Was passiert nach Ablauf der Erwerbsminderungsrente?

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Erwerbsminderungsrente (umgangssprachlich oft noch wie früher Erwerbsunfähigkeitsrente oder EU-Rente genannt) soll dabei helfen, den Lebensunterhalt zu sichern. Wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wer mindestens 3 Stunden aber nicht mehr als 6 Stunden arbeiten kann, bekommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Eine Berufsunfähigkeit genügt in den meisten Fällen nicht für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, vielmehr muss die Fähigkeit irgendeine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben eingeschränkt sein. Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet, kann jedoch verlängert werden. Erwerbsminderungsrente muss beantragt werden.

2. Voraussetzungen und Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung

2.1. Reha vor Rente

Wenn die Regelaltersgrenze für die reguläre Rente noch nicht erreicht und die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, prüft der Rentenversicherungsträger, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Reha oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) wiederhergestellt werden kann. Sind bereits alle Reha-Maßnahmen ausgeschöpft oder geben keine Aussicht auf Besserung prüft die Rentenversicherung, ob die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente erfüllt sind.

2.2. Medizinische Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung

Für eine Erwerbsminderungsrente muss die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein. Es wird unterschieden zwischen teilweise und voll erwerbsgemindert:

  • Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit von mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.
  • Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.

Eine "nicht absehbare Zeit" liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Monate lang vorliegen werden. Es kommt dabei auf einen Blick in die Zukunft an, nicht darauf, wie lange die Leistungseinschränkungen bisher schon bestanden haben.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird anhand ärztlicher Unterlagen geprüft, ggf. wird ein weiteres Gutachten angefordert.

2.3. Erwerbsminderung ist mehr als Berufsunfähigkeit

Wichtig ist dabei, dass es um irgendeine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geht. Berufsunfähigkeit allein führt nur im Ausnahmefall, siehe unten im Abschnitt zum Berufsschutz, zu einer Rente wegen Erwerbsminderung. Als Maßstab, wie lange noch eine Erwerbstätigkeit möglich ist, wird geschaut, für wie viele Stunden am Tag noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten möglich sind.

2.4. Arbeitsmarktrente

Außerdem kann auch eine sog. Arbeitsmarktrente gewährt werden: Die Arbeitsmarktrente ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die wegen verschlossenem Arbeitsmarkt gewährt wird, obwohl ein Mensch über 3 und unter 6 Stunden in Teilzeit arbeiten könnte. Die Arbeitsmarktrente ist nicht direkt im Gesetz geregelt, sondern die Rechtsprechung der Sozialgerichte hat sie entwickelt.

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1967 gilt der Arbeitsmarkt als praktisch verschlossen, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt (heute die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter) innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für die betroffene Person in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann.

Grundsätzlich ist die Arbeitsmarktlage zwar nicht zu berücksichtigen, wenn ein Mensch mehr als 6 Stunden erwerbstätig sein, aber wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine Arbeit finden kann. Eine Erwerbsminderungsrente gibt es dann nicht.

Ausnahmsweise kann aber in bestimmten Fällen dennoch eine Rente gewährt werden:

  • Bei schweren spezifischen Leistungseinschränkungen
  • Bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
  • Bei mehreren zusammentreffenden auf den ersten Blick gewöhnlichen Leistungseinschränkungen, die sich insgesamt so ungewöhnlich auswirken wie ungewöhnliche Leistungseinschränkungen

Diese Leistungseinschränkungen heißen qualitative Einschränkungen (= Einschränkungen im Bezug auf die Art der noch möglichen Tätigkeit).

Der Rentenversicherungsträger muss in diesen Fällen eine konkrete sog. Vergleichstätigkeit nennen, die noch ausgeführt werden kann, will er die Rente wegen Erwerbsminderung ablehnen. Vergleichstätigkeit kann irgendeine denkbare Beispieltätigkeit sein, die trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch möglich ist. Mit der Ausbildung oder den beruflichen Erfahrungen der versicherten Person braucht sie nichts zu tun haben.

Der Rentenversicherungsträger muss im Zweifel nachweisen, dass es diese Vergleichstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich noch gibt und dass die versicherte Person die dafür nötige Qualifikation hat oder sie innerhalb von 3 Monaten erlangen kann.

2.5. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt, wer

  • vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 5 Jahre in der Rentenversicherung versichert war (= allgemeine Wartezeit) und
  • in den letzten 5 Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt hat.

2.5.1. Praxistipp

Die Deutsche Rentenversicherung informiert über Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit allgemeiner Wartezeit und Zahlung von Pflichtbeiträgen unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Allgemeine Informationen zur Rente > Rentenarten & Leistungen > Erwerbsminderungsrenten. Hier finden Sie auch Informationen, was genau als Wartezeit angerechnet werden kann, z.B. Zeiten der Kindererziehung, aus einem Minijob, während der Pflege eines Angehörigen oder aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung.

2.5.2. Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung

Voll erwerbsgemindert ist auch, wer

  • in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt ist und
    wegen der Art und Schwere seiner Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
  • die 5 Jahre allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, aber 20 Jahre ununterbrochen voll erwerbsgemindert war (z.B. Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die seit Geburt bzw. Kindheit an einer Behinderung leiden).

2.5.3. Berufsschutz

Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und in ihrem oder einem vergleichbaren Beruf nur noch weniger als 6 Stunden arbeiten können, bekommen eine teilweise Erwerbsminderungsrente, auch wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 und mehr Stunden arbeiten könnten (§ 240 SGB VI).

2.6. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderungsrente muss beantragt werden.

Das Formularpaket für den Antrag kann telefonisch angefordert oder unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Allgemeine Informationen zur Rente > Rentenarten & Leistungen > Erwerbsminderungsrente heruntergeladen werden. Die Rentenversicherung bietet Beratungstermine an, um ggf. offene Fragen zu beantworten und Hilfe bei der Antragstellung zu geben.

2.7. Rente wegen Arbeitsunfall/ Berufskrankheit

Besteht die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit ist die Unfallversicherung zuständig, Näheres unter Verletztenrente Unfallrente.

3. Dauer der Rente wegen Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet und wird für längstens 3 Jahre gewährt. Bei Notwendigkeit der Weiterführung der Rente ist ein neuer bzw. ein Verlängerungsantrag nötig. Um eine lückenlose Zahlung der Erwerbsminderungsrente zu gewährleisten, sollte dieser mindestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung gestellt werden.

Eine zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente wird frühestens ab dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt.

Unbefristet wird die Rente nur gewährt, wenn keine Verbesserung der Erwerbsminderung mehr absehbar ist; davon ist nach 9 Jahren auszugehen (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Ist bereits bei Antragstellung eindeutig, dass es sich um eine unbefristete Erwerbsminderungsrente handelt, wird sie ab dem Monat nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Der Rentenantrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Erwerbsminderung eingereicht werden.

Mit Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente wird die Erwerbsminderungsrente in die Regelaltersrente umgewandelt.

4. Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird individuell errechnet. Sie ist von mehreren Faktoren abhängig, z.B. Beitragszeiten, Beitragshöhe, Rentenartfaktor. Die monatliche Rentenhöhe (brutto) kann beim Rentenversicherungsträger erfragt werden. Die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente (brutto) kann auch der jährlichen Renteninformation entnommen werden, in der Regel sind dabei die Rentenabschläge berücksichtigt.

4.1. Neuregelungen zur Erhöhung der Erwerbsminderungsrente

Auch wer in jungen Jahren eine Erwerbsminderungsrente braucht, soll eine ausreichend hohe Rente haben. Darum bekommen diese Menschen eine sog. Zurechnungszeit, das heißt sie werden so gestellt, als hätten sie länger gearbeitet.

  • Neuregelung zum 1.7.2014
    Die Zurechnungszeit wurde von 60 auf 62 Jahre angehoben. Dadurch werden Erwerbsgeminderte seit 2014 so gestellt, als hätten sie mit ihrem durchschnittlichen bisherigen Einkommen bis zu diesem Alter weitergearbeitet, was die Erwerbsminderungsrente für alle erhöhte, die seitdem erstmalig einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hatten, sog. Rentenneuzugänge.
  • Neuregelung zum 1.1.2019
    Die Zurechnungszeit wurde in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben und steigt seitdem Jahr für Jahr um 1 Monat bis 2027 und 2 Monate bis 2031. Das erhöht die Erwerbsminderungsrente für alle, die seitdem erstmalig einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben. Dieser Prozess endet, wenn 2031 die reguläre Altersrente von 67 Jahren erreicht ist.
  • Neuregelung zum 1.7.2024
    Menschen, deren Erwerbminderungsrente zwischen 1.1.2001 und 30.6.2014 begonnen hat, erhalten ab 1.7.2024 einen pauschalen Zuschlag von 7,5 % zur Rente. Hat der Bezug der Erwerbsminderungsrente zwischen 1.7.2014 und 31.12.2018 begonnen, beträgt der Zuschlag 4,5 %. Den Zuschlag gibt es sowohl für die Erwerbsminderungsrente als auch für die Altersrente, je nachdem welche Rente die Betroffenen ab dem 1.7.2024 beziehen.

4.2. Rentenabschläge

Für jeden Bezugsmonat der Erwerbsminderungsrente, der nach dem 60./62. und vor dem 63./65.* Geburtstag liegt, gibt es einen Rentenabschlag von je 0,3 %; der Abschlag beträgt höchstens 10,8 % (§ 77 SGB VI). Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Eintritt in eine Altersrente (Rente) nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

*Seit 2012 steigt die Grenze für eine abschlagsfreie Rente von 63 auf 65. Es bleibt aber immer bei einem maximalen Abschlag von 10,8 %.

Vorgezogene Monate vor dem 63./65.* Geburtstag

Dauerhafte Kürzung der Rente um

1 Monat

0,3 %

2 Monate

0,6 %

3 Monate

0,9 %

4 Monate

1,2 %

...

...

33 Monate

9,9 %

34 Monate

10,2 %

35 Monate

10,5 %

36 Monate und mehr

10,8 %

4.3. Praxistipps

  • Wenn Ihre volle Erwerbsminderungsrente zu niedrig zum Leben ist, können Sie ergänzend Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.
  • Ist Ihre teilweise Erwerbsminderungsrente zu niedrig zum Leben, können Sie diese mit Arbeitslosengeld II und ab 2023 voraussichtlich statt dessen mit Bürgergeld aufgestocken.

5. Erwerbsminderungsrente und Einkommen

5.1. Selbstständigkeit

Auch selbstständig Erwerbstätige können eine Erwerbsminderungsrente beanspruchen, wenn sie die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen erfüllen. Die weitere Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Kosten der Gesundheit ist rentenunschädlich. Das erzielte Einkommen ist dabei allerdings auf die Erwerbsminderungsrente anzurechnen und kann den Rentenzahlbetrag mindern, Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.

Der Rentenversicherungsträger überprüft dann allerdings ggf. erneut, ob die Feststellungen zur Erwerbsminderung wirklich zutreffen.

5.2. Hinzuverdienst

Die volle Erwerbsminderungsrente wird ungekürzt ausgezahlt, wenn der Hinzuverdienst den jährlichen Freibetrag nicht übersteigt. Dieser beträgt 6.300 €. Von einem höheren Hinzuverdienst werden 40 % auf die Rente angerechnet. Jede Erwerbstätigkeit muss dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.

Zu beachten ist, dass eine Arbeit von 3 oder mehr Stunden täglich den Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente gefährdet.

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Die Grenzen werden beim Rentenversicherungsträger oder z.B. bei einem Rentenberater (Rentenversicherung) berechnet.

6. Grundrente

Wer langjährig gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt hat, kann unter Umständen Anspruch auf einen Zuschlag zur eigenen Rente haben. Näheres dazu unter Grundrente.

Menschen mit einer Rente wegen Erwerbsminderung erreichen allerdings selten die lange Mindestversicherungszeit von 33-35 Jahren, die für den Bezug einer Grundrente Voraussetzung ist.

6.1. Praxistipps

  • Wenn Sie voll erwerbsgemindert sind und eine außergewöhnliche erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen G oder Merkzeichen aG) haben, können Sie ggf. einen Mehrbedarfszuschlag von 17 % des Regelsatzes der Sozialhilfe erhalten (§ 30 Abs. 1 SGB XII). Er wird Ihnen bei Bedarf im Rahmen der aufstockenden Grundsicherung bei Erwerbsminderung gewährt. Wenn Ihre Rente wegen Erwerbsminderung so hoch ist, dass Sie eigentlich keine Grundsicherung mehr bekommen würden, kann es sein, dass sie allein durch diesen Zuschlag doch Anspruch auf Grundsicherung haben.
  • Vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Bausparbeträge von Menschen mit voller Erwerbsminderung und deren nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartnern können unter Umständen vorzeitig ausgezahlt werden, ohne dass Prämienansprüche verfallen (§ 2 Abs. 3 WoPG 1996).
  • Weitere Informationen und kostenlose Broschüren zur Erwerbsminderungsrente bietet die Deutsche Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Allgemeine Informationen zur Rente > Rentenarten & Leistungen > Erwerbsminderungsrenten.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Menschen mit voller Erwerbsminderung einen Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG).

7. Wer hilft weiter?

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.

Rente

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Rentenversicherung

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Rente > Kindererziehungszeiten

Teilzeitarbeit

Rechtsgrundlagen: §§ 43, 240 SGB VI

Wird eine Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt?

Sobald das Rentenalter erreicht ist, erfolgt die automatische Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in das Altersruhegeld. Hierzu muss kein Antrag gestellt werden. Ab einem Alter von 60 Jahren kann die Erwerbsminderungsrente auf Antrag in eine Altersrente umgewandelt werden.

Was kommt nach der Erwerbsminderungsrente?

Ab 1.10.2022 wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Regelaltersrente umgewandelt. Die Regelaltersrente beträgt in den Jahren 2022 und 2023 monatlich 1.000 EUR (im Jahr 2022 somit 3.000 EUR und im Jahr 2023 12.000 EUR).

Was habe ich zu machen nach der Erwerbsminderungsrente Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Das Bundessozialgericht hat am 23.02.2017 entschieden, dass eine Bezieherin einer befristeten Erwerbsminderungsrente einen Anspruch auf Arbeitslosengeld-1 hat. Und zwar auch bei einer Lücke von mehr als einen Monat zwischen den früheren ALG-1 Bezug und einer befristeten Erwerbsminderungsrente.

Wie wirkt sich die Erwerbsminderungsrente auf die spätere Rente aus?

Bezieht ein Versicherter zuerst eine Erwerbsminderungsrente und steigt dann auf die Altersrente um, so ist es möglich, dass die Altersrente höher ausfällt als vorher. Der Deutschen Rentenversicherung zufolge kann die Zurechnungszeit der Erwerbsminderungsrente als Anrechnungszeit für die Altersrente anerkannt werden.