Was tun wenn arbeitszeugnis nicht ausgestellt wird

Was sollten Arbeitnehmer tun, die von ihrem Arbeitgeber ein schlechtes Arbeitszeugnis erhalten haben? Worauf sollten Sie bei Ihrem Arbeitszeugnis achten? Dies erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Wenn Arbeitnehmer nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ihr Arbeitszeugnis erhalten, sollten sie aufpassen. Denn ein schlechtes Arbeitszeugnis hat für den Arbeitnehmer ärgerliche Folgen. Denn viele Arbeitgeber achten bei einer Bewerbung genau darauf, was in einem Arbeitszeugnis steht. Von daher sollte man ein Arbeitszeugnis eingehend selbst überprüfen oder das Arbeitszeugnis prüfen lassen. Das gilt besonders dann, wenn es sich – wie in den meisten Fällen – um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis handelt, das der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers ausstellen muss.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zeichnet sich dadurch aus, dass es auch Angaben zu den Leistungen und zum Führung des Arbeitnehmers enthält. Dass der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis etwa wegen einer Kündigung einen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses hat, ergibt sich aus der Vorschrift von § 109 GewO.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses haben übrigens nicht nur Arbeitnehmer. Auch arbeitnehmerähnliche Personen wie Leiharbeitnehmer oder freie Arbeitnehmer können normalerweise ein Arbeitszeugnis verlangen. Dies ergibt sich aus § 630 BGB. Darüber hinaus steht auch Auszubildenden nach § 16 BBiG ein Arbeitszeugnis zu.

Arbeitnehmer sollten Arbeitszeugnis überprüfen

Zunächst einmal sollten Arbeitnehmer prüfen, ob die im Arbeitszeugnis gemachten Angaben zutreffend sind. Dies gilt etwa für die Art und den Zeitraum der Beschäftigung, die Beschreibung der einzelnen Aufgaben (die möglichst detailliert sein sollte) und die persönlichen Daten des Arbeitnehmers. Ebenso sollten alle beruflichen Erfolge erwähnt worden sein. Sie sollten das Arbeitszeugnis auch auf Fehler in der Rechtschreibung und Grammatik kontrollieren. Schließlich sollten Name und Funktion des Ausstellers angegeben sein. Selbstverständlich muss ein Arbeitszeugnis sauber geschrieben sein und darf keine Eselsohren enthalten.

Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers

Hinsichtlich der Beurteilung der Leistung sollen Arbeitnehmer beachten, dass in einem Arbeitszeugnis keine Schulnoten angegeben werden. Vielmehr verwenden Arbeitgeber Formulierungen, die jeweils einer bestimmten Note entsprechen. Dass etwa die Formulierungen „Er bemühte sich“ oder „im Großen und Ganzen“ für ein „Ungenügend“ stehen, dürfte vielen Arbeitnehmern geläufig sein. Das Gleiche gilt in der Regel auch dann, wenn im Arbeitszeugnis das unauffällige Wort „Anfangs“ steht. Demgegenüber steht „insgesamt zu unserer Zufriedenheit“ für ein „Mangelhaft“.

Im Übrigen sind die Abstufungen schon feiner. So hören sich die Formulierungen „zu unserer vollen Zufriedenheit“ beziehungsweise „stets zu unserer Zufriedenheit“ im ersten Moment nach einer guten Beurteilung an. Sind sie aber leider nicht: Sie stehen lediglich für die Note „Befriedigend“. Die Formulierung „zu unserer Zufriedenheit“ bedeutet sogar nur „Ausreichend“. Die Note „Gut“ wird durch die Formulierungen „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ oder „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ zum Ausdruck gebracht.

Beurteilung des Verhaltens

Auch Worte zu der Beurteilung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sollten nicht fehlen. Hierbei stehen beispielsweise die Formulierungen „Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Kollegen war jederzeit gut“ oder „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war einwandfrei“ für die Beurteilung mit „Gut“. Demgegenüber bedeutet etwa: „Sein Verhalten zu Kollegen und Vorgesetzten war gut“ oder „Sein Verhalten gegenüber den Kollegen und Vorgesetzten war einwandfrei“ lediglich „Befriedigend“. Dies mag gerade bei der zweiten Formulierung erstaunlich klingen. Der Trick liegt hier darin, dass der Vorgesetzte in der Verhaltensbeurteilung nicht zuerst genannt wird. Auf diese „Kleinigkeit“ sollten Sie also besonders achten, zumal solche Nuancen vielleicht nicht jedem Arbeitgeber geläufig sind.

Eventuell Arbeitgeber wegen Arbeitszeugnis konsultieren

Als Arbeitnehmer sollten Sie zu Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen, wenn das Arbeitszeugnis Fehler beziehungsweise Formulierungen enthält, die lediglich auf eine Beurteilung mit „Befriedigend“ oder schlechter enthält. Ein persönliches Gespräch hilft in vielen Fällen weiter.

Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zum Arbeitszeugnis

Falls nicht, sollten Sie beachten, dass der Arbeitgeber bei der Beurteilung mit „Ausreichend“ normalerweise die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass diese Beurteilung gerechtfertigt ist.

Schwieriger wird es, wenn Sie mit der Note „Befriedigend“ nicht einverstanden sind. Hier muss der Arbeitnehmer schlüssig darlegen und nachweisen, dass eine bessere Beurteilung als „Befriedigend“ gerechtfertigt erscheint. Hierfür spricht unter Umständen, dass der Arbeitgeber Bonuszahlungen geleistet hat. Dies ergib sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.11.2014 - 9 AZR 584/13.

Auf einer Änderung des Arbeitszeugnisses sollten Sie auf jeden Fall bestehen, wenn Angaben fehlerhaft sind. Hier haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf Berichtigung. Ferner sollten Sie Formulierungen nicht ohne Weiteres hinnehmen, die für ein inakzeptables Sozialverhalten sprechen. So etwas erweist sich schnell als Karrierekiller. Hierzu gehört vor allem der Satz “Durch seine Geselligkeit trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.” Das bedeutet im Klartext, dass der Arbeitnehmer übermäßig viel Alkohol am Arbeitsplatz getrunken haben soll. Das harmlos klingende Satz “Im Kollegenkreis galt er als toleranter Mitarbeiter” hat es ebenso in sich. Er bedeutet üblicherweise, dass der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Frauen angebaggert haben soll.

Fazit:

Arbeitnehmer sollten also sehr genau darauf achten, was der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis schreibt. Ansonsten kann er bei Bewerbungen eine böse Überraschung erleben. Bitte beachten Sie, dass der Arbeitgeber zwar ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausstellen muss. Es muss aber auch der Wahrheit entsprechen. Zunächst einmal sollen Sie Ihren Arbeitgeber um Überarbeitung Ihres Arbeitszeugnisses bitten. Notfalls kommt eine Klage vor dem Arbeitsgericht in Betracht. Wenn dieser Schritt erforderlich ist, sollten Sie sich besser beraten lassen. Dies ist etwa durch den Rechtssekretär einer Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht möglich. Wenn Ihnen irgendetwas merkwürdig erscheint, sollten Sie lieber Ihr Arbeitszeugnis von Experten überprüfen lassen.

Quelle: Harald Büring

Wie lange darf es dauern bis ich mein Arbeitszeugnis bekomme?

Auch hier gelten Fristen: Arbeitgeber sollten binnen 14 Tagen nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses zum Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis erstellen. Wird dieses Arbeitszeugnis nicht auf dem Postweg an den Mitarbeiter versandt, muss es für bis zu drei Jahre zur Abholung durch den Arbeitgeber verwahrt werden.

Was mache ich wenn ich kein Arbeitszeugnis bekomme?

Setzen Sie Ihrem Arbeitgeber gegebenenfalls eine Frist von 2 Wochen. Wenn Ihr Arbeitgeber auch 3 Wochen nach Ihrem Austritt kein Zeugnis ausgestellt hat, sollten Sie eine Mahnung aussprechen und – falls diese wirkungslos bleibt – Ihr Zeugnis notfalls vor Gericht einfordern.

Ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet ein Arbeitszeugnis auszustellen?

Ein Arbeitszeugnis muss nur dann erstellt werden, wenn der Arbeitnehmer es verlangt. Bei der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist der Arbeitgeber jedoch immer verpflichtet, das Zeugnis zu erteilen.