Was ist Schadensersatz statt der Leistung?

Bei einem Anspruch nach § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung ist der Schuldner zum Ersatz des sogenannten Erfüllungsinteresses verpflichtet. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde.

Dieses Erfüllungsinteresse ist nicht notwendig nach dem sogenannten Wertinteresse gemäß § 251 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Hiernach hätte der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, soweit die Herstellung nicht möglich ist. Dieses Wertinteresse1 bemisst sich nach einem Vergleich der tatsächlichen Vermögenswerte des Gläubigers mit denen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung bestanden hätten. Danach wäre der Schadensersatzanspruch der Kläger nicht wegen der behaupteten Ungefährlichkeit der Mobilfunkstrahlen mit null zu bemessen, wie die Revision meint. Stattdessen wäre zu ermitteln, inwieweit das Grundstück der Kläger einen Wertverlust dadurch erleidet, dass in unmittelbarer Nachbarschaft ein Mobilfunksendemast steht.

Wie der Bundesgerichtshof jedoch bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, ist § 251 BGB nicht unmittelbar auf die Berechnung des Anspruchs aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB anwendbar. Denn während die §§ 249 ff. BGB auf den Ausgleich des Integritätsinteresses ausgerichtet sind, geht es bei dem Schadensersatz statt der Leistung um das sog. Äquivalenzinteresse2. Wie Leistungsstörungen auszugleichen sind, ist in erster Linie den darauf bezogenen Normen zu entnehmen. Der Schadensersatz statt der Leistung kann deshalb bei einem Anspruch aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB auch nach dem Herstellungsaufwand bemessen werden3, wenn dies dem Inhalt des Schuldverhältnisses entspricht. So liegt es hier, da die Höhe der Wertdifferenz des Grundstücks der Kläger ihr Leistungsinteresse nicht hinreichend abbildet4.

(1) 1Soweit der Schuldner die f�llige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gl�ubiger unter den Voraussetzungen des � 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherf�llung bestimmt hat. 2Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gl�ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 3Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gl�ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endg�ltig verweigert oder wenn besondere Umst�nde vorliegen, die unter Abw�gung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gl�ubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gl�ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur R�ckforderung des Geleisteten nach den �� 346 bis 348 berechtigt.

Der Gläubiger kann Schadensersatz statt der Leistung fordern, wenn die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB vorliegen, insbesondere der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nach § 281 Abs. 3 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn sich aus besonderen Umständen und dem Ergebnis einer Interessenabwägung ergibt, dass die sofortige Geltendmachung von Schadensersatz gerechtfertigt ist.

 

Rz. 43

Der Anspruch umfasst das Leistungsinteresse, also die Schadenspositionen, die anstelle der Leistung treten. Er soll den Käufer so stellen, wie er stehen würde, wenn der Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt hätte. Dies schließt auch die Rechtzeitigkeit der Leistung mit ein,[53] woraus eine Überschneidung mit den Verzögerungsschäden resultiert.

 

Rz. 44

Schäden, die erst nach Beendigung des Verzugs entstanden sind, also ab dem Zeitpunkt des Untergangs des Leistungsanspruchs gem. § 281 Abs. 4 BGB, sind zweifelsfrei dem Schadensersatz statt der Leistung zuzurechnen. Denn mit Erlöschen des Leistungsanspruchs endet der Verzug, so dass keine weiteren Verzugsschäden entstehen können. Die Leistungspflicht geht im Schadensersatzanspruch statt der Leistung auf und weitere verzögerungsbedingte Schäden fallen in diesen Schadensersatzanspruch.[54]

 

Rz. 45

Der Ersatz des Schadens ist in Geld zu leisten. Er umfasst typischerweise die Mehrkosten eines Deckungskaufs, den bis dahin anfallenden Nutzungsausfallschaden, Wertverlust des Altfahrzeugs sowie einen darauf gewährten Nachlass, entgangener Gewinn, Rechtsverfolgungskosten und Kosten für Telefon bzw. Porto, Kosten eines Anschaffungskredits und etwaige Steuernachteile.

 

Rz. 46

Der nicht belieferte Käufer kann eine Sache derselben Gattung gem. § 243 BGB beschaffen und die Kosten des Deckungsgeschäfts dem Verkäufer in Rechnung stellen. Bei privaten Käufern – für den Eigengebrauch – kommt grundsätzlich nur eine konkrete Schadensberechnung in Betracht.[55] Die Differenz für einen fiktiven Deckungskauf käme einer abstrakten Schadensberechnung gleich. Maßgeblich ist jedoch, wie viel der Privatkäufer tatsächlich aufwenden musste, um sich das vertraglich vom Verkäufer geschuldete Fahrzeug zu verschaffen.[56]

 

Rz. 47

Bei Kraftfahrzeugen sind nach der Verkehrsanschauung für die Zugehörigkeit zu einer Gattung maßgebliche gemeinschaftliche Merkmale der Typ, die Bauart und die Ausstattung. Deckt sich der Käufer aufgrund der Nichtlieferung eines "Importfahrzeugs" mit einem auf dem deutschen Markt hergestellten und gelieferten Vergleichsfahrzeug ein, ist dies zulässig, da der Preis einer Sache regelmäßig keine gattungsrelevante Eigenschaft, sondern Kaufmotiv ist, solange sich in der Preisgestaltung keine geringere Wertschätzung der Sache innerhalb der beteiligten Verkehrskreise niederschlägt. Die dafür anfallenden Mehraufwendungen sind auch nicht im Rahmen einer Schadensminderung gem. § 254 BGB abzugsfähig, da es dem Käufer nicht zuzumuten ist, erneut ein Reimportgeschäft zu tätigen, wenn dessen Fehlgehen Anlass des Deckungskaufs war.[57]

[53] Schimmel/Buhlmann, Frankfurter Handbuch zum neuen Schuldrecht, Rn 101; Haas/Medicus/Rolland, Rn 245.

[54] Lorenz/Riehm, Rn 287 ff. m.w.N.; Palandt/Grüneberg, § 280 Rn 18; § 286 Rn 42: Einbeziehung des Verzögerungsschadens in den Nichterfüllungsschaden als Rechnungsposten möglich.

[55] BGH NJW 1980, 1742, 1743; BGH NJW 1998, 2901, 2902; Soergel/Wiedemann, § 326 Rn 46; abstrakte Schadensermittlung nur für Kaufleute.

Wann Schadensersatz statt der Leistung?

Schadensersatz statt der Leistung kann der Schuldner in der Regel erst verlangen, wenn er dem Gläubiger eine Frist zur Leistung gesetzt hat (sog. Nachfrist, vgl. § 281 I 1) oder die Leistung bereits nicht mehr erbracht werden kann, also unmöglich ist (vgl. § 283).

Was fällt unter Schadensersatz?

Schäden, für die du Schadensersatz bekommst oder leisten musst, sind zum Beispiel Personenschäden (z.B. Körperverletzung, psychische Beeinträchtigung). Aber auch Sachschäden (z.B. Sachbeschädigung, Totalschaden nach Unfall) und Vermögensschäden (z.B. Verdienst- und Nutzungsausfall).

Welche Arten von Schadensersatz gibt es?

Es sind 3 Arten von Ansprüchen zu unterscheiden: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Schuldners (280 Abs..
BGB, Details), Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (280 Abs..
BGB, Details), Schadensersatz statt der Leistung (280 Abs..
BGB, Details) z.B. bei Nichtleistung..

Wann prüfe ich welchen Schadensersatz?

Bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs ist zu beachten, dass das Vertretenmüssen vermutet wird, also eine Beweislastumkehr erfolgt. Dies ist an der Negativformulierung des § 280 I 2 BGB zu erkennen. Somit muss der Schädiger beweisen, dass kein Vertretenmüssen vorliegt.

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