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Arbeitszeit und UnterrichtszeitBei Lehrerinnen und Lehrern wird die Arbeitszeit nicht wie sonst üblich als Wochenarbeitszeit festgelegt. Der Dienstherr legt lediglich die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden fest.
Die Unterrichtszeit der Lehrkräfte (Deputat oder Pflichtstunden) wird als Erlass oder Verordnung vom Dienstherrn / Arbeitgeber alleine entschieden. Sie gilt nicht nur für Beamtinnen und Beamte, sondern auch für angestellte Lehrkräfte. Der Grund: Im Tarifvertrag für die Länder TV-L steht zur Arbeitszeit der Lehrkräfte nur, dass die einschlägigen Regelungen für vergleichbare Beamtinnen und Beamte gelten. Das war schon im alten BAT (Bundesanstellten-Tarifvertrag) so, der von 1961 bis 2006 für angestellte Lehrkräfte galt. Bisher ist es der GEW nicht gelungen, das zu ändern. Neben dem Unterricht haben Lehrkräfte noch viele andere Aufgaben zu verrichten, darunter Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Vorbereitung und Korrektur von Klassenarbeiten / Klausuren und ähnlichen Leistungsnachweisen, Konferenzen, Klassenfahrten, Eltern- und Schülergespräche und vieles mehr. Wie lange sie hierfür brauchen ist in Deutschland – anders als in vielen europäischen Nachbarländern - gewissermaßen „ihr Problem“. Allerdings haben Gerichte anlässlich von Erhöhungen des Unterrichtsdeputats deutlich geschrieben, dass der Dienstherr bei der Erhöhung der Deputate eine Verschlechterung der Qualität billigend in Kauf nimmt. Die Unterrichtsverpflichtung unterscheidet sich je nach Schulform, hinzu kommen „Ermäßigungstatbestände“ wie die Übernahme weiterer Pflichten oder Ermäßigungen wegen Alter oder Schwerbehinderung. Darüber hinaus gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern. Im Zuge der Dienstrechts- oder Lehrerbildungsreformen ist in den vergangenen Jahren in mehreren Ländern auch die Möglichkeit geschaffen worden den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu leisten. Unter den Links finden sich die einschlägigen Verordnungen der Bundesländer zur Unterrichtsverpflichtung sowie ländervergleichenden Übersichten der GEW. Baden-Württemberg bis Bremen
Hamburg bis Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz bis Thüringen
Links
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Wie viele Klausuren in einer Woche Niedersachsen?In der Qualifikationsphase ist in den Prüfungsfächern mindestens eine Klausur gemäß den Ergänzenden Bestimmungen zur VO-GO (Nr. 10.8) und den Ergänzenden Regelungen zur VO-AK (Nr. 12.9) zu schreiben. In den übrigen Fächern wird im zweiten Schulhalbjahr keine Klausur geschrieben.
Wie viele Klassenarbeiten pro Tag Berufsschule Niedersachsen?Niedersachsen. Egal ob reguläre Klassenarbeit oder Nachschreibearbeit, in Niedersachsen dürfen pro Woche höchstens drei Klassenarbeiten und pro Tag nicht mehr als eine Prüfung je Klasse angeordnet werden.
Wie viele Arbeiten darf man in einer Woche schreiben Berufsschule Niedersachsen?Während einer Kalenderwoche dürfen von einer Klasse oder Lerngruppe höchstens drei, an einem Schultag darf nicht mehr als eine bewertete schriftliche Arbeit geschrieben werden.
Wie viele Klausuren maximal pro Woche?Künftig soll jede Schule innerhalb der ersten zehn Tage nach Schulbeginn einen verbindlichen Klausurenplan erstellen und Eltern und Schülern aushändigen. Dieser Plan darf in keinem Fall mehr als zwei Klausuren pro Woche umfassen.
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