Was passiert wenn arbeitgeber lohn nicht zahlt

Wie geht man bei Nichtzahlung des Gehalts vor? Wann ist eine Abmahnung fällig? Und wie kommen Arbeitnehmer doch noch zu ihrem Geld? In einigen Fällen besteht das Recht auf eine fristlose Kündigung. In anderen gilt das Zurückbehaltungsrecht.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer am Monatsende sein Gehalt für die Leistungen im vorangegangenen Monat auszuzahlen. Der Arbeitnehmer tritt daher mit seiner Arbeitsleistung erst einmal in Vorleistung und darf regelmäßig darauf vertrauen, entsprechend der erbrachten Leistung vergütet zu werden.

Was kann man tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn einbehält?

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Arbeitgeber wegen Lohneinbehalt abmahnen

Neben der (gerichtlichen) Geltendmachung von Lohnzahlungsklagen können Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen, wenn er das Gehalt nicht auszahlt beziehungsweise den Lohn zurückhält. Für Arbeitnehmer ist die Ausübung dieses Rechts insbesondere sinnvoll, wenn sie daran interessiert sind, das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu kündigen.

Eine Abmahnung muss Konsequenzen für den Inhalt oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Fall des fortbestehenden Zahlungsverzugs ankündigen und sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen.

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Fristlose Kündigung als Mittel gegen Lohneinbehalt

Der Arbeitgeber muss damit rechnen, dass der Arbeitnehmer nach der Abmahnung kündigt. Wurde das Gehalt für eine erhebliche Dauer oder in erheblicher Höhe nicht (vollständig) gezahlt, ist der Arbeitnehmer nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Wann Erheblichkeit gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Kündigt der Arbeitnehmer fristlos, hat er zusätzlich einen Anspruch auf Schadenersatzanspruch in Höhe der Vergütung, die bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlen gewesen wäre, sowie auf eine Abfindung als Entschädigung für den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden Verlust des sozialen Besitzstands in Form des Kündigungsschutzes.

Somit besteht für den Arbeitgeber ein erhöhtes Risiko, wenn er den Lohn nicht vollständig auszahlt: Leistungsstarke Mitarbeiter können fristlos kündigen und gleichzeitig steigt das Risiko, weiteren Forderungen ausgesetzt zu sein.

Neben der fristlosen Kündigung kann der Arbeitnehmer hilfsweise die Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist aussprechen.

Zurückbehaltungsrecht bei Lohneinbehalt

Möchte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten, kann er bei fehlender Gehaltszahlung beziehungsweise Lohneinbehalt unter bestimmten Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies ist zulässig, wenn sich der Arbeitgeber mit einem mehr als nur geringfügigem Teil des Gehalts in Verzug befindet.

Mehr als nur geringfügig ist der Arbeitgeber im Verzug, wenn er Gehalt mindestens in Höhe von eineinhalb Monatsgehältern nicht ausgezahlt hat und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitgeber auch zukünftig über einen längeren Zeitraum hinweg das Gehalt nicht (vollständig) zahlen wird.

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sollte allerdings wohl überlegt sein, da sich dadurch die Fronten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter verhärten können und einem Arbeitgeber, der bereits finanzielle Probleme hat, weiterer Schaden zugefügt werden kann, was sich wiederum negativ auf die Erfüllung der offenen Forderungen auswirken kann.

Der Arbeitnehmer muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich anzeigen und mitteilen, dass er von diesem Recht aufgrund der fehlenden Gehaltszahlung in einem bestimmten Zeitraum Gebrauch macht. Dies soll dem Arbeitgeber ermöglichen zu entscheiden, ob er von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch macht. Bei korrekter Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist eine vom Arbeitgeber aufgrund der Nichterbringung der Arbeitsleistung ausgesprochene Kündigung regelmäßig unwirksam.

Der Arbeitnehmer verliert durch die rechtmäßige Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht seine Lohnansprüche für die Zeit, in der er keine Arbeitsleistung erbringt. Insoweit sollte der Arbeitnehmer die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts jedoch sorgfältig überlegen, denn er trägt insoweit das Risiko einer Fehleinschätzung.

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    Was passiert wenn arbeitgeber lohn nicht zahlt

    © rangizz/fotolia.com

    Kein Lohn am Konto: Was tun, wenn der Chef nicht zahlt?


    Wann ist der Lohn fällig?

    Bei Angestellten wird üblicherweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Zahlung für den Schluss eines jeden Kalendermonats zu vereinbaren, also am Monatsende. Arbeiter haben das Entgelt bei stundenweiser Entlohnung am Schluss jeder Kalenderwoche, bei einer nach Monaten bemessenen Entlohnung am Ende eines jeden Kalendermonats zu erhalten. Bei Arbeitern ist es jedoch zulässig, durch Kollektivvertrag (KV) oder Arbeitsvertrag einen anderen Fälligkeitszeitpunkt zu vereinbaren. Aber der Arbeitsvertrag darf keine spätere Lohnzahlung festlegen, als der KV. Ansprüche aus einer Endabrechnung, also bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sind überhaupt schon mit dem Beendigungszeitpunkt fällig, und nicht erst am darauffolgenden Monatsende. Am Tage der Fälligkeit, zum Beispiel am Monatsletzten, muss der Arbeitnehmer bereits über das Geld verfügen können, also dieses bereits auf dem Gehaltskonto eingelangt sein.

     Was tun, wenn der Lohn nicht kommt?

    Wurde der Lohn bzw. das Gehalt zum Fälligkeitstermin nicht gezahlt oder fehlen Überstunden, Zuschläge und Zulagen, sollten Sie den Chef oder die Chefin mündlich zur Zahlung auffordern. Suchen Sie zunächst immer das Gespräch. Wenn es einen Betriebsrat gibt, ziehen Sie ihn bei. Bleibt das erfolglos, dann sollte man die Ansprüche schriftlich geltend machen, das heißt, dem Arbeitgeber einen eingeschriebenen Mahnbrief mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen schicken. Um teure Fehler zu vermeiden, sollten Sie sich dafür mit den Experten der Arbeiterkammer in Verbindung setzen. Achtung: Hier sind teils sehr kurze Fristen einzuhalten. 

    Keine Arbeitsaufträge: Gibt es trotzdem Lohn?

    Ja, denn der Arbeitgeber trägt das Risiko, wenn in der vereinbarten Arbeitszeit keine Arbeit zu verrichten ist. Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter auch nicht zwingen, in dieser Zeit offenen Urlaub oder Zeitausgleich zu verbrauchen. Dazu bedarf es immer einer beiderseitigen Vereinbarung. 

    Was tun, wenn ich keine Abrechnung bekomme?

    Jeder Arbeitnehmer muss spätestens mit der jeweiligen monatlichen Lohnzahlung eine monatliche Lohnabrechnung erhalten. Diese muss die verrechneten Ansprüche (wie etwa Lohn/Gehalt, geleistete Überstunden, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration...) sowie die vorgenommenen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, Steuer) enthalten. Dem Arbeitnehmer muss klar sein, welche Leistungen der Arbeitgeber berücksichtigt hat. Wer keine Lohnabrechnung bekommt, kann diese zivilrechtlich einklagen! 

    Abgeltung von Überstunden

    Jede Überstunde muss mindestens mit einem Zuschlag von 50 Prozent abgegolten werden. Manche Kollektivverträge sehen für Überstunden in bestimmten Zeiträumen, z. B. nachts oder an Sonntagen, einen hundertprozentigen Zuschlag vor. Für Überstunden kann mit dem Arbeitgeber auch Zeitausgleich vereinbart werden (Verhältnis mindestens 1:1,5). 

    Zuschläge bei Mehrarbeit

    Jene, die Teilzeit oder geringfügig arbeiten, leisten oft Mehrarbeit. Das ist die Arbeitszeit, die zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) oder der geringeren kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (zum Beispiel 38,5 Stunden) liegt. Für Mehrarbeit steht ein Zuschlag von 25 Prozent zu, falls die Mehrarbeit nicht innerhalb eines festgelegten Drei­monatszeitraums durch Zeitausgleich abgegolten wird.


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    kontrolle und verfallsfristen

     Jeder Beschäftigte sollte die monatliche Lohnabrechnung kontrollieren, um festzustellen, ob alle zustehenden Ansprüche berechnet wurden. Eventuell fehlende Entgeltbestandteile, wie etwa Mehr- oder Überstunden, müssen beim Arbeitgeber rechtzeitig eingefordert werden. Denn oft finden sich in Arbeitsverträgen oder Kollektivverträgen Verfallsbestimmungen, wonach offene Ansprüche innerhalb eines kurzen Zeitraums schriftlich geltend gemacht oder sogar eingeklagt werden müssen. Wenn die Fristen versäumt werden, bedeutet das oft, dass Überstunden gratis geleistet wurden, da diese nachträglich nicht mehr bei Gericht eingeklagt werden können. Es ist ratsam, offene Ansprüche nach erfolglosem Gespräch immer schriftlich geltend zu machen, am besten mit einem eingeschriebenen Brief. So ist im Streitfall auch ein Nachweis möglich.

    Innerhalb von drei Jahren müssen aber sämtliche offenen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, da sie sonst verjähren!

    Generell ist es ratsam, Arbeitszeiten und Pausen genau aufzuzeichnen, weil dies im Ernstfall vor Gericht ein wichtiges Beweismittel ist. 

    Wie lange darf der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlen?

    Laut § 273 BGB haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht: Das heißt, wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigert, können Sie die Arbeit verweigern. Jedoch gilt dies erst, wenn mind. 2-3 Monatsgehälter ausbleiben und dem Unternehmen damit kein unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird.

    Was macht man wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt?

    Bleibt das Gehalt länger als drei Monate aus, darf man in den meisten Fällen die Arbeit verweigern und sich beim Arbeitsamt melden. Bevor man fristlos kündigt, muss man den Arbeitgeber abmahnen. Vor Gericht kann man neben dem ausgebliebenen Gehalt auch Zinsen und Schadensersatzansprüche geltend machen.

    Wie lange muss ich auf mein Gehalt warten?

    Vereinfach ausgedrückt steht dort: „Handelt es sich um eine vereinbarte monatliche Vergütung, so ist sie nach dem Ablauf des Monats zu entrichten“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg. In der Regel bedeutet das: Das Gehalt sollte am letzten Tag des Monats bezahlt werden.

    Wie lange kein Gehalt?

    Erhält der Arbeitnehmer länger als zwei Monate kein Gehalt, so hat der Arbeitnehmer das Recht, von seinem sogenannten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen und die Arbeit zu verweigern – dieses Verhalten darf der Arbeitgeber aber weder sanktionieren noch deshalb kündigen.