Wer bekommt hartz 4 und wer hat anspruch darauf

Wer bekommt hartz 4 und wer hat anspruch darauf

  • Wer hat Anspruch auf Hartz IV?
  • Das Wichtigste in Kürze
  • Kein Anspruch auf Hartz IV
  • Erwerbsfähigkeit
  • Wann liegt Hilfebedürftigkeit vor?
  • Ergänzende Leistungen bei Erwerbstätigkeit (Aufstocker)
  • Anspruch für Schüler, Studenten und Auszubildende
  • Hartz IV Vorschuss – Soforthilfe beim Antrag
  • Hartz IV Anspruch für Ausländer
  • Alternative Sozialleistungen zu Hartz IV

Wer hat Anspruch auf Hartz IV?

Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 haben alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen im Alter zwischen 15 und 65-67 Jahren (je nach Renteneintrittsalter), wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Leistungsberechtigt sind auch die Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt zusammenleben und eine gemeinschaftliche Haushaltsführung betreiben. Sie bilden gemeinsam mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft.

Das Wichtigste in Kürze

Wie viel bekommt man bei Hartz 4?

Die Grundsicherung setzt sich aus dem Hartz 4 Regelsatz von 449 € für Alleinstehende, eventuellen Mehrbedarfen sowie den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen – so kommt man durchschnittlich auf einen Anspruch von 1.062 €* monatlich.

Wer hat Anspruch auf Hartz 4?

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt die Erwerbsfähigkeit voraus. Der oder die Betroffene müssen grundsätzlich also arbeiten können, was bei einem Alter ab 15 Jahren bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters gilt.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld 2 und Hartz IV?

Hartz IV ist die umgangssprachliche Bezeichnung für Arbeitslosengeld 2. Folglich gibt es keine unterschiedliche Bedeutung der Begriffe.

Wer hat keinen Anspruch auf Hartz 4?

Keinen Anspruch haben Personen, die Altersrente beziehen oder länger als 6 Monate stationär untergebracht sowie Auszubildende und Studenten. Es besteht also demnach kein Anspruch für nicht erwerbsfähige Menschen.

* Statistik Bundesagentur für Arbeit, Zahlen für Dezember 2021, abgerufen am 29.04.2022

Wie hoch ist der Anspruch auf Hartz IV Leistungen?

Einen pauschalen Anspruch auf Hartz IV Leistungen nach dem SGB II gibt es nicht, da sich die Leistungen der Jobcenter aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen. Hierzu zählen:

  • Hartz IV Regelsatz / Arbeitslosengeld 2
  • angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
  • evtl. Mehrbedarfe

Der aktuelle Hartz IV Regelsatz beträgt seit dem 01.01.2022 449 Euro monatlich. Dieser ist auch maßgebend für die Berechnung der Mehrbedarfe. Kosten für Wohnung und Heizung werden von den Jobcentern nach den örtlichen Richtlinien gezahlt, hier gibt es also keine bundeseinheitliche Regelung.

Berechnungsbeispiel des Anspruchs einer Mutter in Berlin

Um zu verdeutlichen, wie viel Arbeitslosengeld 2 Betroffene erhalten, nehmen wir ein Beispiel einer alleinerziehenden Mutter mit dreijähriger Tochter aus Berlin. Für die 65m² große Wohnung zahlt das Jobcenter monatlich 470 Euro an Miete inklusive Nebenkosten. Die Mutter selbst erhält ab 01.01.2021 446 Euro monatlich Regelsatz, für die Tochter werden 283 Euro monatlich gezahlt. Zusätzlich werden auf Antrag 160,56 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehende gewährt, so dass sich ein monatlicher Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld 2 in Höhe von 1.359,52 Euro ergibt. Wichtig: Kindergeld und evtl. Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss reduzieren den Hartz IV Anspruch! 

Kein Anspruch auf Hartz IV

Personen, die Altersrente beziehen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2, ggfls. kommt hier die Grundsicherung im Alter und bei Ewerbsminderung in Betracht. Ebenfalls ausgeschlossen sind auch Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, es sei denn,

  • sie sind für voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht
  • sie sind in einer stationären Einrichtung untergebracht, aber mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig

ALG II-Leistungen werden im Regelfall auch nicht erbracht an Auszubildende, Studenten und Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur bei Vorliegen einer besonderen Härte in Betracht.

Erwerbsfähigkeit

Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 haben nur erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 und 65-67 Jahren.

Besteht keine Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II, kann gegebenenfalls ein Anspruch auf Sozialgeld infrage kommen, wenn die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gegeben ist.

Erwerbstätigkeit

Erwerbsfähigkeit liegt nach § 8 SGB II vor, wenn die Person mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ohne daran aufgrund Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit gehindert zu sein.

Als absehbar in diesem Sinne gilt dabei ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Als erwerbsfähig gilt auch, wem eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder Pflege eines Angehörigen nur vorübergehend nicht zuzumuten ist.

Art und Ausmaß der Krankheit oder Behinderung, die zum Ausschluss der Erwerbsfähigkeit führen können, werden von den Sozialleistungsträgern festgestellt (§ 44a SGB II).

Hierzu kann sich der Leistungsträger der Hilfe der medizinischen Dienste der Gesundheitsämter bedienen. Dabei gilt zudem, dass allein das Vorliegen einer Behinderung die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II nicht ausschließt.

Grundsätzlich wird daher auch bei behinderten Personen die Erwerbsfähigkeit in jedem Einzelfall geprüft.

Renteneintrittsalter

Seit Einführung der Rente mit 67 gibt es ein dynamisches Renteneintrittsalter nach Geburtsjahr, welches sich stufenweise von 65 Jahren bis auf 67 Jahre anhebt. Welches Ihr Renteneintrittsalter ist, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Eintrittsalter zur Regelaltersrente

GeburtsjahrRenteneintrittsalterregulärer Renteneintritt
1956 65 Jahre + 10 Monate 11/2021 bis 10/2022
1957 65 Jahre + 11 Monate 12/2022 bis 11/2023
1958 66 Jahre 01/2024 bis 12/2024
1959 66 Jahre + 2 Monate 03/2025 bis 02/2026
1960 66 Jahre + 4 Monate 05/2026 bis 04/2027
1961 66 Jahre + 6 Monate 07/2027 bis 06/2028
1962 66 Jahre + 8 Monate 09/2028 bis 08/2029
1963 66 Jahre + 10 Monate 11/2029 bis 10/2030
1964 67 Jahre 01/2031 bis 12/2031

Das Gesetz regelt in § 12a SGB II, dass ab dem Alter von 63 Jahren Leistungsbezieher verpflichtet werden können, einen vorzeitigen Antrag auf die Altersrente zu stellen.

Achtung: Weigert sich der Leistungsbezieher, so eröffnet das Gesetz auch dem Jobcenter die Möglichkeit, den Antrag auf Rente zu stellen. Durch diese „Zwangsverrentung“ entstehen Beziehern von Arbeitslosengeld 2 für den späteren Bezug der Rente Nachteile, da für jeden Monat, der vor dem regulären Renteneintrittsalter beginnt, die Rente um 0,3% gekürzt wird.

Weitere Informationen in einem gesonderten Artikel unter ZWANGSVERRENTUNG – Wenn Jobcenter Hartz IV Bezieher zur Frührente zwingen.

Wann liegt Hilfebedürftigkeit vor?

Hilfebedürftig nach § 9 SGB II ist danach derjenige, der seinen und den Lebensunterhalt der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend bestreiten kann und keine erforderliche Hilfe von dritter Seite erhält.

Das bedeutet insbesondere, dass der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann durch

  • Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
  • Einsatz von Einkommen und Vermögen
  • Unterstützung von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern

Eigenes als auch vorhandenes Einkommen und Vermögen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind daher bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.

Mehr zu relevantem Einkommen und Vermögen unter Hartz 4 Einkommen und Schonvermögen – Freibeträge auf Vermögen bei Hartz IV.

Bestehen Ansprüche auf andere Sozialleistungen, sind sie geltend zu machen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit und ein grundsätzlich nachrangiger ALG II Anspruch abgewendet werden kann, z.B. durch Wohngeld.

Achtung: Diese Verpflichtung ist gesetzlich festgeschrieben (§ 12a SGB II). Kommen Hilfebedürftige ihr nicht nach, können Anträge auf Leistungsbezug von ALG II abgelehnt werden. Jobcenter sind zudem berechtigt, selbst die erforderlichen Anträge zu stellen (§ 5 Abs. 3 SGB II).

Keine Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit

Insbesondere liegt keine Hilfebedürftigkeit vor, wenn der Lebensunterhalt durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit gesichert werden kann. Grundsätzlich gilt, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn,

  • er ist zu der Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage
  • die Arbeit erschwert ihm wesentlich die künftige Ausübung seiner bisherigen Arbeit, weil die bisherige Arbeit besondere körperliche Anforderungen stellt
  • die Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners
  • die Ausübung der Arbeit ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar, und die Pflege kann auf andere Weise nicht sichergestellt werden
  • der Ausübung der Arbeit steht sonst ein wichtiger Grund entgegen

Das Gesetz listet zudem eine Reihe von Gründen auf, deren Vorliegen allein die Aufnahme der Arbeit zumutbar macht. Eine Arbeit ist danach nicht schon deshalb unzumutbar, weil

  • sie nicht einer früheren Berufstätigkeit (Ausbildung) entspricht
  • sie hinsichtlich der Ausbildung des Hilfebedürftigen als geringwertig anzusehen ist
  • der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist
  • sie mit der Beendigung einer (schlechter bezahlten) Erwerbstätigkeit verbunden ist

Es besteht demzufolge die generelle Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit, und die Ablehnung von Arbeit ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, die im Einzelnen vom Antragsteller darzulegen und nachzuweisen sind.

Ergänzende Leistungen bei Erwerbstätigkeit (Aufstocker)

Grundsätzlich stellt der jeweils aktuelle Regelsatz in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den sozialstaatlich garantierten Minimalbetrag zur privaten Existenzsicherung dar.

Das heißt, dass Arbeitslosigkeit keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld 2 ist. Diese Sozialleistung kann deshalb auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die erzielten Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um den Grundbedarf einer Einzelperson oder einer Bedarfsgemeinschaft zu decken.

Entsprechende Ansprüche auf die Erbringung ergänzender ALG II-Leistungen bestehen dabei nicht nur bei Geringverdienern, sondern auch bei dem Bezug von Arbeitslosengeld I. Erfahren Sie mehr zu diesem Thema unter Hartz IV Aufstocker.

Anspruch für Schüler, Studenten und Auszubildende

Grundsätzlich besteht für Schüler, Studenten und Auszubildende kein Anspruch auf Hartz IV, da meist ein Anspruch auf BAföG besteht. Hartz IV kann nur in Härtefällen gewährt werden, wie bspw. wenn die Ausbildung aufgrund einer Kindesgeburt ruhen musste oder das Studium durch Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung den Zeitraum der BAföG-Förderungsfähigkeit überschreitet.

Einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema finden Sie unter Hartz IV für Schüler, Studenten und Auszubildende.

Dabei wird auch auf den Bezug von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld eingegangen.

Hartz IV Vorschuss – Soforthilfe beim Antrag

Bis zur abschließenden Bearbeitung des Antrags auf ALG II können mehrere Monate vergehen. Für Hilfebedürftige kann das verhängnisvoll sein, wenn sie weder über eigene finanzielle Mittel verfügen noch materielle Unterstützung von dritter Seite erwarten können.

Um Hilfebedürftige aufzufangen, denen eine solche Notlage droht, besteht die Möglichkeit, Vorschuss auf die ALG II-Bezüge zu beantragen (§ 42 Abs.1 SGB I). Er muss gewährt werden, wenn ein

  • Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht
  • die Berechnung der genauen Höhe voraussichtlich längere Zeit dauert
  • der Hilfebedürftige glaubhaft macht, dass bis zur Auszahlung der ersten Leistungen sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist

Die Höhe des Vorschusses ist in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt. Kann dargelegt und nachgewiesen werden, dass der Hilfebedürftige tatsächlich über keinerlei Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, reduziert sich dieses Ermessen aber auf Null, und der Leistungsträger ist verpflichtet, die angemessenen Kosten vorzuschießen.

Die Aufnahme der Vorschusszahlungen beginnt dabei spätestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages gemäß § 42 Abs.1 SGB I.

Weiterführende und ausführliche Informationen siehe Hartz IV Vorschuss.

Hartz IV Anspruch für Ausländer

Ausländer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 2, wenn sie die aufenthaltsrechtliche Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik erhalten haben oder die Erteilung grundsätzlich möglich wäre.

Einen Anspruch auf ALG II haben auch freizügigkeitsberechtigte Ausländer aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Schließlich stehen auch Ausländern ALG II-Leistungen zu, die als Geduldete, Flüchtlinge oder politisch Verfolgte ein Bleiberecht genießen.

Kein Anspruch bei Aufenthalt zur Arbeitssuche

Grundsätzlich ausgeschlossen vom Leistungsbezug sind Ausländer, die sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhalten. Dieser Anspruchsausschluss betrifft auch die Familienangehörigen des Arbeit suchenden Ausländers.

Hinweis: ALG II kommt auch nicht infrage für Ausländer, denen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen können.

Alternative Sozialleistungen zu Hartz IV

Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsätzlich besteht für Bezieher von Arbeitslosengeld 2 und die leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kein Anspruch auf Sozialhilfe (§ 21 SGB XII).

Der Anspruch auf Hartz IV ist vorrangig und schließt ergänzende Sozialhilfe aus.

Eine Ausnahme gilt nur für die Personen, die nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sind und denen damit ALG II nicht zusteht. Sie können Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen beanspruchen (§ 34 SGB XII).

Besondere Hilfen nach dem SGB XII

Der Ausschluss von Sozialhilfe für ALG II-Bezieher bedeutet aber nicht, dass diesen generell keine Leistungen nach dem SGB XII zustehen können. Das Gesetz ordnet diesen Ausschluss vielmehr nur für die Hilfe zum Lebensunterhalt an (Leistungen nach dem Dritten Kapitel, § 5 Abs. 2 SGB II).

Sonstige Leistungen des SGB XII können daneben in Betracht kommen, wenn sie im SGB II für ALG II-Empfänger und Bezieher von Sozialgeld nicht vorgesehen sind. Das SGB II soll zwar für ALG II-Berechtigte ein geschlossenes System darstellen, dem § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II ist aber zu entnehmen, dass zusätzliche Hilfen nach dem SGB XII dann infrage kommen, wenn die grundlegende Funktion der persönlichen Existenzsicherung durch die Ansprüche des SGB II nicht gewährleistet ist.

Für Hilfebedürftige im Arbeitslosengeld 2-Bezug können daher ergänzend folgende Ansprüche bestehen, da sie gar nicht oder aber nur unzureichend durch vorrangige Leistungsvorschriften des SGB II abgedeckt sind

  • Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47ff SGB XII, die medizinische Vorsorgeleistungen und Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur Krankenbehandlung sowie Familienplanung umfassen
  • Hilfe zur Pflege nach §§ 61ff SGB XII für Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die üblichen und wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen
  • Hilfe in anderen Lebenslagen nach §§ 70ff SGB XII, wie die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Blinden- und Altenhilfe und die Übernahme von Bestattungskosten
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67ff SGB XII für Personen, die aufgrund besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten zu kämpfen haben (Beratungs- und Betreuungsleistungen)
  • Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach §§ 53ff SGB XII, die etwa Hilfen für eine angemessene Schul- und Berufsausbildung umfassen können

Wohngeld

Das Wohngeld ist gegenüber Hartz IV die vorrangige Sozialleistung, so dass diese auch vorrangig zu beantragen ist, um einen Hartz IV-Bezug zu vermeiden. Diese Pflicht ergibt sich für Hilfebedürftige aus § 5 SGB II.

Mehr zum Thema auf der Seite wohngeld.org unter Wohngeldantrag

Wohngeld wird neben ALG II nicht erbracht, wenn bei den Leistungen bereits die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt sind (§ 7 Abs.1 Nr.1 WoGG). Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass die Kosten für die Unterkunft bei der Ermittlung der Höhe der Sozialleistungen nur von einem Sozialleistungsträger erfasst werden.

Anspruch auf Wohngeld bei Hartz IV als Darlehen

Wird Arbeitslosengeld 2 lediglich als Darlehen geleistet, greift der Anspruchsausschluss aber nicht ein, so dass ein Anspruch auf Wohngeld dem Grunde nach in Betracht kommt.

Das gleiche gilt, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann (§ 7 Abs.1 Nr.1 und 2 WoGG). Damit ist der grundsätzliche Vorrang des Wohngelds gegenüber dem ALG II ausgedrückt. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II sind das Bestehen eines Wohngeldanspruchs und dessen Höhe entscheidend zu berücksichtigen.

Kann durch eigene Einnahmen und Wohngeld der Bedarf gedeckt werden, ist Hilfebedürftigkeit grundsätzlich nicht gegeben. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II scheidet unter diesen Voraussetzungen aus.

Für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gilt Entsprechendes. Auch sie sind grundsätzlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn sie bei der Ermittlung des gemeinsamen Bedarfes berücksichtigt worden sind, und auch bei ihnen besteht ein Wohngeldanspruch, wenn Hartz IV als Darlehen erbracht wird oder die Wohngeldleistung geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit abzuwenden (§ 7 Abs. 2 WoGG).

Elterngeld

Elternteile, die Sozialleistungen beziehen, erhalten als Elterngeld einen monatlichen Betrag in Höhe von 300 Euro (Sockelbetrag).

Obwohl es – bis auf ein paar Ausnahmen – vollständig auf den Hartz IV Anspruch angerechnet wird, muss es beantragt werden. Ausnahmen bestehen nur, wenn vorher Erwerbseinkommen bezogen wurde.

Mehr dazu unter Elterngeld und Hartz IV. Detaillierte Informationen zum Elterngeld finden Sie außerdem im Ratgeber zum Elterngeld auf kindergeld.org.

Kindergeld

Bei Hartz IV Beziehern wird das Kindergeld zum sonstigen Einkommen dazugerechnet und kann sich mindernd auf den Bezugsanspruch auswirken, es sei denn, das Kindergeld wird zur Bedarfsdeckung vom Kind selbst eingesetzt.

Das Kindergeld volljähriger Kinder zählt stets zum Einkommen der hilfebedürftigen Eltern. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das volljährige Kind nicht im Hauhalt der Eltern lebt und das Kindergeld von den Eltern an das Kind weitergeleitet wird.

Ausführliches unter Hartz IV und Kindergeld. Umfassende Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie auf kindergeld.org.

Besondere Notlagen

Gerät der Hilfebedürftige in besondere Notlagen, kommen zusätzliche Leistungen in Betracht. Für Hilfebedürftige, deren Antrag auf ALG II-Bezug noch nicht beschieden ist, gilt die bereits erwähnte Möglichkeit der Beantragung eines Vorschusses (§ 42 SGB I).

Hilfebedürftige, die im Leistungsbezug stehen, können zur Abwendung einer akuten Notsituation Sonderbedarf geltend machen (§ 23 SGB II).

Handelt es sich bei diesem Sonderbedarf um wiederkehrende Bedarfssituationen, können sie den Anspruch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar auf das Grundgesetz stützen, weil es derzeit für diese besonderen Bedarfslagen an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Deshalb kann es auch sinnvoll sein, Ansprüche in dieser Übergangszeit einstweilen auf die Auffangvorschrift des § 73 SGB XII zu gründen.

Die Sozialleistungsträger haben in der Vergangenheit häufig mit Hilfe dieser Vorschrift Leistungen in besonderen Lebenslagen gewährt, wenn andere Hilfemöglichkeiten nicht gegeben waren.

Letzte Aktualisierung: 16.09.2021

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen um Hartz 4 zu bekommen?

Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht. Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt. Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten. Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.

Wer hat keinen Anspruch auf Hartz 4?

Für Personen, die ab 1964 geboren worden sind, sind 67 Jahre die Altersgrenze. Eine Person gilt als erwerbsfähig, wenn sie in der Lage ist, pro Tag mindestens drei Stunden arbeiten zu können. Das bedeutet, dass aufgrund einer Behinderung oder von Krankheit kein Anspruch auf Hartz 4 bestehen kann.

Wie lange muss ich arbeiten um Hartz 4 zu bekommen?

älter als 15 Jahre alt und jünger als 67 sind, erwerbsfähig sind, also mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können, hilfebedürftig sind, das heißt ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können, hauptsächlich in Deutschland leben.

Wie viel Vermögen darf man als Hartz 4 Empfänger haben?

Wie viel Vermögen darf man haben? Der Grundfreibetrag für das Vermögen bei Hartz IV beläuft sich auf 150 Euro pro Lebensjahr. Die zulässige Höchstgrenze ist nach Geburtsjahr gestaffelt und liegt für Erwachsene bei zwischen 9.750 Euro und 10.050 Euro. Für Minderjährige liegt der Grundfreibetrag bei 3.100 Euro.