Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt von der Höhe des Verdienstes sowie von der Steuerklasse des Arbeitsnehmers ab. Wer bereits im Dezember weiß, dass er im nächsten Jahr arbeitslos sein wird, sollte unter bestimmten Umständen die Steuerklasse wechseln. Show Bei Arbeitslosigkeit kann sich die Überprüfung der Steuerklasse lohnen. | © Tim Reckmann/pixelio.de Der Nettobetrag des Lohns wird von der zu Jahresbeginn zugeordneten Lohnsteuerklasse bestimmt. Deshalb hängt von der Steuerklasse auch die Höhe des Arbeitslosengeldes ab. Grundsätzlich kann innerhalb eines Kalenderjahres bis zum 30. November die Steuerklassenkombination unter Ehegatten oder Lebenspartner gewechselt werden. Wer im laufenden Kalenderjahr arbeitslos wird und Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, für den ist der Steuerklassenwechsel nicht immer mit einem direkten Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld verbunden. Denn die Agentur für Arbeit geht bei der Berechnung der Arbeitslosengeldhöhe von der am 1. Januar des jeweiligen Jahres gültigen Steuerklassenkombination aus. Wenn also bereits am Ende des Jahres abzusehen ist, dass einer der Ehegatten oder Lebenspartner im darauffolgenden Jahr arbeitslos wird, können die Ehegatten die Steuerklasse vor Beginn des neuen Jahres wechseln, um ein höheres Arbeitslosengeld zu erhalten: zum Beispiel aus der Kombination „Steuerklasse III/V“ in die „Kombination IV/IV“ oder die Kombination „Steuerklasse IV mit Faktor“. Die Steuer, die der Ehegatte oder Lebenspartner durch den Wechsel eventuell zu viel entrichtet, wird vom Finanzamt zurückerstattet. Wechsel muss zweckmäßig seinJede spätere Änderung kann beim Wechsel von der Steuerklassekombination III/V in die reguläre IV/IV dagegen problematisch werden. Nur wenn sich das Arbeitslosengeld bei Berücksichtigung der neuen Steuerklasse erhöht, prüft die Agentur für Arbeit die Zweckmäßigkeit. Die Agentur für Arbeit muss sich nicht an die gewechselte Steuerklasse halten, wenn der Steuerklassenwechsel nicht zweckmäßig ist. Zweckmäßig ist der Steuerklassenwechsel, wenn er zum geringstmöglichen gemeinsamen Steuerabzug führt. Dann muss die Agentur für Arbeit die tatsächlichen Steuerklassen nach dem Steuerklassenwechsel berücksichtigen. Agentur für Arbeit muss beratenAuch wenn für noch erwerbstätige Arbeitnehmer der Wechsel der Steuerklasse im laufenden Kalenderjahr erst mal weniger Netto bedeutet, wird nach einer Einkommenssteuerveranlagung bei der Steuerklassenwahl (IV/IV ohne Faktor) die zu viel entrichtete Steuer vom Finanzamt erstattet. Zukünftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosen wird daher geraten, sich bei der Agentur für Arbeit oder beim Finanzamt oder einem Steuerberater vor jedem Steuerklassenwechsel beraten zu lassen. Die Agentur für Arbeit ist zu dieser Beratung verpflichtet. Der Steuerklassenwechsel ist nicht mit der Steuerklassenänderung gleichzusetzen. Wenn ein lediger oder dauernd getrennt lebender Arbeitnehmer im Laufe des Jahres alleinerziehend wird, muss er die Änderung dem Finanzamt mitteilen und die Eintragung der Steuerklasse II begründen. Dadurch kommt es auch zu den geringeren Steuerabzügen und folglich bei Arbeitslosigkeit zum höheren Arbeitslosengeld. Hat ein Arbeitsloser oder sein Ehegatte beziehungsweise sein Lebenspartner ein Kind, wofür Kindergeld oder Kinderfreibetrag gewährt wird, spielt auch das für die Höhe des Arbeitslosengeldes eine Rolle. In diesem Fall beträgt das Arbeitslosengeld 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Sind keine Kinder vorhanden, beträgt die Höhe des Arbeitslosengeldes 60 Prozent vom pauschalierten Nettoentgelt. Jede Änderung bezogen auf Kindergelld ist der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Komplett daneben. Klasse 1 sind ledige, bzw. geschiedene Arbeitnehmer. Klasse 5 hat man meist, wenn der Partner erheblich mehr verdient (der hat dann Klasse 3). Klasse 4 wenn beide Ehepartner ungefähr gleich viel verdienen. Da kann man sich aber beraten lassen. Wenn Dein Ehemann arbeitslos ist und Du einen Job hast wirst Du wohl in Klasse 3 sein. Wenn nicht melde Dich beim Finanzamt und lass Deine Steuerkarte umschreiben. Auch mal im Personalbüro nachfragen 2 Kommentare 2 ixijoy 22.05.2011, 15:03 das ist quatsch. wenn sie die steuerklasse ändert, ändert sich auch die steuerklasse ihres mannes und es wird dann weniger arbeitslosengeld bezahlt. und laßt endlich mal personalbüro bei euren ratschlägen aussen vor. hat damit gar nichts zu tun. 1 JoWaKu 22.05.2011, 17:14 @ixijoy wenn sie die steuerklasse ändert, ... und es wird dann weniger arbeitslosengeld bezahlt. Ist mir neu. - und interessiert mich daher: Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage, bzw. Links zu solcher? Die Höhe des ALG bezieht sich doch auf zurückliegende Verdiensthöhe und Versicherungsbeiträge und nicht auf aktuelle Steuerklassen? helrich 21.05.2011, 21:43 die Arbeitslosigkeit hat keinen Einfluß auf die Steuerklasse. Für verheiratete Paare gibt es die beiden Kombinationen 3 und 5 oder 4 und 4, wobei die 3/5 sinnvoll ist, wenn einer der beiden arbeitslos ist. dummwieBrot 22.05.2011, 02:59 du brauchst steuerklasse 3 ! sonst zahlt du unnötig viele steuern ! die zuviel gezahlten steuern kriegst du nächstes jahr mit der steuererklärung wieder - aber man braucht ja jetzt das geld . . . also hole dir steuerklasse 3 ! 1 Kommentar 1 ixijoy 22.05.2011, 15:06 nein. mach das nicht, da sonst das arbeitslosengeld gekürzt wird. wie kann man nur solche ratschläge geben, wenn man keine ahnung hat. |