Wer ist bauvorlageberechtigt niedersachsen


Allgemeine Informationen

Bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben tragen die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (Bauvorlageberechtigte/Bauvorlageberechtigter) eine hohe Verantwortung. Sowohl der Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) müssen von ihnen unterschrieben und der zuständigen Stelle vorgelegt werden. Dazu muss die Entwurfsplanerin oder der Entwurfsplaner beurteilen können, ob alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen eingehalten wurden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt je nach Berufsgruppe bei der:

  • Architektenkammer Niedersachsen
  • Ingenieurekammer Niedersachsen

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

  • Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Kostenordnung der zuständigen Stelle an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Auch Personen (insb. Ingenieurinnen/Ingenieuren), die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, kann unter Umständen eine Bauvorlageberechtigung erteilt werden. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle (insb. Ingenieurkammer).

Bauvorlageberechtigung: Rechte und Pflichten differenzieren

Die zur Vorlage derartiger Planungsunterlagen berechtigten Personen müssen in der Folge auch öffentlich-rechtlich für ihre Arbeit die Verantwortung übernehmen. Doch hier gibt es in Abhängigkeit von der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes durchaus große Unterschiede - ein Überblick:

Große Berechtigung

Diese alle Bauwerke betreffende Berechtigung wird nur an einen streng begrenzten Personenkreis vergeben, nämlich an

  • Architekten als Mitglieder einer entsprechenden Kammer und
  • Bauingenieure, die einerseits Mitglied einer relevanten Ingenieurkammer und andererseits dort als bauvorlageberechtigte Ingenieure verzeichnet sind.

Bei der Auswahl eines Ansprechpartners profitieren Sie davon, dass diese Berufsbezeichnungen hierzulande geschützt sind. Wenden Sie sich also an einen Architekten, können Sie davon ausgehen, dass er über alle Berechtigungen verfügt - fragen sollten Sie trotzdem.

Kleine Berechtigung

In einigen Bundesländern können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch mit einem Planungsbüro arbeiten, das nur die Kleine Bauvorlageberechtigung nachweisen kann. Und zwar in

  • Bremen,
  • Hamburg,
  • Schleswig-Holstein,
  • Niedersachsen,
  • Hessen,
  • Berlin,
  • Bayern sowie
  • Baden-Württemberg.

Diese Bauvorlageberechtigung erlaubt die Planungstätigkeiten nur für bestimmte Bauwerke. Die Grenzen dieser Berechtigung sind wie folgt definiert:

  • Wohnhäuser dürfen höchstens zwei Einheiten und maximal 200 Quadratmeter an Wohnfläche aufweisen.
  • Gewerbliche Gebäude dürfen nur ein Geschoss, höchstens 200 Quadratmeter Geschossfläche (brutto) sowie eine maximale Wandhöhe von drei Metern aufweisen.
  • Landwirtschaftlich genutzte Gebäude der Klassen 1 bis 3 dürfen im Erdgeschoss höchstens 200 Quadratmeter Grundfläche (brutto) aufweisen.
  • Garagengebäude dürfen eine Nutzfläche von höchstens 200 Quadratmetern aufweisen

Darüber hinaus weicht die Kleine Berechtigung doch auch in Bezug auf die Berufsgruppen ab, die diese erlangen können. So zählen neben Architekten und Bauingenieuren, die nicht in das Verzeichnis der mit einer Bauvorlageberechtigung ausgestatteten Spezialisten aufgenommen wurden, regelmäßig auch Innenarchitekten, Bautechniker und Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes wie Betonbauer, Maurer oder Zimmerer zu diesem Personenkreis.

Eine weitere Ausnahme gibt es im Bundesland Hessen: Hier werden auch Innenarchitekten, die nach dem in Hessen geltenden Architekten- und Stadtplanergesetz offiziell diese Bezeichnung tragen dürfen, mit einer Kleinen Bauvorlageberechtigung ausgestattet. Darüber hinaus sind hessische Innenarchitekten auch für bauliche Veränderungen, die mit dem innenarchitektonischen Projekt unmittelbar zusammenhängen, vorlageberechtigt.

Entscheidend für Bauvorlageberechtigung: die Landesbauordnung

Die individuellen und länderabhängigen Regelungen zur Bauvorlageberechtigung machen einen Blick in die jeweilige Landesbauordnung, aber auch die der zuständigen Kammern für Architekten und Ingenieure. So können beispielsweise auch Planfertiger oder Objektplaner kompetente Ansprechpartner für Ihr Bauvorhaben sein - oder Innenarchitekten, wie in Baden-Württemberg, die die Entwürfe für Wohnhäuser mit einer Grundfläche von maximal 150 Quadratmeter verfassen dürfen, sofern das Haus mit einem Vollgeschoss umgesetzt wird.

Auch die Bauordnungsnovellen, die in den letzten Jahren in Kraftgetreten sind, spielen eine wichtige Rolle. Hier gab es nämlich gravierende Veränderungen in puncto Nachweisberechtigung, sodass beispielsweise die Bereiche Brand-, Schall- und Wärmeschutz oder Standsicherheit eine neue Herangehensweise erfordern. Es ist also ausgesprochen sinnvoll, in puncto Bauvorlageberechtigung einen professionellen Architekten oder Bauingenieur für die Planung einzubinden - natürlich nach Vorlage der Großen Bauvorlageberechtigung. Übersehen Sie diesen Aspekt, können die Behörden später Anträge ablehnen, was Sie unter dem Strich unnötig Zeit und Geld kostet.

Mit Umsicht vorgehen: Bauvorlageberechtigung einsehen

Derzeit ist in diesem Bereich viel in Bewegung, so fordern viele Experten, die Architekten verpflichtend in die Architektenkammer aufzunehmen - ebenso wie Bauingenieure in die jeweilige Ingenieurkammer. Auf diese Weise könnte der enormen Verantwortung, die eine Bauvorlageberechtigung impliziert, gezielt Rechnung getragen werden. Als einziges Bundesland hat das Saarland hier bereits die Initiative ergriffen und diese Forderung umgesetzt: Ist ein Bauingenieur dort nicht Mitglied der zuständigen Ingenieurkammer, erhält er in der Konsequenz auch keine Große Bauvorlageberechtigung.

Wie Sie sehen, ist ein Bauvorhaben keine Kleinigkeit. Gehen Sie am besten strukturiert vor:

  • Prüfen Sie zunächst die Landesbauordnung und die Regelungen der Architekten- und Ingenieurkammern.
  • Gleichen Sie die dort fixierten Vorschriften mit Ihrem Bauvorhaben ab.
  • Wählen Sie einen geeigneten Ansprechpartner für Ihre Planung aus und lassen Sie sich die Bauvorlageberechtigung zeigen.

Wir als Spezialisten für Grundrisse aller Art stehen Ihnen und Ihrem Planungsbüro dann gerne zur Seite, um die Entwürfe, Skizzen oder vorhandenen Bauzeichnungen grafisch zeit- und bedarfsgemäß aufzuarbeiten. Mit unserem selbst erklärenden Bestellprozess stehen Ihnen alle Möglichkeiten offen. Sollten Sie weitere Fragen oder Probleme haben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns - wir kümmern uns gerne um Ihr Anliegen.

Wer hat eine Bauvorlageberechtigung?

Bauvorlageberechtigt ist, wer 1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines geregelten Studiums in der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nachweist, 2. danach mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der Objektplanung von Gebäuden hat, 3.

Ist ein Maurermeister bauvorlageberechtigt?

Gerade Meisterinnen und Meister des Maurer- und Betonbauer-Handwerks sowie des Zimmerer-Handwerks verfügen über die notwendige Qualifikation, die es rechtfertigt, eine Bauvorlageberechtigung für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 2 einzuräumen.

Ist ein Ingenieur bauvorlageberechtigt?

Große Bauvorlageberechtigung wer die geschützte Berufsbezeichnung Architekt trägt (Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer) wer die Berufsbezeichnung Bauingenieur trägt und in einer Ingenieurkammer in eine Liste der Bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist.

Ist jeder Architekt bauvorlageberechtigt?

Die kleine Bauvorlageberechtigung im Art 61. Der Art. 61. BayBO sagt außerdem aus, dass Architekten, Bauingenieure, Bautechniker und Handwerksmeister klar definierter Gewerke ebenfalls bauvorlageberechtigt sind, dies bezieht sich auf die kleine Bauvorlageberechtigung. Der Art 61.