(1) 1Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn f�r eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identit�t oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung Show
(2) 1Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft d�rfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Pr�mien oder Leistungen f�hren. 2Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit�t ist im Falle des � 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zul�ssig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoad�quater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Gesch�ftsanforderungen f�r �berweisungen und Lastschriften in Euro und zur �nderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) vom 03.04.2013 (BGBl. I S. 610), in Kraft getreten am 21.12.2012 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar Vorherige Gesetzesfassung 1. VorbemerkungMit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das am 18. August 2006 in Kraft getreten ist und im Dezember 2006 leicht geändert wurde, hat der Gesetzgeber vier verschiedene europäische Antidiskriminierungs-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Seit diesem Zeitpunkt müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass ihre betrieblichen Abläufe und Strukturen und alle arbeitsrechtlichen Verträge und Maßnahmen mit dem AGG vereinbar sind. Anderenfalls drohen Schadensersatzklagen sowie Unwirksamkeit arbeitgeberseitiger Maßnahmen. Verpflichtet durch das Gesetz werden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Dies sind nach § 6 Abs. 2 S. 1 AGG natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen beschäftigen. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gelten auch Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes (§ 6 Abs. 2 S. 2 AGG) 2. Anwendungsbereich2.1 Persönlicher AnwendungsbereichDas Gesetz schützt die Beschäftigten. Dies sind (§ 6 Abs. 1 sowie Abs. 3 AGG):
2.2 Sachlicher AnwendungsbereichDas AGG gilt für alle Beschäftigte von der Einstellung, über die Durchführung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Benachteiligungen sind damit unter anderem unzulässig in Bezug auf:
2.3 Ausnahmen vom AnwendungsbereichVom Anwendungsbereich des AGG ausgenommen sind gemäß § 2 Abs. 4 AGG Diskriminierungen im Zusammenhang mit Kündigungen. Rechtsstreitigkeiten sind hier ausschließlich nach dem Kündigungsschutzgesetz zu entscheiden (z. B. gilt hier die drei-Wochen-Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung und nicht die zwei-Monatsfrist des AGG). Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Diskriminierungsverbote des AGG – einschließlich der im AGG vorgesehenen Rechtfertigungen für unterschiedliche Behandlungen – bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) im Rahmen des Begriffes der Sozialwidrigkeit zu beachten. Das AGG ist damit bei der sozialen Rechtfertigung und der Sozialauswahl zu beachten. Verstößt eine Kündigung gegen die Diskriminierungsverbote des AGG, kann dies zur Sozialwidrigkeit der Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz führen. Bei Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z. B. bei Kleinbetrieben, die nicht unter das KSchG fallen oder bei ordentlichen Kündigungen während der sechsmonatigen Wartezeit), soll nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes das AGG voll zur Anwendung kommen. Nach § 2 Abs. 2 AGG gilt für die betriebliche Altersvorsorge das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes soll das Betriebsrentengesetz vorrangig gelten, soweit sich aus dessen Bestimmungen Anknüpfungen an die vom AGG erfassten Merkmale ergäben (Sonderregelungen). Im Übrigen – d.h. bei Benachteiligungen wegen Diskriminierungsmerkmalen, zu den das BetrAVG keine Regelungen enthält – gilt das AGG. 3. DiskriminierungsmerkmaleNach § 7 AGG dürfen Beschäftigte wegen Geschlechts, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexueller Identität nicht benachteiligt werden. Die einzelnen Diskriminierungsmerkmale sind in ihrer Definition und praktischen Handhabung sehr unterschiedlich.
4. BenachteiligungshandlungenDas AGG unterscheidet fünf Benachteiligungshandlungen (§ 3 AGG):
5. Rechtfertigungsgründe für eine unterschiedliche BehandlungUngleichbehandlungen wegen in § 1 AGG genannten Gründe können ausnahmsweise gerechtfertigt sein (§§ 8 – 10 AGG):
Die Beispiele sind allerding nicht abschließend. Im Übrigen wird beim Vorliegen eines Beispieltatbestandes zwar die Zulässigkeit der Ungleichbehandlung indiziert. Jedoch muss der jeweilige Einzelfall immer noch darauf geprüft werden, ob die Ungleichbehandlung durch ein entsprechendes Ziel legitimiert und/oder verhältnismäßig ist. 6. Organisationspflichten des ArbeitgebersNach §§ 11 und 12 AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen präventiven Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Er hat in geeigneter Art und Weise auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten zum Schutz vor Benachteiligung. Welche Maßnahmen im Einzelnen geboten sind, kann je nach der Größe des Betriebes unterschiedlich zu beurteilen sein. Zu denken ist sowohl an organisatorische Maßnahmen als auch an eine Aufklärung über die Problematik der Benachteiligung. Die Organisationspflichten hat der Arbeitgeber nach § 11 AGG schon bei der Ausschreibung einer Stelle einzuhalten, damit eine mögliche Benachteiligung bestimmter Gruppen von Bewerbern unterbleibt. Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz auch dazu verpflichtet, geeignete und angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten zu ergreifen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte (z. B. Kunden, Lieferanten) benachteiligt werden. Der Arbeitgeber ist – wie schon nach dem Beschäftigtenschutzgesetz – verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der maßgeblichen Klagefrist in § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) im Betrieb durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder mittels der üblichen Informations- und Kommunikationstechniken bekannt zu machen. Zugleich ist über die vorhandene, für die Behandlung von Beschwerden (s. u.) zuständige Stelle (z. B. Vorgesetzter, Gleichstellungsbeauftragter oder betriebliche Beschwerdestelle) zu informieren. 7. Rechte der Beschäftigten bei unzulässiger Ungleichbehandlung
8. BeweislastBetroffene, die sich auf eine Benachteiligung berufen, müssen zunächst den Vollbeweis führen, dass sie gegenüber einer anderen Person ungünstiger behandelt worden sind. Weiter müssen sie Indizien (= Hilfstatsachen) vortragen, aus denen sich schließen lässt, dass diese unterschiedliche Behandlung auf einem nach dem AGG unzulässigen Grund beruht. Danach sind Erklärungen „ins Blaue hinein“ unzulässig. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt kann sich z. B. aus einer nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung oder Äußerungen während eines Bewerbergespräches ergeben. Wenn Indizien bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast um: Dann hat der beklagte Arbeitgeber die volle Beweislast dafür zu tragen, dass doch kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt. Das betrifft vor allem das Vorliegen rechtfertigender Gründe. Im Falle einer Belästigung oder sexuellen Belästigung kommt regelmäßig keine Rechtfertigung in Betracht. 9. Antidiskriminierungsverbände / Antidiskriminierungsstelle9.1 AntidiskriminierungsverbändeAntidiskriminierungsverbände haben nach § 23 AGG das Recht, Betroffene zu beraten und in gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten (kein Verbandsklagerecht). Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen wahrnehmen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnisse ist, dass dem Personenzusammenschluss mindesten 75 Mitglieder angehören oder aber bei Dachverbänden sieben Verbände Mitglieder sind. Die Bundesländer sollen für Diskriminierungsklagen ein obligatorisches Schlichtungsverfahren einführen können. Das entlastet die Gerichte. Solche obligatorischen Schlichtungen nach § 15 a Abs. 1 Nr. 4 EGZPO sind bereits heute in vielen Bundesländern, z. B. für Ehrverletzungsklagen, vorgesehen. 9.2 Antidiskriminierungsstellen Der Abschnitt 6 des Gesetzes regelt die Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle. Sie ist dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zugeordnet. Zu den Kernaufgaben
dieser Stelle gehört ihre Unterstützungsfunktion für von Diskriminierung betroffene Personen. Diese erhalten durch die Antidiskriminierungsstelle ein niedrigschwelliges Beratungsangebot zur Klärung ihrer Situation und zu den Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens. Des Weiteren hat die Stelle Schlichtungsmöglichkeiten, indem sie eine gütliche Beilegung von Diskriminierungsfällen zwischen den Beteiligten anstreben kann. 10. Speziell: Das AGG bei Stellenausschreibungen und BewerbungenDa, wie bereits oben unter 2.1 ausgeführt, auch Bewerber und Bewerberinnen vom Schutz des AGG umfasst sind, muss peinlich darauf geachtet werden, dass Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren nicht diskriminierend sind. Die Regelungen des AGG müssen daher auch im Rahmen von Neueinstellungen unbedingt berücksichtigt werden. Bei Benachteiligung kann der Bewerber Schadenersatz in Form einer „angemessenen Entschädigung“ verlangen, die gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 AGG bis zu drei Monatsgehälter betragen kann. Einen Anspruch auf Einstellung hat der abgelehnte Bewerber indes nicht. Unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen sollten in Ausschreibungen unbedingt vermieden werden. Beispiele solcher Benachteiligungen können insbesondere folgende Formulierungen sein:
Ungleichbehandlungen können in den Fällen der §§ 5, 8-10 AGG zulässig sein. Zum einen, wenn diese dazu dienen, bestehende Ungleichbehandlungen auszugleichen (§ 5 AGG, z. B. bevorzugte Einstellung von Schwerbehinderten) oder wenn wesentliche berufliche Gründe dies erfordern (§§ 8-10 AGG, z. B. volle Sehkraft und volles Gehör bei Piloten oder Einstellung einer weiblichen Erziehungskraft in einem Mädcheninternat mit Nachtdienst). Im Übrigen siehe oben unter 5. In der Vorauswahl zum Vorstellungsgespräch sollten Arbeitgeber darauf achten, dass es nicht zu unzulässigen Ungleichbehandlungen kommt. Ein Aussortieren der Bewerber nach bestimmten (Diskriminierungs-)Merkmalen, wie z. B. Geschlecht, bestimmter Herkunft, bestimmtes Alter etc., stellt eine Ungleichbehandlung dar. Gleiches dürfte gelten, wenn beispielsweise Bewerbungen ohne Foto oder ohne Angaben des Geburtsdatums aussortiert werden. Auch beim Vorstellungsgespräch kann es zu Benachteiligungen kommen. So zum Beispiel, wenn Fragen zu Merkmalen gestellt werden, die mit unzulässigen Kriterien im Zusammenhang stehen. So lassen Fragen beispielsweise zum Alter, zur Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder zu einer etwaigen Behinderung auf eine verbotene Ungleichbehandlung schließen. Das Bewerbungsverfahren und der gesamte Auswahlprozess sollte – zu eventuellen Beweiszwecken – möglichst genau dokumentiert werden, so dass nachgewiesen werden kann, welcher Bewerber wann und aus welchen Gründen ausgeschieden ist. Das Absageschreiben selbst sollte so inhaltsleer wie möglich formuliert werden (z. B. „Wir haben uns für einen anderen Bewerber entschieden und müssen Ihnen daher leider absagen“). Je mehr zu eventuellen Ablehnungsgründen gesagt wird, umso eher macht sich der Arbeitgeber wegen einer möglichen Diskriminierung angreifbar. Es empfiehlt sich, die Bewerbungsunterlagen erst ca. zweieinhalb nach Zugang des Absageschreibens an den Bewerber zurückzusenden, da erst dann feststeht, ob Ansprüche nach dem AGG geltend gemacht werden (Frist zur gerichtlichen Geltendmachung: zwei Wochen ab Zugang der Absage, § 15 Abs. 2 AGG). 11. Wie sollten sich Unternehmer/Arbeitgeber verhalten?Seit Inkrafttreten des Gesetzes müssen Sie für einen diskriminierungsfreien Betrieb sorgen, denn jede Einstellung, jede Beförderung, letztlich jede Maßnahme die einen Arbeitnehmer besser oder schlechter stellt, kann nunmehr angegriffen werden. Machen Sie regelmäßig eine umfassende Bestandsaufnahme der vielfältigen betrieblichen Abläufe, insbesondere der gesamten Personalarbeit, um festzustellen, welche AGG-widrigen Sachverhalte es eventuelle gibt und wie eine Anpassung an die AGG-Vorschriften erfolgen kann. Das gilt sowohl für individualrechtliche als auch kollektivrechtliche Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Sozialpläne. Unerlässlich für eine wirksame Risikovorsorge sind Dokumentationsmechanismen sowie geeignete Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter. Besonders betroffen von unzulässigen Ungleichbehandlungen sind folgende Bereiche und Abläufe:
Machen Sie einen Betriebs-Check und analysieren Sie alle Personalmaßnahmen auf ihre Gesetzeskonformität.
Was sind gerechtfertigte Ungleichbehandlungen?Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist eine verbotene Benachteiligung. So kann eine Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Darunter fallen auch die sogenannten positiven Maßnahmen, das heißt Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile, zum Beispiel für Frauen.
Welche Konsequenzen bzw Sanktionen hat eine Ungleichbehandlung?Liegen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vor, hat der Mitarbeiter ein Beschwerderecht (§ 13 AGG). Der Arbeitgeber muss dann gegen die Beschäftigten, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung ergreifen, z.
Wann liegt eine verbotene Benachteiligung wegen des Alters vor?Alter im Sinne des AGG ist das Lebensalter, d.h. nicht etwa die Dauer einer Beschäftigung ("Dienstalter"). Eine verbotene Benachteiligung wegen des Alters liegt vor, wenn ältere Menschen wegen ihres vorgerückten Lebensalters gegenüber Jüngeren benachteiligt werden, und/oder.
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