Wie lange darf ein anhänger auf einem öffentlichen parkplatz stehen

Bestimmte Transporte lassen sich mit einem Anhänger am einfachsten erledigen. Wird der Anhänger nur selten benötigt, ist es meist am sinnvollsten, ihn nach Bedarf zu mieten. Bei häufigerem Bedarf kann es wiederum vorteilhaft sein, einen eigenen Hänger anzuschaffen. Meist ist er schnell gekauft, weil die Kosten überschaubar sind. Doch was viele Käufer nicht bedenken: Sie müssen ihren Hänger an einem geeigneten Ort sicher abstellen können.

Hänger abstellen: Fallstricke im Überblick

Zunächst dürfen die Abmessungen nicht unterschätzt werden. So mancher Hänger nimmt relativ viel Platz in Anspruch. Einige Käufer lassen beispielsweise die Deichsel außer Acht, die bei der Gesamtlänge jedoch zu berücksichtigen ist. So mancher Anhänger ist deshalb länger als ein Mittelklassefahrzeug, was wiederum einen entsprechend großen Parkplatz erfordert.

Nicht immer ist die Möglichkeit gegeben, Gespann oder Anhänger auf dem eigenen Grundstück abzustellen. Wer in einer Wohnung lebt, muss häufig mit einem einzigen Stellplatz auskommen. Den Anhänger auf einer eigenen Fläche abzustellen, ist in einem solchen Fall unter Umständen nicht möglich.

Betroffene entscheiden sich gerne für das Parken des Anhängers auf öffentlichen Parkplätzen oder auf der Straße. Allerdings bestehen hier erhebliche Einschränkungen, gegen die Sie nicht verstoßen sollten. Wer gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstößt, riskiert ein Bußgeld.

Den Anhänger im öffentlichen Raum parken

Das vorübergehende Abstellen auf öffentlichen Parkplätzen oder auf der Straße stellt überhaupt kein Problem dar. Allerdings ist die maximale Parkdauer auf 14 Tage beschränkt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass regelmäßiges Umparken keine Lösung darstellt. Andere Verkehrsteilnehmer müssen die Chance haben, dort ebenfalls zu parken. Wer seinen Anhänger fortlaufend umparkt, riskiert also auch ein Bußgeld.

Eine Ausnahme stellt das Parken des gesamten Gespanns dar. Dies ist sogar über längere Zeiträume hinweg gestattet, wobei der Anhänger mit dem Fahrzeug jedoch stets verbunden sein muss. Außerdem ist das Abstellen für die Dauer mehrerer Tage nur gestattet, wenn das zulässige Gesamtgewicht maximal zwei Tonnen beträgt. Liegt es höher, ist das Abstellen in Wohngebieten erheblich eingeschränkt. Während der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist das Parken von Hängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als zwei Tonnen nicht gestattet.

Beim Parken auf eingezeichneten Parkflächen ist außerdem zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug diese nicht überragen sollte. Die Deichsel sollte stets in Fahrtrichtung des Verkehrs zeigen, um vor allem Radfahrer sowie Fahrer von Krafträdern nicht unnötig zu gefährden.

Der Anhänger muss gegen drohendes Wegrollen angemessen gesichert sein. Hierfür ist die Feststellbremse zu betätigen. Alternativ oder ergänzend empfiehlt es sich, die Räder mit Keilen zu sichern.

Im Übrigen muss der abgestellte Anhänger über eine Zulassung verfügen. Ob Fahrzeug oder Anhänger: Ohne Zulassung ist das Abstellen im öffentlichen Raum grundsätzlich nicht gestattet.

Auswirkungen auf die Versicherung

Seit 2002 benötigen Anhänger einen eigenständigen Haftpflichtschutz. Dieser sichert insbesondere Schäden ab, die sich in Verbindung mit einem abgestellten Hänger ereignet haben. Sollte sich ein Schaden hingegen während der Fahrt ereignen, greifen die Haftpflichtversicherung des Anhängers und die Kfz-Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs gesamtschuldnerisch.

Damit ein geparkter Hänger angemessen versichert ist bzw. es bei der Schadensregulierung zu keinen Schwierigkeiten kommt, sind die zuvor aufgeführten Voraussetzungen und Verpflichtungen einzuhalten. Bei einem Verstoß bestände sonst die Gefahr, dass der Versicherer seine Leistungen kürzt oder den Versicherungsnehmer in Regress nimmt.

Weitere Möglichkeiten, einen Anhänger sicher abzustellen

Es sollte deutlich geworden sein, dass dauerhaftes Parken eines Anhängers im öffentlichen Raum keine nachhaltige Lösung verkörpert. Wer seinen Hänger sicher parken möchte, ohne ständig Bußgelder oder Streitigkeiten mit Anwohnern fürchten zu müssen, stellt ihn am besten auf einem Privatgrundstück ab.

Mit etwas Glück finden sich entsprechende Möglichkeiten innerhalb von Familie oder Freundeskreis. Alternativ bieten sich das Mieten einer privaten Stellfläche an. Während sich Privatpersonen hiermit zunächst eher schwer anfreunden können, entscheiden sich Gewerbetreibende sehr häufig für diese Lösung. Besonders in Gewerbegebieten finden sich oftmals Privatgrundstücke, auf denen Sie Ihren Anhänger gegen eine vergleichsweise niedrige Gebühr dauerhaft abstellen können.

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Wie Länge darf ein Anhänger auf öffentlichem Parkplatz stehen?

Laut §12 Abs. 3b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuganhänger, die nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Das Parken ist aber nur zulässig, wenn der Anhänger noch gemeingebräuchlich, also zu Verkehrszwecken, genutzt wird.

Wie oft muss ein Anhänger bewegt werden?

Nach 14 Tagen muss ein Anhänger oder auch ein Wohnwagen also wenigstens ein Stück bewegt werden. Richtig ist es, den Parkplatz zu räumen. Polizei und Ordnungsamt kontrollieren zum Teil die Ventilstellung geparkter Anhänger, um zu überprüfen, ob sie noch am selben Platz parken oder nicht.

Auf welchen Flächen dürfen sie einen Anhänger ohne Zugfahrzeug abstellen?

Nach § 23 Absatz 6 der StVO dürfen Anhänger ohne Zugfahrzeug nur zum Be- oder Entladen auf der Fahrbahn stehen. Danach müssen sie umgehend entfernt werden. Ausnahmen wären etwa, wenn durch das Entfernen des Anhängers ein „unbilliges Wirtschaftserschwernis“ oder „sonstige wichtige Gründe“ vorliegen.

Was ist beim Abstellen eines Anhängers ohne Zugfahrzeug zu beachten?

Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen im öffentlichen Verkehrsraum generell nicht länger als 2 Wochen geparkt werden. Dies gilt auch für Parkplätze. Damit soll ein Dauerparken auf der Straßen- und Parkflächen speziell durch Wohnanhänger verhindert werden.