Sicherheit: mit Steuerklasse 4 drohen keine Steuer-Nachzahlungen

3. Fairness: Einkommen sind partnerschaftlich gleichwertig

4. Gleichberechtigt: Lohnersatzleistungen wie Elterngeld und Arbeitslosengeld fallen entsprechend des eigenen Einkommens aus

5. Psychologisch: Lohnunterschiede zwischen Eheleuten werden nicht zusätzlich verstärkt: Der viel verdient, zahlt wenig Steuern, der wenig verdient, zahlt viel Steuern. Das kann frustrierend wirken und Machtgefälle verfestigen.

Die Steuerklasse 4 lässt sogar eine gewisse Optimierung zu – mit dem sogenannten Faktor.

Das Faktorverfahren

Bei der Steuerklasse 4 „mit Faktor“ berücksichtigen die Finanzämter bereits unterjährig das Ehegattensplitting. Dazu werden die Einkommen der Ehepartner addiert und die gemeinsame Steuerlast errechnet. Davon ausgehend wird jedem Partner „sein“ Steueranteil gemäß des Einkommens zugewiesen – über den Faktor, eine schlichte Ziffer.

Den Faktor beantragen Sie beim Finanzamt. Frist ist der 30. November. Er gilt für 2 Jahre.

„Faktorverfahren“ klingt kompliziert? Glücklicherweise müssen Sie hier nicht selbst rechnen. Das macht das Finanzamt. Einfach Formular ausfüllen und Vorteile einsacken.

Hier können Sie sich das Formular für den Steuerklassenwechsel ansehen.

Sogar das Bundesfinanzministerium schreibt dazu im Merkblatt zur Steuerklassenwahl für 2022:

„Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.“

Oder einfacher: Die Steuerklassenwahl 4/4 mit Faktor teilt die Steuerlast partnerschaftlich auf. Braucht es mehr Belege?

Die Steuerklasse 4 ist auch der ultimative Tipp, wenn es um Steuernachzahlungen geht.

Tipp zur Vermeidung der Steuernachzahlung

Denn mit Steuerklasse 4/4 und dem Faktor zahlen Sie bereits unterjährig so viele Steuern, wie es ihrem Gesamteinkommen als Ehepaar entspricht inklusive der Berücksichtigung des Ehegattensplitting.

Hm, geht fast nicht besser.

Pro-Argument Steuerklasse 3: Elterngeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld

Für mich ist die Steuerklassenkombination 3 und 5 nur in einem Fall überlegenswert: Wenn ein Kinderwunsch besteht oder absehbar ist, dass einer der Eheleute den Job verliert und arbeitslos wird.

Beispiel Teilzeit nach erstem Kind und Wunsch für ein weiteres Kind
Eine verheiratete Frau wird Mutter, erhält ein Jahr Elterngeld, fängt nach einem Jahr wieder in ihrem Beruf an zu arbeiten — in Teilzeit statt wie zuvor in Vollzeit. Sie hat der Steuerklasse 5 zugestimmt. Das hatte dem Paar der Steuerberater empfohlen.

Würde diese Frau ein zweites Kind erwarten und erneut Elterngeld beantragen, würde sie ganz schön enttäuscht aus der Wäsche gucken. Denn das Elterngeld bei Kind 2 würde viel geringer ausfallen als bei Kind 1.

Warum? Weil Lohnersatzleistungen wie:

  • Eltern- und Mutterschaftsgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Unterhaltsgeld
  • Krankengeld und Versorgungskrankengeld

vom Netto-Lohn aus berechnet werden und nicht vom Brutto-Lohn!

Ihr Brutto-Lohn aber ist durch die Teilzeit schon niedrig und durch die Steuerklasse 5 erst recht.

Denn: Vom Brutto-Einkommen werden erstmal die Steuern abgezogen – bei Steuerklasse 5 ein Teil der Steuern des Ehepartners, der Ehepartnerin mit –, und die Sozialabgaben wie Krankenkasse und Pflegeversicherung. Was dann noch vom Lohn übrig ist, ist die Rechengrundlage für die Lohnersatzleistungen.

Brutto-Einkommen – Steuern – Sozialabgaben —————————- = Netto-Einkommen = Basis für Höhe von Lohnersatzleistungen

Bei hohen Netto-Einkommen stößt dieses Pro-Argument für die Steuerklassenwahl 3/5 allerdings auch an seine Grenzen. Eltern, die Elterngeld beantragen, erhalten grundsätzlich einen Sockelbetrag von 300 € beziehungsweise 65 Prozent vom Netto-Einkommen, höchstens aber 1.800 € pro Monat.

Rechnen Sie sich für Ihre Situation also aus, ob sich der Wechsel in die Steuerklasse 3 lohnt. Oder sich weiterhin die 4/4 (mit Faktor) auszahlt. Bei niedrigen Einkommen und Kinderwunsch oder drohender Arbeitslosigkeit könnte ein Wechsel der Frau oder des Partners mit drohendem Jobverlust in die Steuerklasse 3 ein höheres Elterngeld oder Arbeitslosengeld bedeuten.

Wechseln zur Steuerklasse 4

Wir können die Steuerklasse mehrmals im Jahr wechseln. Den Wechsel beantragen wir Online oder via Elster-Portal, dem Online-Portal der Finanzämter. Zu den Formularen!

Das Wichtigste: Keine Angst vor dem Steuer-Formular. Für den Wechsel zur Steuerklasse 4 brauchen Sie keine Steuerberater. Und Sie brauchen auch nicht die Zustimmung des Ehepartner, der Partnerin. Das können Sie allein beantragen.

Freilich ist es natürlich das Beste, sich beim Geld ebenfalls als Team zu sehen und gemeinsam als Paar die Finanzen auf Augenhöhe zu regeln. Auch das mit der Steuerklassenwahl. Nur, wenn der Partner, die Partnerin nicht mitzieht und nicht Willens ist, Ihre Argumente, Wünsche und Bedürfnisse zu sehen und ernst zu nehmen, dann entscheidet die Eigenverantwortung.

Schritt für Schritt zu mehr Netto durch die richtige Steuerklassenwahl:

  1. Prüfen Sie Ihre Steuerklasse in Ihrer Gehaltsabrechnung oder im Steuerbescheid des vergangenen Jahres.
  2. Reden Sie mit Ihrem Mann, Ihrer Partnerin, darüber, dass Sie in die 4 wechseln möchten. Sie brauchen für den Wechsel keine Zustimmung vom Partner. Besser ist sie aber. Ist partnerschaftlicher.
  3. Suchen Sie das richtige Formular aus und tragen alles ein: Antrag auf Steuerklassenwechsel
  4. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie bei Ihrem Finanzamt an. Die müssen Ihnen Auskunft geben.
  5. Schicken Sie das Formular ab.

Hier können Sie schon mal spicken, wie das Formular aussieht.

Und wenn das Finanzamt eine Zustimmung doch einfordert?

Das ist übrigens ein weit verbreitetes und oft im Internet zu lesendes Märchen. Selbst manche Finanzämter kennen den entsprechenden Paragrafen im Einkommenssteuergesetz ganz offensichtlich nicht. Eine Leserin meines Blogs erzählte mir genau das. Bei ihr forderte das Finanzamt, dass ihr (Noch)Ehemann das Formular zum Wechsel in die 4/4 unterschreiben müsse. Sie also ihre Steuerklassenwahl nicht selbst entscheiden dürfe.

Nein, muss er nicht.

Wenn Ihr Finanzamt Ihnen so etwas schreibt, zitieren Sie in Ihrer Antwort selbstbewusst das Einkommenssteuergesetz:
§ 38 b Abs. 3, Satz 2 EStG:

„Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.„

Außerdem steht es auf dem Wechselformular selbst drauf.

Das sollte reichen. Wenn nicht, verlangen Sie den oder die Vorgesetzte und klären die Angelegenheit. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Nicht vom Steuerberater und nicht vom Finanzamt.

Weitere Informationen finden Sie auch in meine Blogpost Liebling, ich nehm Steuerklasse 4

Wer sollte Steuerklasse 5 nehmen?

Die Antwort kennen Sie nach dem Lesen dieses Artikels. Ich finde, nur im Ausnahmefall!

Sie wollen Eltern werden und möglichst das Elterngeld bis zum Höchstbetrag erhalten. Dann ist zu überlegen, ob derjenige, der in Elternzeit gehen will, in die Steuerklasse 3 wechselt, um ein hohes Netto-Einkommen zu erzielen. Und der andere Ehepartner’in in Steuerklasse 5. Aber bitte nicht erst einen Monat vor der Geburt. Beachten Sie die Fristen.

Ansonsten sehe ich keinen Vorteil in dieser Steuerklasse, gerade dann nicht, wenn Sie als verheiratete Frau und Mutter berufstätig sind.

Glauben Sie also nicht blindlings Ihrem Steuerberater …

… wenn er Ihnen vorschlägt, in die Steuerklasse 5 zu wechseln.

Bitten Sie ihn darum, dass er genau vorrechnet, wer in dieser Steuerklassenkombination 3 und 5 welche Steuern zahlt, wie hoch die Steuerlast beim Lohnsteuerjahresausgleich als Ehepaar ist, und was das bei den Lohnersatzleistungen für Sie bedeutet.

Und parallel dazu, wie die Variante der Steuerklasse 4 für beide mit Faktor aussehen würde.

Dann erst können Sie mit Blick auf Ihre persönliche Situation, gemeinsam mit Ihrem Mann oder Ihrer Frau, abschätzen, welche finanziellen Konsequenzen die Steuerklassen für Sie hat. Hinsichtlich eigenem Geld, eigenen Ressourcen für den Vermögensaufbau, fairer Verteilung der Ausgaben.

Und vor allem: Was ist, wenn Sie Elterngeld beantragen möchten oder ihr Job auf der Kippe steht. Oder was ist, wenn Sie in Steuerklasse 5 arbeitslos werden. Wo kommt dann der Differenzbetrag her zu dem Arbeitslosengeld, das Sie in Steuerklasse 4 erhalten würden?

Hinterfragen Sie die Steuerklassenwahl. Das Argument, „damit lassen sich Steuern sparen“ ist wie in Untoter! Es ist ein Trugschluss, ein Irrtum, es ist falsch.

Verstehen Sie mich bitte richtig: Verwalten Sie als Ehepaar Ihr Geld zusammen, mit einem Gemeinschaftskonto z. B. und es macht Ihnen nichts aus, dass Ihr Gehalt in Steuerklasse 5 unverhältnismäßig hoch besteuert wird und das Ihrer Partnerin, Ihres Partners unverhältnismäßig niedrig. Und es ist Ihnen auch bewusst, dass Sie bei Lohnersatzleistungen weniger Geld erhalten als es Ihrem Lohn entspricht — dann ist alles prima.

Wenn dem aber nicht so ist, wissen Sie jetzt, woran es liegen könnte. Und Sie wissen, was Sie unternehmen könnten.

Koalition plant Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5

Dass die Kombination der Steuerklasse 3 und 5 gerade Frauen doppelt benachteiligt, ist auch in der Politik angekommen. Die Kritik am Ehegattensplitting ist alt.

Der Koalitionsvertrag der Rot-Grün-Gelben Koalition sieht vor, die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 abzuschaffen. Gleichzeitig will man das Faktorverfahren der Kombination 4/4 stärken. Wann die Regierung sich diese Reform aber vornimmt und umsetzt, ist unklar.

Forschungsinstitute wie das DIW weisen darauf hin, im Zuge dieser Reform auch gleich das Ehegattensplitting zu erneuern. Dann könnte es ein großer Wurf werden.

Hinweis: Der Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung. Steuerberatung dürfen in Deutschland nur Steuerberater’innen machen. Oder Lohnsteuerhilfevereine. Der Artikel dient der Information. Er stellt keine Beratung dar.

Was passiert wenn Steuerklasse 3 und 5 abgeschafft wird?

Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5: Bedeutung Das bedeutet, dass die monatliche Lohnsteuerbelastung für den Besserverdiener steigen und für den geringer Verdienenden sinken würde. Insgesamt würde sich die Summe der Steuern nicht ändern, lediglich die Aufteilung zwischen den Partnern würde sich verschieben.

Warum Steuerklasse 3 und 5 abschaffen?

Die Kombination der Lohnsteuerklassen III und V soll abgeschafft werden. Im Gegenzug soll die Möglichkeit gestärkt werden, bei der Lohnsteuer in der Steuerklasse IV/IV den Steuervorteil des Ehegattensplittings nach den jeweiligen Anteilen an der gemeinsamen Einkommensteuerlast zu verteilen (Faktorverfahren).

Was würde die Abschaffung des Ehegattensplitting bedeuten?

Berlin, 25.10.2021 – Das Ehegattensplitting ist die Besteuerung der Ehe als Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft, die vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden ist. Eine Abschaffung widerspricht dem Grundgedanken der Verfassung, Ehe und Familie nach Artikel 6 GG zu schützen.

Wann wird Steuerklasse 3 abgeschafft?

Beide Partner tragen also dann künftig eine ähnliche steuerliche Last. Wann die Pläne der Ampelkoalition jedoch konkret umgesetzt werden, ist aktuell noch offen. Da die Anpassung jedoch im aktuellen Koalitionsvertrag aufgegriffen wird, könnte es hoffentlich bis spätestens Herbst 2025 so weit sein.