Wer kann aktuell in Deutschland unter anderem einen Covid 19 PCR Test bekommen?

Wer kann sich in einer Teststation weiterhin kostenfrei testen lassen?

Bestimmte Personen können sich in Teststationen weiterhin kostenlos testen lassen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass sie asymptomatisch sind. Asymptomatisch sind sie dann, wenn bei ihnen aktuell kein typisches Symptom oder ein sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust. Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten das Vorgehen mir ihrer Ärztin oder ihrem Arzt abklären und sich gegebenenfalls dort testen lassen.

Folgende asymptomatische Personen haben –  nach der maßgeblichen Testverordnung des Bundes – Anspruch auf einen kostenlosen Antigenschnelltest in Teststationen:

  • Personen, die in folgenden Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen nach dem Infektionsschutzgesetz, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen, voll- oder teilstationäre Einrichtungen der Pflege.
  • Personen, die eine Person besuchen möchten, die in einer der im vorigen Spiegelstrich genannten Einrichtungen oder Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht ist.
  • Pflegepersonen nach dem SGB XI, die nicht erwerbsmäßig einen pflegebedürftigen Menschen in dessen häuslicher Umgebung pflegen.
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind und
  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist. In Schleswig Holstein  besteht keine Absonderungspflicht mehr. Die Absonderung muss zweifelsfrei nachgewiesen werden und ist durch die Teststation zu dokumentieren.

Die Kosten für die Testungen der oben genannten Personengruppen trägt der Bund. Die verwendeten Tests sind PoC-Antigentests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar ist, verzeichnet sind.

Bei PCR-Tests handelt es sich hingegen in der Regel  nicht um Tests, die im Rahmen der Bürgertestung nach der Testverordnung des Bundes kostenlos in Teststationen angeboten werden. Beachten Sie also, dass PCR-Tests kostenpflichtig sein können. Es ist zu empfehlen, dass Sie vor Abnahme des PCR-Tests die Kostenfrage klären. PCR-Tests sind nur in ganz bestimmten Fällen kostenlos. Dazu erhalten Sie hier weitere Informationen. Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheitsministerium

Eine digitale Landkarte informiert über die Standorte der Teststationen:

https://schleswig-holstein.de/coronavirus-teststationen

Der digitalen Landkarte können Sie auch die Kontaktdaten, Öffnungszeiten, Informationen zur Barrierefreiheit und zum jeweiligen Anmeldeverfahren entnehmen.

Welche Nachweise muss ich vorlegen, wenn ich eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte?

Hierzu informiert das Bundesgesundheitsministerium unter: Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheitsministerium. Dort die Frage aufrufen: Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?

Hier finden Sie eine entsprechende Selbstauskunft.

Wie dokumentieren beauftragte Leistungserbringer und Anbieter von Tests die kostenlosen Tests?

Die beauftragten Leistungserbringer und Anbieter von Tests dokumentieren die Daten der getesteten Personen, Anspruchsgrund, Testdatum und Testergebnis.

Wie kann ich eine Teststation anmelden, sodass sie auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein aufgeführt wird?

Falls Sie bereits Leistungserbringer gemäß der Coronavirus-Testverordnung sind und Schnelltests im Rahmen der Teststrategie des Landes Schleswig-Holstein an weiteren Standorten anbieten möchten, können Sie Ihr Angebot über das Meldeformular anmelden. Dieses wird dann hier https://schleswig-holstein.de/coronavirus-teststationen angezeigt. Weitere Leistungserbringer werden nach der Testverordnung des Bundes nicht beauftragt.

Hinweis: Über das Meldeformular ist keine Terminbuchung möglich.

Hier geht es zum Meldeformular

Wer trägt die Kosten für einen Test?

Sofern Sie Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen (diese sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) und ihre Hausärztin oder Hausarzt einen Test macht, werden die Kosten in der Regel von Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe getragen. In diesen Fällen ist der Test Gegenstand der medizinischen Behandlung. Sofern Sie sich freiwillig in einer Teststation testen lassen möchten, sind die Kosten in der Regel selbst zu tragen, es sei denn, Sie erfüllen die begrenzten Voraussetzungen für einen kostenlosen Test (siehe oben), dann werden die Kosten bzw. der Hauptteil der Kosten vom Bund getragen.

Weitere Informationen zur Abrechnung von Tests finden Sie hier: Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheitsministerium.

Wie kann ich erkennen, ob ein Antigentest zur Eigenanwendung zugelassen ist?

Antigentests zur Eigenanwendung, die auf dem Markt erhältlich sind, erkennen Sie unter anderem anhand einer CE-Kennzeichnung. Diese besteht aus dem CE-Kennzeichen und einer vierstelligen Kennnummer der benannten Stelle (z.B. CE 1234).

Sie können jedoch auch Antigen-Schnelltests erwerben, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen, aber trotzdem befristet vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen worden sind. Hintergrund ist, dass das BfArM nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) die Möglichkeit hat, das Inverkehrbringen von Medizinprodukten, die kein reguläres Konformitätsbewertungsverfahren zur CE-Kennzeichnung durchlaufen haben, ausnahmsweise in Deutschland befristet zu erlauben, wenn dies im Interesse des Gesundheitsschutzes ist.Zwar nimmt das BfArm solche Sonderzulassungen seit dem 15. Juli 2021 nicht mehr vor, da sich die Versorgungslage mit Antigentests wesentlich gebessert hat. Dennoch können Tests, die auf diese Weise auf den Markt gebracht worden sind, weiter über die normalen Wege (z.B. Apotheken, Drogerien, Online-Handel) erworben werden. Auf der Verpackung und der Gebrauchsanweisung eines Antigen-Tests mit Sonderzulassung  muss aufgeführt sein, dass dieser befristet in Deutschland erstmalig in Verkehr gebracht worden ist. Zudem muss das Aktenzeichen des Sonderzulassungsbescheids des BfArM zu erkennen sein.

Auf der Internetseite des BfArM gibt esist eine Liste von Antigentests zur Eigenanwendung, die sich laut Herstellerangaben gemäß den Vorgaben des MPG rechtmäßig in der EU und Deutschlandin Verkehr befinden und alle vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Siehe hier:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Antigen-Tests auf SARS-CoV-2

Die Antigen-Schnelltests sind gemäß ihrer Gebrauchsanweisung zu benutzen.

Das Ergebnis meines Selbsttests ist positiv oder ich wurde z.B. in einer Teststation positiv auf das Coronavirus getestet. Was habe ich zu tun?

Weitere Informationen dazu finden sie hier.

Letzte Aktualisierung: 25.11.2022

Wer hat Anspruch auf PCR

Besteht ein Anspruch auf einen PCR-Test, wenn der Verdacht auf eine COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit besteht? Ja. Voraussetzung ist allerdings, dass ein vorangegangener Antigen-Schnell- oder Selbsttest positiv ausgefallen ist.

Wann bekomme ich einen kostenlosen PCR

Ein Anspruch auf variantenspezifische PCR-Testung ist nach der Testverordnung nicht mehr gegeben. Außerdem besteht kein Anspruch auf eine Testung bei einem bestimmten Leistungserbringer.

Wo kann ein PCR

Telefonisch unter 1450. Dort können Sie im Rahmen der telefonischen Verdachtsfallabklärung ein PCR-Test vereinbaren. Entweder kommt eine Fahrradbot*in zu Ihnen nach Hause oder Sie vereinbaren einen Test in einer Teststraße.

Wann ist es sinnvoll einen PCR

Bei Personen ohne Krankheitszeichen (asymptomatischen Personen) kann ein PCR-Test zur Bestätigung eines vorausgegangenen positiven Antigen-Tests sinnvoll sein. Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung für Personen ohne Krankheitszeichen ist in der Testverordnung geregelt.