Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig. Die Autorin erreichen Sie unter [email protected]. Show
Erreicht der Postbote niemanden, hinterlässt er in Ihrem Briefkasten einen Benachrichtigungsschein. Darin werden Sie zur Abholung des Schreibens bei der Post aufgefordert. Da Sie dann (noch) nicht wissen, dass Sie eine Kündigung bekommen, geht sie Ihnen erst mit der späteren Abholung zu. Sie wird also erst wirksam, wenn Sie das Schreiben abholen. • Unterbliebene Abholung Holen Sie Ihren Brief bewusst nicht ab, obwohl Sie mit einer Kündigung rechnen, so behandelt man Sie so, als hätten Sie ihn abgeholt. Man spricht dann von Zugangsvereitelung. Anders ist es, wenn der Postbote keinen Benachrichtigungsschein in Ihren Briefkasten gelegt hat, weil er es beispielsweise vergessen hat. Dann wissen Sie ja von dem Schreiben nichts und können es auch nicht abholen. Es geht Ihnen daher weder zu, noch müssen Sie sich so behandeln lassen, als sei es Ihnen zugegangen. Im Prozess muss im Zweifel Ihr Arbeitgeber beweisen, dass der Postbote den Benachrichtigungsschein in Ihren Briefkasten eingeworfen hat. Das kann er oft nicht. • Nachteile von Einwurfeinschreiben Um solche Probleme zu vermeiden, lassen Arbeitgeber Kündigungen häufig durch Boten überbringen oder übersenden Sie per Einwurf-Einschreiben. Letzteres hat für den Arbeitgeber den Nachteil, dass er den Einwurf des Briefes beweisen muss, wenn der Arbeitnehmer später behauptet, er habe ihn nicht bekommen. Der Arbeitgeber muss dann den Postboten als Zeugen benennen und kann nur hoffen, dass er sich noch an den Vorgang erinnert. Meist reicht es den Gerichten aber aus, wenn der Postbote bestätigt, dass er den Einwurf eines solchen Briefes stets und nur in dem Moment notiert, indem er ihn in den Briefkasten eingewirft. Mit einer Arbeitgeberkündigung löst der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf. Befristete Arbeitsverhältnisse können während der Befristung nur gekündigt werden, wenn eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. Sind Sie sich nicht sicher, ob eine Kündigung zulässig ist, sollten Sie unverzüglich nach Zugang der Kündigung mit einem AK Rechtsexperten Kontakt aufnehmen. Mündlich oder schriftlich kündigen?Üblicherweise existieren für Kündigungen keine Formvorschriften. Sie können daher sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Manchmal sehen jedoch z.B. Kollektivverträge oder Arbeitsverträge vor, dass Kündigungen nur rechtswirksam sind, wenn sie schriftlich erfolgen. TippEine Kündigung sollten Sie immer beweisen können. Spricht Ihr Arbeitgeber die Kündigung mündlich aus und gibt Ihnen keine schriftliche Bestätigung, sollten Sie - aus Beweisgründen - unbedingt mittels eingeschriebenen Briefes festhalten, wann und von wem die Kündigung ausgesprochen wurde. Ebenso sollten Sie notieren, welcher Kündigungstermin Ihnen genannt wurde. Lösung in der ProbezeitWährend einer Probezeit (max. 1 Monat) kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Eine Lösung in der Probezeit ist keine Kündigung. Wann ist die Kündigung wirksam?Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn sie Ihnen zugeht (=Zugang der Kündigung) - also wenn sie Ihnen gegenüber mündlich ausgesprochen wird oder wenn Sie das Kündigungsschreiben erhalten. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich. Kündigungstermine und -fristenDer Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst sein soll (also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses) und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen werden muss. Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin liegt. Frist-/terminwidrige KündigungHält der Arbeitgeber Kündigungsfrist und/oder Kündigungstermin nicht ein, wird das Arbeitsverhältnis trotzdem zum rechtswidrigen Zeitpunkt aufgelöst. Es wird aber so abgerechnet, als ob der Arbeitgeber die Kündigung ordnungsgemäß ausgesprochen hätte. BeispielKündigt Sie der Arbeitgeber z.B. zum 17.5. obwohl die Kündigung nur zum 30.6. (=ordnungsgemäßer Kündigungstermin) möglich wäre, endet Ihr Arbeitsverhältnis am 17.5. Der Arbeitgeber muss jedoch das volle Entgelt (inkl. anteiligem Urlaubs-/ Weihnachtsgeld, anteiligen Urlaubstagen etc.) für den Zeitraum von 18.5. bis 30.6. zahlen (= die so genannte Kündigungsentschädigung). Postensuchtage - "Freizeit während der Kündigungsfrist"Im Fall einer Arbeitgeberkündigung haben Sie Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist - die sogenannten "Postensuchtage". Und zwar im Ausmaß von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. 7,7 Stunden bei einer 38,5 Stundenwoche). Diese Freizeit müssen Sie vom Arbeitgeber verlangen. Was ist eine Dienstfreistellung?Dienstfreistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber während einer bestimmten Dauer (meist während der Kündigungsfrist) auf Ihre Arbeitsleistung verzichtet. Er muss jedoch das volle Entgelt weiterzahlen! TippEinem Verbrauch von Urlaub während der Dienstfreistellung müssen Sie nicht zustimmen! Anfechtung der KündigungWerden Sie wegen eines unzulässigen Motivs gekündigt oder ist die Kündigung sozialwidrig, ist in Betrieben mit mindestens 5 ArbeitnehmerInnen eine gerichtliche Anfechtung der Kündigung unter gewissen Voraussetzungen möglich. Als unzulässiges Motiv gilt z.B., wenn man wegen der Bewerbung für den Betriebsrat gekündigt wird. Eine Kündigung ist sozialwidrig, wenn sie wesentliche Interessen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Dies kann insbesondere bei einer Kündigung von älteren ArbeitnehmerInnen der Fall sein, die schon länger im Betrieb arbeiten. Für die Beurteilung, ob in Ihrem konkreten Fall ausreichende Anfechtungsgründe vorliegen, sollten Sie unverzüglich nach Zugang der Kündigung mit einem Rechtsexperten der AK Kontakt aufnehmen. Achtung!
Weitere AnfechtungsmöglichkeitenAngefochten werden kann beispielsweise auch eine diskriminierende oder eine Kündigung, die aufgrund einer beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme
ausgesprochen wurde. Achtung!Diese Anfechtungen sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Es sind unterschiedliche, sehr kurze Fristen (oftmals nur einer Woche!) einzuhalten. Setzen Sie sich daher bitte sofort mit Ihrer Fachgewerkschaft oder Arbeiterkammer in Verbindung! Dürfen Sie im Krankenstand gekündigt werden?Eine Kündigung, die Sie während eines Krankenstandes erhalten, ist arbeitsrechtlich zulässig. Dauert der Krankenstand jedoch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, so behalten Sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer Ihres Krankenstandes, längstens jedoch für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches. BeispielFrau Muster befindet sich von 1.1. bis 31.1. im Krankenstand. Am 10.1. wird sie zum 17.1. gekündigt. Da sie ihren Entgeltfortzahlungsanspruch (inkl. anteiliger Sonderzahlungen) noch nicht ausgeschöpft hat, bekommt sie Entgeltfortzahlung für die Dauer des gesamten Krankenstandes, obwohl das Dienstverhältnis bereits mit 17.1. endet. Broschüren
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Wann muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren?So muss der Betriebsrat beispielsweise über folgende Aspekte informiert werden: Kündigung und Einstellung von Personal. Betriebsänderungen wie Stilllegungen, Zusammenschlüsse oder Spaltungen. Unfall-, Arbeits- und Umweltschutz.
Wer entscheidet wer gekündigt wird?Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat deshalb vorab über die beabsichtigte Kündigung informieren und die Gründe dafür darlegen. Bleibt die Anhörung aus, ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat hat dann bei ordentlichen Kündigungen eine Woche Zeit, um seine Bedenken kundzutun.
Wird der Betriebsrat über Kündigungen informiert?Wie auch bei der ordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat über alle Umstände der Kündigung informiert und ordnungsgemäß angehört werden. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat bei einer außerordentlichen Kündigung aber innerhalb von drei Tagen auf die Kündigung zu reagieren.
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