Wie lange darf man mit 16 Arbeiten Gastronomie Österreich?

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KomNet Dialog 1910

Stand: 19.04.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Macht sich ein Vater strafbar, der seine 17-jährige Tochter bis 3.00 Uhr nachts in einer Gaststätte arbeiten lässt? Die Gaststätte gehört dem Vater des Freundes der Tochter. Welche Verpflichtungen hat der Gastwirt?

Antwort:

Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 14 Abs.1) dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Es gibt aber Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen erlaubt die Beschäftigung von Jugendlichen im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22.00 Uhr. Die Beschäftigung der in der Frage angesprochenen 17-jährigen bis 3.00 Uhr ist somit verboten.

Der Gastwirt begeht im vorliegenden Fall eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden kann (§ 58 Abs.1 JArbSchG). Inwieweit der Vater rechtlich belangt werden kann, ist keine Frage des Arbeitsschutzes. Es wird empfohlen, sich diesbezüglich an das Jugendamt oder an Angehörige rechtsberatender Berufe zu wenden.

Weitere Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen werden von der Arbeitsschutzverwaltung NRW angeboten.

Die Definitionen für jugendgefährdende Orte variieren etwas, aber überall ist Minderjährigen der Zutritt verboten. Ebenso ist der Zutritt zu Nachtbars und Nachtclubs für Minderjährige verboten.
Einzelne Regelungen zu Spielhallen und Wettbüros:

Wien:
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Wettbüros und Spielhallen verboten.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Glücksspiele verboten- ausgenommen solche, die durch Bundesgesetz geregelt sind sowie Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen im Rahmen von Veranstaltungen.
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt an öffentlichen Orten verboten, an denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können.

Niederösterreich:
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Spielhallen verboten.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen und Wettbüros verboten.

Burgenland:
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Lokalen und Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros und Spielhallen sowie Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt sind, verboten.

Steiermark:
Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind Benutzung von Unterhaltungsapparaten und Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Unterhaltungsspielapparate betrieben werden, verboten.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Benutzung von Geldspielautomaten, Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Geldspielapparate betrieben werden, sowie Teilnahme an Glücksspielen verboten (ausgenommen Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto u.a.).
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Besuch von Bordellen, Nachtlokalen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden, verboten.

Kärnten:
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Betreten von Spielhallen für Spielapparate und deren Betätigung nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Besuch von Veranstaltungen und der Aufenthalt in Betrieben und Räumlichkeiten verboten, bei denen anzunehmen ist, dass sie Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen könnten (z. B. Bordelle, bordellähnliche Einrichtungen, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokale und -bars, Wettbüros und Wettcafés oder Branntweinschenken).

Oberösterreich:
Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten
1. in Nachtclubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben,
2. in Gebäuden, Wohnungen oder einzelnen Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung
von Sexualdienstleistungen gem. § 2 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz dienen,
3. in Lokalen, die ausschließlich Getränke mit gebranntem Alkohol ausschenken,
4. in sonstigen Betriebsräumlichkeiten oder bei Veranstaltungen, sofern diese wegen ihrer Art,
Lage, Ausstattung oder Betriebsweise Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung gefährden.

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Wettbüros und Spielhallen und die Benutzung von Glücksspielapparaten verboten.
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen wie Lotto und Toto verboten.

Salzburg:
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Spielhallen und die Beteiligung an Glücksspielen verboten, ausgenommen behördlich genehmigte Tombolaveranstaltungen, Lotto und Toto. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Nachtlokalen aller Art, Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen, Sexshops, Spielhallen, Branntweinschenken und sonstigen Räumlichkeiten, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden können, verboten.

Tirol:
Bis zum 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumlichkeiten, die vorwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, verboten. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumlichkeiten, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden können (z. B. Wein- und Branntweinschenken, Nachtlokale, Sexshops und dergleichen) verboten.

Vorarlberg:
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumlichkeiten, die eine Gefahr für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen darstellen, verboten. Dies gilt u. a. bei Gewaltverherrlichung, rassistischer Diskriminierung oder Darstellung oder Vermittlung pornografischer Handlungen.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Wettbüros verboten.

Wie lang darf man mit 16 in der Gastronomie arbeiten?

Die in der Gastronomie-Branche übliche Nachtarbeit ist im Jugendarbeitsschutz ebenfalls klar geregelt: Unter 16-Jährige dürfen generell nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Über 16-Jährige dürfen bis 22 Uhr, im mehrschichtigen, gastronomischen Betrieb sogar bis 23 Uhr arbeiten.

Wie lange darf man mit 16 in Österreich arbeiten?

Jugendliche dürfen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Von dieser Regelung bestehen einige Ausnahmen. So dürfen Jugendliche z.B. im Gastgewerbe (ab 16 Jahren) und bei bestimmten kulturellen Veranstaltungen bis 23 Uhr und in Backwaren-Erzeugungsbetrieben ab 15 Jahren ab 4 Uhr beschäftigt werden.

Wie lange darf ein Lehrling in der Gastronomie arbeiten?

Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23 Uhr beschäftigt werden. Im Anschluss daran ist dem Lehrling eine mindestens zwölfstündige Ruhezeit zu gewähren ist.

Wie lange darf ich mit 16 am Stück arbeiten?

So dürfen 15-, 16- und 17-jährige höchstens 40 Stunden in der Woche und acht Stunden am Tag arbeiten. Die maximale Arbeitszeit darf auf 8,5 Stunden ausgedehnt werden, wenn diese dafür an anderen Tagen kürzer ausfällt.