Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 beschlossen; dieser Beschluss erlangt erst nach Zustimmung des Bundesrats Gesetzeskraft (ca. Nov / Dez 2022). Die folgenden Ausführungen basieren somit auf einem Gesetzesentwurf, Änderungen sind nicht ausgeschlossen. Show Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem ertragssteuerliche und umsatzsteuerliche Vereinfachungen für bestimmte Photovoltaikanlagen vor, wobei beide Steuerarten in ihren Auswirkungen strikt zu trennen sind. 1. Befreiung von der Einkommensteuer Welche Anlagen sind begünstigt?
Von der Neuregelung profitieren somit nicht nur private Immobilienbesitzer, sondern auch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietungsunternehmen.
Somit könnten auf den Mietobjekten PV-Anlagen mit bis zu 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit (max. 100 kW) installiert werden, um die Mieter mit selbst produziertem Strom zu versorgen. Muss der erzeugte Strom einer bestimmten Verwendung zugeführt werden? Die Steuerbefreiung ist nicht an bestimmte Verwendungszwecke gebunden. Ertragssteuerfrei sind somit nicht nur die Einnahmen aus PV-Anlagen, bei denen
Entgegen dem derzeit geltenden ertragssteuerlichen Wahlrecht auf Anwendung der Regelungen zur Liebhaberei bei PV-Anlagen bis 10 kW stellen die vorgesehenen Neuregelungen künftig eine gesetzliche Befreiung dar. Die ertragssteuerliche Steuerbefreiung dürfte somit automatisch auch für Bestandsanlagen gelten, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen. Sofern nur steuerfrei Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigen PV-anlagen erzielt werden, braucht dafür keine Anlage EÜR in der Einkommensteuererklärung mehr abgegeben zu werden. Umgekehrt können in diesem Fall auch keine Abschreibungen, Sonderabschreibungen oder sonstigen Werbungskosten mehr geltend gemacht werden. Reparaturmaßnahmen (nicht aber die erstmalige Montage) können ggf. als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. 2. Befreiung von der Umsatzsteuer Bei der Umsatzsteuer wurde für Umsätze ab 01.01.2023 ein sog. „Nullsteuersatz“ eingeführt
Im Gegensatz zu obigen ertragssteuerlichen Regelungen gibt es umsatzsteuerlich somit keine Steuerbegünstigung von Bestandsanlagen und keine erweiterte Grenze von 100 kW. Für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist folglich einzig und allein das Lieferdatum 2023 entscheidend, was bedeutet, dass die Fertigstellung der Anlage im Jahr 2023 erfolgen muss. Unerheblich für den Nullsteuersatz sind damit das Bestelldatum, das Rechnungsdatum und das Zahldatum. Um das Liefer- oder Leistungsdatum bestimmen zu können, ist exakt zu prüfen, welche Art von Leistung vertraglich geschuldet wird. Folgende Konstellationen sind möglich:
Beispiel: Sie kaufen die Module selber und bekommen sie noch 2022 geliefert. Ein von Ihnen beauftragter Monteur installiert die Module 2023. Da Lieferung und Montage nicht aus einer Hand erfolgen, liegen zwei getrennte Rechtsgeschäfte vor. Steuerfrei gestellt wird nur die Montageleistung 2023, während Sie auf die Module unkorrigierbar 19% USt bezahlen, die Sie nur durch einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung vom Finanzamt zurückbekommen; an diesen Verzicht sind Sie 5 Jahre gebunden und müssen 5 Jahre lang Ihre Einnahmen und den Eigenverbrauch der Umsatzbesteuerung unterwerfen.
Beispiel: Sie bestellen bei einem Unternehmer eine PV-Anlage mit 20 kW inklusive Montage („Werklieferung“, da Lieferung und Montage durch den gleichen Unternehmer). Vertragsgemäß bezahlen Sie im Oktober eine Anzahlungsrechnung mit 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro USt. Der Unternehmer muss 2022 noch 19% USt auf den Abschlag erheben. Sie profitieren (ohne Option zur Regelbesteuerung!) von der Steuerbefreiung, da Ihre Anlage erst 2023 installiert, in Betrieb genommen und abgenommen wird. Mit der Schlussrechnung 2023 wird die „zuviel“ entrichtete Umsatzsteuer von 1.900 Euro auf die Schlussrate angerechnet, so dass Sie insgesamt nur den Nettopreis bezahlen, sofern Ihr Vertrag eine Netto-Preis-Vereinbarung enthält. Die Erstattung der USt darf ausschließlich bei Fertigstellung mit der Schlussrechnung erfolgen, nicht vorher.
Nach dem EEG gilt eine Photovoltaikanlage als in Betrieb gesetzt, wenn sie das erste Mal Solarstrom erzeugt hat und dieser Strom außerhalb der Anlage verbraucht wird (erste Stromnutzung), und wenn nur eine Glühbirne zum Leuchten gebracht wird. Die Abnahme von Strom muss nicht über den Netzbetreiber erfolgen. Eine Anlage, die betriebsbereit, aber nirgends angeschlossen ist und nicht Strom irgendwo hin liefert, ist laut EEG noch nicht in Betrieb genommen.“ Beispiel: Sie bestellen bei einem Unternehmer eine PV-Anlage mit 20 kW inklusive Montage („Werklieferung“, da Lieferung und Montage durch den gleichen Unternehmer). Der Unternehmer liefert und montiert die PV-Anlage kurz vor Weihnachten. 2022 ist kein Termin für letzte Arbeiten und den Netzanschluss mehr frei, d.h. 2022 fließt kein Strom mehr durch die Anlage. Da noch nicht alle vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht sind, unterzeichnen Sie noch kein Abnahmeprotokoll in 2022. Am 07.01.2023 geht die Anlage an Netz. Da die Verschaffung der Verfügungsmacht an der installierten und ans Netz angeschlossenen Anlage erst am 07.01.2023 erfolgt ist, profitieren Sie vom Nullsteuersatz. Wie viel KW ohne Anmeldung?Wann muss PV-Anlage angemeldet werden? Immer vor Betrieb die Erlaubnis vom Netzbetreiber einholen. Dank der Norm VDE-AR-N 4105 ist es jedem Nutzer und jeder Nutzerin gestattet, Plug-and-Play-Solaranlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 600 Watt selbst anzumelden und anzuschließen.
Was passiert wenn ich mehr als 600 Watt Einspeise?Für 2022 sind die Auftragsbücher bis Oktober voll ! Natürlich sind auch Anlagen oberhalb 600 Watt unbedenklich. Es ist kein Problem, 1000 Watt anzuschließen.
Warum darf ich nur 600 Watt einspeisen?Aktuell sind in Deutschland nur Balkonkraftwerke die einem Ertrag von 600 Watt erzeugen erlaubt. Dabei ist allerdings die Leistung des Wechselrichters ausschlaggebend, weil dieser die Einspeisung des Balkonkraftwerks beschränkt.
Wie funktioniert Nulleinspeisung?Unter einer Nulleinspeisung versteht man bei einer Solaranlage dass jeder gewonnene Strom bei Bedarf dem Hausnetz zur Verfügung gestellt oder gespeichert wird, jedoch keine Einspeisung von überschüssigen Solarstrom in das öffentliche Netz erfolgt. Der Haushalt ist ganz normal an das öffentliche Stromnetz angeschlossen.
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