Ab wann gelten die verschärften corona regeln in bayern

08 july 2021: Digital vaccination certificate on cell phone screen. Man holding smartphone with vaccinated digital European German health passport - impfpass

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Am 24. September läuft das Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene aus. Ein neues Gesetz ist in Planung. Was kommt auf die Unternehmen zu?

Inhalt

Bundesinfektionsschutzgesetz: Was kommt im Herbst?

Ende September läuft das derzeit gültige Bundesinfektionsschutzgesetz aus. Die Ampelkoalition verhandelt noch darüber, wie die Schutzmaßnahmen für eine weitere Coronawelle im Herbst aussehen soll.

Was ist geplant:

  • Bundesweit soll in Flugzeugen und Fernzügen Maskenpflicht gelten.
  • Auch in Gesundheitseinrichtungen und Pflegenheimen soll Maske Pflicht sein.
  • Darüber hinaus gibt in diesen Einrichtungen Testpflicht. Von der Testpflicht sollen Geimpfte und Genesene ausgenommen werden.

Was können die Länder verordnen?

  • Die Länder können nach den bisherigen Planungen auch im öffentlichen Nahverkehr Maskenpflicht verhängen.
  • Auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen können die Länder Maskenpflicht verhängen.
    • Dazu gehören auch die Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen.
    • Dort können Menschen ausgenommen werden, die einen negativen Corona-Test vorliegen können, innerhalb der vergangenen drei Monate geimpft wurden oder eine Corona-Erkrankung überstanden haben.
  • Die Länder können auch Maskenpflicht an Schulen oder Ausbildungseinrichtungen verhängen. Dies ist jedoch erst ab der fünften Klasse möglich.
  • Bei konkreter Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen krtischen Infrastruktur (Definition bisher nicht vorhanden) kann der Landtag weitere Maßnahmen beschließen:
    • Maskenpflicht bei Veranstaltungen
    • Hygienekonzept
    • Mindestabstand im öffentlichen Raum
    • Höchstanzahl von Besuchern für Indoor-Veranstaltungen.

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Was gilt jetzt in Bayern? (14. Juli 2022)

In Bayern sind am 2. April fast all Corona-Beschränkungen ausgelaufen. In Bayern werden keine einzelnen Regionen oder gar der gesamte Freistaat zu Hotspots erklärt. Damit gibt es seit Sonntag, 3. April kaum noch Beschränkungen.

Es gilt die Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sie gilt bis zum 20. August 2022.

Fast alle Beschränkungen sind weg

3G, 2G, 2G Plus fast komplett weg
  • Diese Beschränkungen sind entfallen:
    • 3G insbesondere Gastronomie
    • 2G, vor allem in Sport, Kunst und Kultur
    • 2G Plus in Clubs und Diskotheken
  • Einzig in Kliniken, Alten- und Pflegeheimen gilt Testpflicht für Besucher und Beschäftigte.
  • Auch in Schulen und Kinderbetreuung gibt es vom 1. Mai 2022 keine Tests mehr. Dies gilt hinsichtlich der anlasslosen regelmäßigen Testungen ebenso wie für schulische Testungen bei einem Infektionsfall. Der Besuch ist vom 1. Mai an wieder ohne Einschränkungen möglich.

Keine Maskenpflicht mehr im Einzelhandel

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt weitgehend, auch im Einzelhandel, in Schulen und Freizeiteinrichtungen.

Ausnahme: FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin im

  • Öffentlicher Nahverkehr,
  • Arztpraxen,
  • Pflegeheimen,
  • Flüchtlingsunterkünften,
  • andere vulnerable Einrichtungen.

3G, Maskenpflicht und Homeoffice

Die gesetzliche Grundlage für 3G am Arbeitsplatz ist mit dem neuen Infektionsschutzgesetz entfallen.

  • 3G am Arbeitsplatz kann außerhalb von medizinischen und pflegerischen Bereichen nicht mehr angeordnet werden.

Es bleibt die Verpflichtung zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz.

  • Der Arbeitgeber muss die Gefährdung beurteilen und ein
  • Hygienekonzept erstellen.
  • Dabei muss er prüfen, ob Maßnahmen wie Maskenpflicht, das Angebot von Tests, Abstandsgebot besonders durch Homeoffice weiterhin gelten sollen.

Mehr Infos in denFAQ des Bundesarbeitsministeriums.

Kontakt - und Kapazitätsbeschränkungen

In Bayern gibt es weder Kontaktbeschränkungen noch Kapazitätsbeschränkungen bei Veranstaltungen.

Wer gilt als vollständig geimpft?

Derzeit gilt jeder, der zwei Impfungen nachweisen kann, als vollständig geimpft. Dies ändert sich zum 1. Oktober 2022: Dann müssen drei Impfdosen nachgewiesen werden, um den Status vollständig geimpft zu erhalten.

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Isolation und Quarantänte (12. April 2022)

Wer muss in Quarantäne bzw. Isolation?

  • Personen mit direktem Kontakt zu Infizierten müssen nicht mehr in Quarantäne. Dies gilt unabhängig vom Impfstatus.
  • Nach einer Infektion endet für Corona-positive Getestete die Isolation nach fünf Tagen. Voraussetzung ist, dass seit 48 Stunden keine Symptome mehr auftreten.
  • In jedem Fall endet die Isolation nach einer Infektion nach zehn Tagen.
  • Freitesten ist nicht mehr notwendig.
  • Beschäftigte in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen dürfen nur mit einem negativen Test ihre Beschäftigung wieder aufnehmen.

Rechtsgrundlage dafür ist Allgemeinverfügung zur Isolation vom 12. April 2022.

Ausnahmen von der Quarantäne

Sollte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch die Quarantäne oder Isolation gefährdet sein, kann bei engen Kontaktpersonen und bei positiv getesteten Personen unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz anderer Mitarbeiter von der Anordnung der Quarantäne oder Isolation abgewichen werden.

Die Entscheidung trifft die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, ggf. nach Rücksprache mit dem betriebsärztlichen Dienst und der Betriebs- oder Behördenleitung.

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3G im Betrieb, Home-Office Pflicht und Tests (21.03.2022)

Mit dem geänderten Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene ist zum 20. März

  • die Verpflichtung zum Homeoffice entfallen.
  • Abgesehen von Einrichtungen wie Pflege- oder Altenheimer gilt auch nicht mehr 3G am Arbeitsplatz.
  • Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten, muss nur noch ein Test in der Woche angeboten werden.

Mehr Infos zumArbeitsschutz im Unternehmen

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Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Der Bußgeldkatalog des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 3. September sieht unter anderem folgende Bußgelder vor:

  • Personen über 14 Jahre, die ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen:
    250,00 Euro

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Sie können eine Beratung im Einzelfall (z.B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.