Doppelte Staatsbürgerschaft Deutschland USA durch Geburt

Inzwischen hatte ich eine Steuerkanzlei gefunden, die bereit war, für ein üppiges Honorar meine deutschen Steuererklärungen in US-Formulare zu übersetzen. Dazu musste ich den Bestand aller meiner Bankkonten der letzten zehn (!) Jahre nachweisen. Ein Wochenende lang hatte ich großen Spaß, knietief in alten Kontoauszügen und den Kopf voller Zahlen. Immer mit dem Zähneknirschen – wozu das alles?? Ich erklärte drei Jahre rückwirkend meine Steuern, dann noch für zwei weitere Jahre. Und nein, die US-Steuererkärung passt nicht auf einen Bierdeckel. Meine letzte von 2018 hatte 56 Seiten, von denen ich maximal drei nachvollziehen konnte.

Wer mit dem Gedanken spielt, in den USA eine amerikanische Staatsbürgerschaft einzugehen, der fragt sich verständlicherweise auch, was dann mit seiner bisherigen Staatsbürgerschaft passiert. Ob er diese auch mit der neuen Staatsbürgerschaft behalten kann oder nicht.

Ein entscheidender Punkt für die doppelte Staatsbürgerschaft ist dazu die Gesetzgebung des Landes, in diesem Fall wäre es die USA.

Wenn man sich ein bisschen mit der amerikanischen Rechtsprechung vertraut macht, kann man dort folgendes finden. „Das US Recht fordert von einer Person nicht, dass sie sich für eine einzige Staatsbürgerschaft entscheiden muss“. Dies heißt im Umkehrschluss, dass in den USA eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist.

So ist es dann durchaus möglich, dass ein Kind von amerikanischen Eltern, welches z. B. im Ausland zur Welt kam, neben der amerikanischen auch die Staatsbürgerschaft des Geburtslandes erhalten kann. Gleiches gilt auch, wenn ein US-Bürger einen ausländischen Partner heiratet. Dieser kann neben der amerikanischen Staatsbürgerschaft dann auch die Staatsbürgerschaft des Heimatlandes vom Ehepartner bekommen. Darüber hinaus kann auch jeder Green Card Besitzer nach der Annahme der US Staatsbürgerschaft seine alte Staatsbürgerschaft behalten.

Sehr geehrte Mandantin,

nachdem der Sohn in den USA geboren wurde, ist er amerikanischer Staatsbürger, denn in den USA gilt das "ius soli", das heißt, jeder dort Geborene ist automatisch Staatsbürger dieses Landes und zwar ungeachtet einer anderweitigen Staatsangehörigkeit.
In Deutschland gilt das "ius sanguinis" das heißt, jeder, der von einem deutschen Staatsbürger abstammt, ist automatisch auch deutscher Staatsbürger. Der Sohn, der von einer deutschen Mutter abstammt und in den USA geboren wurde, ist demnach Doppelstaatler.
In Deutschland herrscht jedoch die eignartige Situation nach dem Staatsangehörigkeitsrecht, dass eine Person automatisch die ausländische Staatsangehörigkeit abgeben muss, wenn diese Person willentlich die deutsche Staatangehörigkeit beantragt. Umgekehrt ist es genauso: Erwirbt jemand willentlich eine ausländische Staatsangehörigkeit, so verliert er automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG); eine Ausnahme besteht mit den USA nur in dem Fall, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt wurde und dies auch genehmigt wurde.
Im Fall des Sohnes trifft dies aber alles nicht zu, denn der Sohn hat die beiden Staatsangehörigkeiten nicht willentlich, sondern durch Geburt erworben. Sie hätten deshalb lediglich für den Sohn einen deutschen Pass beantragen brauchen.
Unverständlich ist es deshalb, dass der amerikanische Pass einbehalten wurde. Es mag daran liegen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit "beantragt" wurde und die deutsche Vertretung offenbar fälschlicher weise von das Anwandbarkeit des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausging.
Wenn die amerikanische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben wurde und der Sohn dieser amerikanischen Staatsangehörigkeit nicht verlustig ging, sollten Sie bei den amerikanischen Behörden den amerikanischen Pass wieder beantragen.

Es gibt im internationalen Vergleich grundsätzlich zwei Arten, wie ein Land den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit durch Geburt regelt:

1. Nach dem Geburtsortsprinzip (auch jus soli genannt, was abgeleitet von dem lateinischen Begriff ius soli soviel wie „Recht des Bodens“ bedeutet). Danach erhält jedes Kind, das auf dem Staatsgebiet eines Landes geboren wird, automatisch die Staatsangehörigkeit dieses Landes;

2. Nach dem Abstammungsprinzip (auch jus sanguinis oder ius sanguinis genannt, was auf Lateinisch soviel wie „Recht des Blutes“ bedeutet). Nach diesem Prinzip verleiht ein Staat seine Staatsbürgerschaft an Kinder, deren Eltern (oder mindestens ein Elternteil selbst Staatsbürger dieses Staates ist.

In den Vereinigten Staaten gilt, wie auch in einer Reihe anderer Länder, darunter Kanada, Israel, Griechenland und Deutschland, eine Kombination aus Geburtsort- und Abstammungsprinzip.

Dieser Artikel befasst sich mit der Frage, in welchen Fällen Kinder, die nicht bereits durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erworben haben, zu US-Staatsbürgern werden, also bei

Geburt im Ausland – wird die US-Staatsbürgerschaft durch die Eltern vermittelt?

Doppelte Staatsbürgerschaft Deutschland USA durch Geburt

 

Die Einzelheiten des Erwerbs der US-Staatsangehörigkeit aufgrund des Abstammungsprinzips sind heute im Immigration and Nationality Act (INA) geregelt, der im Laufe der Jahre mehrfach geändert wurde. Die maßgeblichen Vorschriften sind insbesondere § 301 und § 309 INA. Wie nachfolgend gezeigt wird, kommt es auf folgende Kriterien an:

• den Zeitpunkt der Geburt des Kindes,
• die Staatsangehörigkeit des Vaters und der Mutter,
• ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde,
• wie lange Vater oder Mutter vor der Geburt des Kindes in den USA oder deren Territorien physisch anwesend waren.

1. Eheliche Geburt im Ausland als Kind amerikanischer Eltern

Ein Kind, das im Ausland ehelich geboren wird, und dessen Eltern beide US-Staatsangehörige sind, erwirbt die Staatsbürgerschaft bei der Geburt gemäß § 301 (c) INA wenn ein Elternteil vor der Geburt des Kindes einen Wohnsitz („residence“) in den USA hatte. Eine bestimmte Aufenthaltszeit wird in diesen Fällen nicht verlangt.

Hinweis: „Eheliche Geburt“ („in wedlock“) bedeutet, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Empfängnis bereits verheiratet sind, oder – sofern die Ehe nicht mehr besteht – das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod geboren wird.

2. Eheliche Geburt im Ausland als Kind eine amerikanischen und eines nicht-amerikanischen Elternteils

Ein Kind, das im Ausland am oder nach dem 14. November 1986 ehelich geboren wurde oder wird, und das nur einen US-amerikanischen Elternteil hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft bei der Geburt gemäß § 301 (g) INA, wenn dieser Elternteil sich vor der Geburt des Kindes mindestens fünf Jahre in den USA aufgehalten hat („physical presence“), davon mindestens zwei Jahre nach Vollendung des 14. Lebensjahres. Der US-amerikanische Elternteil muss der genetische Vater bzw. die genetische Mutter sein (oder das Kind muss durch die US-Mutter ausgetragen werden).

Bei Kindern, die zwischen dem 24. Dezember 1952 und dem 13. November 1986 geboren wurden, muss der US-amerikanische Elternteil sich in den Vereinigten Staaten oder einem US-Außenterritorien 10 Jahre vor der Geburt des Kindes aufgehalten haben, davon mindestens fünf davon nach Vollendung des 14. Lebensjahres.

3. Uneheliche Geburt im Ausland als Kind eines amerikanischen Vaters (und einer nicht-amerikanischen Mutter)

Ein im Ausland am oder nach dem 14. November 1986 unehelich geborenes Kind, dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt US-Staatsbürger war, kann die US-amerikanische Staatsbürgerschaft gemäß § 301 (g) INA – siehe oben unter 2.) –  erwerben, wenn – zusätzlich zu den oben unter 2.) genannten Voraussetzungen – die Voraussetzungen des § 309 (a) INA erfüllt sind :

• Die Blutsverwandtschaft zwischen dem Kind und dem Vater wird nachgewiesen,
• Der Vater (sofern nicht verstorben) hat schriftlich erklärt, das Kind bis zur Vollendung, des 18. Lebensjahres finanziell zu unterstützen, und
• die Vaterschaft wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt oder das Kind nach den Gesetzen des Wohnortes legitimiert.

4. Uneheliche Geburt im Ausland als Kind einer amerikanischen Mutter (und eines nicht-amerikanischen Vaters)

Ein im Ausland am oder vor dem 11. Juni 2017 unehelich geborenes Kind, dessen Mutter US-amerikanische Staatsbürgerin ist, und dessen Vater ein Ausländer, erwirbt die US-Staatsbürgerschaft gemäß § 309 (c) INA, wenn sich die Mutter für einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Jahr vor der Geburt des Kindes in den Vereinigten Staaten oder einem amerikanischen Außenterritorien aufgehalten hat.

Hinweis: Das United States Supreme Court hat in in einem Urteil vom 12. Juni 2017 in dem Verfahren Session vs. Morales-Santana, 582 U.S.__, 137 S.Ct. 1678 die Vorschrift des § 309 (c) INA, nach der die US-amerikanische Mutter eines im Ausland unehelich geborenen Kindes sich 1 Jahr in den USA aufgehalten haben muss, um die US-Staatsangehörigkeit an ihr Kind zu vermitteln, für unwirksam erklärt. Stattdessen gilt laut dieser Entscheidung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Gesetzgeber eine neue Regelung trifft, die Regelung des § 309 (a), die eine 5-jährige Aufenthaltszeit in den USA vor Geburt des Kindes vorsieht, gleichermaßen für Kinder von US-Vätern wie für Kinder von US-Müttern.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass das Supreme Court in den unterschiedlichen Aufenthaltsanforderungen (1 Jahr für Mütter – 5 Jahre für Väter) eine Ungleichbehandlung sah, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei, und damit den Gleichheitsgrundsatz der US-Verfassung (5th Amendement of the US Constitution – „equal protection clause“) verletze. Das Gericht stand vor der Wahl, entweder für beide (Mütter u. Väter) die längere Frist von 5 Jahren anzuwenden, oder für beide die kürzere Frist von 1 Jahr, um die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Das Gericht entschied sich für die erste Variante, also 5 Jahre.

Dementsprechend erwerben Kinder, die am oder nach dem 12. Juni 2017 unehelich geboren wurden oder werden dann – entgegen dem Wortlaut des § 309 (c) INA – die US-Staatsangehörigkeit, wenn deren US-amerikanische Mutter sich vor ihrer Geburt 5 Jahre lang in den USA aufgehalten haben, davon mindestens 2 Jahre nach Vollendung des 14. Lebensjahres.

Kann ein Baby zwei Staatsangehörigkeiten haben?

Bei der Geburt können Kinder die doppelte Staatsangehörigkeit zum einen erwerben, wenn ein Elternteil die deutsche, der andere Elternteil jedoch eine andere Staatsangehörigkeit hat.

Welche Staatsangehörigkeit bei Geburt in USA?

Alle Personen, die auf dem Boden der USA geboren sind, erhalten die amerikanische Staatsbürgerschaft kraft Geburt (Birthright citizenship), siehe Geburtsortsprinzip, mit Ausnahme der Kinder von „Botschaftern, nichtamerikanischem Botschaftspersonal, fremder Regierungsmitglieder und Adelshäuser auf Staatsbesuch“, siehe ...

Wer darf in Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft haben?

Sie haben von Geburt an mehrere Nationalitäten. Kinder, die nach dem Abstammungsprinzip deutsche Staatsangehörige sind, haben mit ihrer Geburt auch die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils bekommen. Nach deutschem Recht können sie auf Dauer mehrere Staatsangehörigkeiten behalten.

Was passiert wenn mein Kind in den USA geboren wird?

Durch Geburt in den USA hat Ihr Kind zusätzlich zur deutschen auch die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben. Eine spätere Entscheidung zwischen seinen beiden Staatsangehörigkeiten ist nicht erforderlich. Ihr Kind wird somit dauerhaft beide Staatsangehörigkeiten innehaben.