Was habe ich zu machen nach der Erwerbsminderungsrente Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

1. Das Wichtigste in Kürze

Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit wird unterschiedlich definiert, abhängig davon, ob die Person ALG I (Arbeitslosengeld) oder ALG II ("Hartz IV") bezieht und ist etwas anderes als Erwerbsminderung. Versicherten, deren Krankengeld ausgelaufen ist (sog. Aussteuerung) ermöglicht die sog. Nahtlosigkeitsregelung den Bezug von ALG I, obwohl sie nicht arbeiten können, solange die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat. Wer erst während des Bezugs von ALG I arbeitsunfähig wird, erhält zunächst weiter ALG I, danach ggf. Krankengeld und erst bei weiterer Arbeitsunfähigkeit ggf. ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung. Bei Arbeitsunfähigkeit ohne volle Erwerbsminderung kann ohne zeitliche Begrenzung ALG II bezogen werden.

2. Unterschiede zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung

Arbeitsunfähigkeit (AU) und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe.

2.1. Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf eine bestimmte Tätigkeit, die nicht ausgeführt werden kann.

  • Sie liegt im Normalfall vor, wenn entweder eine Krankheit dazu führt, dass die derzeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann, oder wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen eines Krankheitszustands bei einem Weiterarbeiten absehbar ist.
  • Eine andere Arbeit kann durchaus noch möglich sein, z.B. eine Tätigkeit im Sitzen, wenn Stehen und Laufen krankheitsbedingt nicht möglich sind.
  • Arbeitslose Menschen haben keine "derzeit ausgeübte Tätigkeit", bzw. ihre Tätigkeit ist die Arbeitssuche. Für sie gelten deshalb besondere Regeln (siehe unten).

2.2. Erwerbsminderung

Erwerbsminderung bezieht sich auf eine allgemeine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die dazu führt, dass ein Mensch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nur noch zeitlich eingeschränkt erwerbstätig sein kann.

  • Eine volle Erwerbsminderung liegt bei einer Erwerbsfähigkeit von unter 3 Stunden vor, bei mindestens 3 aber nicht mehr als 6 Stunden ist es eine teilweise Erwerbsminderung.
  • Eine volle Erwerbsminderung schließt Arbeitslosigkeit aus, denn arbeitslos kann nur sein, wer mindestens 3 Stunden erwerbstätig sein kann. Zur Definition von Arbeitslosigkeit Näheres unter Arbeitslosengeld.
  • Erwerbsminderung liegt erst vor, wenn anzunehmen ist, dass die Leistungseinschränkung noch mindestens 6 Monate vorliegen wird. Es geht dabei um einen Blick in die Zukunft. Es kann sein, dass auch nach mehr als 6 Monaten Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbsminderung vorliegt, weil anzunehmen ist, dass sich der Gesundheitszustand innerhalb der nächsten 6 Monate verbessern wird.

3. Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bei ALG I

3.1. Definition von Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von ALG I

Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von ALG I liegt vor bei krankheitsbedingter Unfähigkeit, leichte Arbeiten in dem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sich die versicherte Person bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat, unabhängig von der Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit.

Trotz Krankheit und/oder Behinderung können sich viele Menschen "im Rahmen ihrer Möglichkeiten" dem Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten zur Verfügung stellen und sind daher während der Arbeitslosigkeit nicht arbeitsunfähig, obwohl sie aus gesundheitlichen Gründen viele Tätigkeiten nicht mehr ausführen können.

3.2. Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

Wer ALG I beantragt hat oder bezieht muss eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, also so schnell wie möglich, anzeigen. Spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Näheres zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter Arbeitsunfähigkeit.

3.3. Weiterzahlung des ALG I bei Arbeitsunfähigkeit

Es gehört zu den Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit und damit normalerweise auch für den Bezug von ALG I, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, also auch dazu in der Lage zu sein, zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen.

  • Beginnt die Arbeitsunfähigkeit erst während des Bezugs von ALG I wird das ALG I für höchstens 6 Wochen weitergezahlt.
  • Danach kann bei weiterer Arbeitsunfähigkeit längstens bis zur sog. Aussteuerung (= Ende des Krankengeldbezugs, Näheres unterKrankengeld > Keine Zahlung) nach der 78. Woche Krankengeld bezogen werden. Während Krankengeld gezahlt wird, besteht kein Anspruch auf ALG I. Endet der Krankengeldbezug läuft das ALG I weiter, es ist aber eine neue Arbeitslosmeldung nötig.
  • Bei weiterer Arbeitsunfähigkeit nach der Aussteuerung besteht keine Arbeitslosigkeit, weil die arbeitsunfähige Person dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Der Bezug von ALG I ist dann nur im Rahmen der sog. Nahtlosigkeitsregelung möglich, solange die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat. Das ist eine Ausnahmeregelung, die ermöglicht, dass Menschen die nicht arbeiten können, trotzdem ALG I bekommen können, um lückenlos abgesichert zu sein. Näheres unter Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit.
  • Beginnt die Arbeitsunfähigkeit schon vor dem Bezug von ALG I, kann ALG I erst nach der Aussteuerung im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung bezogen werden, solange die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat. Das gilt auch dann, wenn formal noch ein Arbeitsverhältnis besteht, weil der Arbeitsvertrag nicht gekündigt oder aufgehoben wurde.

3.4. Weiterzahlung des ALG I bei von der Rentenversicherung festgestellter Erwerbsminderung

  • Bei von der Rentenversicherung rechtskräftig festgestellter teilweiser Erwerbsminderung kann trotzdem ALG I bezogen werden, weil es ausreicht, in Teilzeit arbeiten zu können. Bei einer Einschränkung auf Teilzeit wird aber weniger gezahlt, wenn der Anspruch auf ALG I mit einer Tätigkeit mit höherem Stundenumfang erworben wurde. Näheres unter Arbeitslosengeld. Die Nahtlosigkeitsregelung greift dann nicht mehr, das heißt, die betroffene Person muss sich dem Arbeitsmarkt "im Rahmen ihrer Möglichkeiten" zur Verfügung stellen, um ALG I beziehen zu können. Nimmt die Agentur für Arbeit hingegen an, dass die betroffene Person trotz der Feststellung der Rentenversicherung doch in Vollzeit arbeiten kann, zahlt sie ungekürztes ALG I.
  • Bei von der Rentenversicherung festgestellter voller Erwerbsminderung kann dann kein ALG I bezogen werden, wenn zusätzlich auch die Agentur für Arbeit annimmt, dass die Person nicht mindestens 15 Stunden erwerbstätig sein kann. Dann kommt nur eine volle Erwerbsminderungsrente und/oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung bzw. in einer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld in Betracht.
  • Hat zwar die Rentenversicherung volle Erwerbsminderung festgestellt, greift zwar die Nahtlosigkeitsregelung nicht mehr, aber wenn die Agentur für Arbeit trotzdem annimmt, dass die Person noch mindestens 15 Stunden erwerbstätig sein kann, wird das ALG I weitergewährt. Voraussetzung ist dann aber, dass sich die Person "im Rahmen ihrer Möglichkeiten" dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.

4. Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bei ALG II

4.1. Definition von Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von ALG II

Beim Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (umgangssprachlich "Hartz IV") liegt Arbeitsunfähigkeit vor bei krankheitsbedingter Unfähigkeit, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

4.2. Bezug von Krankengeld bei Bezug von ALG II

  • Zu niedriges Krankengeld kann ggf. mit Arbeitslosengeld II aufgestockt werden.
  • Berufstätigen Menschen, die ihr niedriges Gehalt mit Arbeitslosengeld II aufstocken müssen, können ggf. einen Anspruch auf Krankengeld bei der Berufstätigkeit erwerben. Dieses Krankengeld können sie dann mit ALG II aufstocken.
  • Bei Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld II kann oft kein Krankengeld bezogen werden, weil die vom Jobcenter bezahlte Krankenversicherung keinen Krankengeldanspruch umfasst.

4.3. ALG II bei Erwerbsminderung

Bei teilweiser Erwerbsminderung kann ALG II bezogen werden. Mit ALG II kann auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgestockt werden.

Liegt hingegen volle Erwerbsminderung vor, fehlt es an der für den Bezug von ALG II nötigen Erwerbsfähigkeit. Dann kann nur eine volle Erwerbsminderungsrente und/oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung bzw. in einer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld bezogen werden.

4.4. Praxistipp

Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente als sog. Arbeitsmarktrente (Näheres unter Erwerbsminderungsrente) beziehen, sind Sie nicht voll erwerbsgemindert. Sie bekommen die volle Erwerbsminderungsrente dann nur, weil es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine für Sie geeigneten Arbeitsplätze gibt (sog. verschlossener Arbeitsmarkt). Reicht diese Rente für Ihren Lebensunterhalt nicht aus, können Sie mit ALG II aufstocken, nicht mit Grundsicherung bei Erwerbsminderung bzw. in einer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld.

5. Praxistipps

  • Wenn Sie eine stufenweise Wiedereingliederung an Ihrem früheren Arbeitsplatz versuchen und das Krankengeld bereits ausgelaufen ist, können Sie ggf. trotzdem ALG I beziehen. Näheres unter Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit.
  • Wird Ihnen ALG I oder ALG II abgelehnt, mit der Begründung, Sie stünden dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung, obwohl die Rentenversicherung bei Ihnen (noch) keine volle Erwerbsminderung festgestellt hat, lohnen sich oft ein Widerspruch und ggf. eine Klage gegen die Ablehnung. Näheres unter Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit. Da solche Verfahren viel Zeit in Anspruch nehmen, ist meistens auch ein gerichtliches Eilverfahren nötig, um Ihre Ansprüche rechtzeitig durchzusetzen und Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
  • Wenn Sie für einen Widerspruch oder eine Klage anwaltliche Hilfe benötigen, sich diese aber nicht leisten können, können Sie Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe beantragen. Für den Widerspruch und auch für die Klage vor dem Sozialgericht in der 1. Instanz besteht kein Anwaltszwang, das heißt, Sie können selbst entscheiden, ob sie anwaltliche Hilfe dafür in Anspruch nehmen wollen, oder nicht. Diese ist lediglich ratsam, um "Waffengleichheit" mit der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter herzustellen, die jeweils durch eine Rechtsabteilung vertreten sind.

6. Wer hilft weiter?

Die örtliche Agentur für Arbeit.

Arbeitslosengeld

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Arbeitslosenversicherung

Erwerbsminderungsrente

Berufliche Reha > Leistungen

Rechtsgrundlagen: § 145 f. SGB III, § 3 Abs. 2-3a Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie

Hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Erwerbsminderungsrente?

Arbeitslosengeld I kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente zustehen. Dies ist dann der Fall, wenn bei Ihnen unmittelbar vor dem Rentenbezug ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat.

Was passiert wenn die Erwerbsminderungsrente ausläuft?

Läuft die Frist ab, können Sie einen Antrag auf Weiterzahlung stellen. Die Rente kann dann erneut befristet gezahlt werden. Insgesamt können die Befristungen aus medizinischen Gründen maximal neun Jahre dauern. Sind Sie anschließend noch erwerbsgemindert, erhalten Sie die Rente unbefristet.

Was passiert nach 3 Jahren Erwerbsminderungsrente?

Eine andere Möglichkeit sieht wie folgt aus: Sie erhalten zunächst eine befristete EM-Rente für drei Jahre. Nach dem Ablauf dieser Zeit gewährt der Rententräger weitere drei Jahre und anschließend zum dritten Mal. Insgesamt kommen Sie also auf neun Jahre, in denen Ihre Erwerbsminderungsrente befristet war.

Ist das Arbeitslosengeld höher als die Erwerbsminderungsrente?

Falls Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente bereits läuft, erhalten Sie nun Arbeitslosengeld. Es gilt die „Nahtlosigkeitsregelung“. Auch das Arbeitslosengeld ist in den meisten Fällen höher als die spätere EM-Rente.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung?

Das Arbeitslosengeld nach Krankengeld entspricht der Höhe des regulären Arbeitslosengeldes und wird auf dieselbe Weise errechnet. Beantragen Sie nach dem Krankengeld eine Erwerbsminderungsrente oder eine Rehabilitationsmaßnahme, erhalten Sie das nahtlose Arbeitslosengeld, solange Ihr Antrag bearbeitet wird.