Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für den Fall vorzusorgen, dass man wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst fällen kann.

  • Vorsorgevollmacht
    In einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine oder mehrere Personen, denen Sie vertrauen und die in Ihrem Namen handeln können. Diese springen zum Beispiel ein, wenn Sie wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage sind, wichtige Entscheidungen zu treffen. Wenn Sie die Vollmacht schreiben, sollten Sie den oder die Bevollmächtigte(n) (zum Beispiel Angehörige, Freunde) einbeziehen. Bevollmächtigte werden nicht vom Gericht beaufsichtigt.
  • Betreuungsverfügung
    Im Gegensatz zur Vollmacht ist das Gericht in ein Betreuungsverfahren einbezogen. In der Betreuungsverfügung können Sie vorsorglich Wünsche schriftlich festlegen, die im Fall eines Betreuungsverfahrens vom Betreuungsgericht berücksichtigt werden sollen, zum Beispiel welche Person Sie sich als Betreuer(in) wünschen für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können.
  • Patientenverfügung
    Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt. In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Krankheitssituationen medizinisch behandelt werden möchten. Die Patientenverfügung wird fälschlicherweise häufig auch als "Patiententestament" bezeichnet. Das ist nicht korrekt, denn ein Testament  ist eine Regelung für den Erbfall und tritt erst nach dem Tod in Kraft.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten

Eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung sind wichtige Dokumente für den Fall, dass jemand ganz Bestimmtes sich um Ihre wichtigsten Angelegenheiten kümmern soll. Wer hier nicht vorsorgt, riskiert, dass stattdessen ein fremder Betreuer vom Gericht bestellt wird.

Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung?

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Daisy Daisy / stock.adobe.com

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Sie selbst es nicht mehr können, muss ein anderer für Sie Entscheidungen treffen und handeln.
  • Weder Ehepartner noch Kinder können dies automatisch. Sie müssen dazu bevollmächtigt sein.
  • Im Grunde haben Sie zwei Möglichkeiten vorzusorgen: Sie können jemanden mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten. Der darf dann wichtige Entscheidungen für Sie treffen. Oder Sie schreiben eine Betreuungsverfügung, in der konkrete Menschen als Betreuer genannt sind.
  • Ein wichtiger Unterschied: Betreuer werden vom Gericht benannt und kontrolliert.

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Die Vollmacht kann für alle Angelegenheiten oder auch nur für bestimmte Teilbereiche erteilt werden. Üblicherweise beinhalten Vorsorgevollmachten:

  1. Die Vermögenssorge: Dazu gehören die Vermögensverwaltung sowie Bankgeschäfte.
  2. Die Personensorge: Sie umfasst zum Beispiel die medizinische Behandlung oder die Bestimmung des Aufenthaltsortes.

Soweit eine wirksame Vollmacht erteilt ist, wird kein Betreuer bestellt. In der Regel wird durch die Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers vermieden.

Sollte kein Bevollmächtigter benannt sein, muss erst ein Betreuer bestellt werden. Dies geschieht durch das Betreuungsgericht. Bis dahin kann keiner eine Entscheidung für Sie treffen.


Ein ebenfalls sehr wichtiges Dokument zur Vorsorge ist die Patientenverfügung. Auf dieser Seite der Verbraucherzentralen können Sie sie gleich online erstellen.


Was ist eine Vollmacht?

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, dass ein von Ihnen bestimmter Mensch Ihre Angelegenheiten wahrnehmen kann, wenn Sie es selbst nicht können. Es ist für jeden sinnvoll, eine solche Vollmacht zu erteilen, da jeder Mensch jederzeit davon betroffen sein kann, wenn er zum Beispiel Opfer eines Unfalls geworden ist und aufgrund eines Komas zumindest vorübergehend keine eigenen Entscheidungen treffen kann.

Normalerweise ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig. Sie kann dann eine Vollmacht erstellen. Sie kann dann auch mit einer Vollmacht als Bevollmächtigter bestimmt werden.

Änderung ab dem 01.01.2023

Zukünftig wird es ein sogenanntes „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten und Lebenspartner geben (§1358 BGB). Dieses ist jedoch begrenzt auf in Gesundheitsangelegenheiten und auf Entscheidungen über eine kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahme. Außerdem gilt es nur für eine begrenzte Zeit von sechs Monaten. Für diese Zeit ist auch der Arzt von der Schweigepflicht entbunden.

Sollten Sie nicht wollen, dass Ihr Ehegatte ein solches Recht ausübt, können Sie ausdrücklich  (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen.

Ein Beispiel:

Plötzlich erleidet ein Ehegatte einen Unfall oder einen Schlaganfall und kann daher nicht mehr selbst entscheiden. Zukünftig kann ihn dann der andere Ehegatte in Gesundheitsangelegenheiten vertreten. Er willigt nun für den Betroffenen in ärztliche Behandlungen und Untersuchungen ein. Er kann auch über freiheitsentziehende Maßnahmen von kurzer Dauer entscheiden.

Ist dann dennoch eine Vorsorgevollmacht erforderlich?

Ja! Durch diese Regelung ist die Vorsorge nicht vollumfänglich geregelt. Daneben sind auch weiterhin Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sinnvoll. Zum Einen bezieht sich das neue Ehegattenvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten. Weitere Angelegenheiten wie beispielsweise Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte sind davon nicht betroffen. Dies muss daher auch zukünftig in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zum anderen besteht dieses Notvertretungsrecht nur  für maximal sechs Monate. Sollte nach dem Ablauf von sechs Monaten der betroffene Ehegatte nicht wieder selber entscheiden können und es liegt keine Vollmacht vor, muss ein Betreuer bestellt werden.

Wem kann ich eine Vollmacht erteilen?

Sie können jede geschäftsfähige Person benennen. Mit der Vollmacht werden weitreichende Befugnisse übertragen. Wichtig ist dabei: Diese Befugnisse können auch missbraucht werden. Bevollmächtigen Sie deshalb nur Personen, denen Sie zu 100 Prozent vertrauen.

Tipp: Besprechen Sie mit dem Bevollmächtigten die Vollmacht. Am besten unterschreibt er ebenfalls die Vollmachtsurkunde.

Sie können die Vollmacht auf unterschiedliche Personen aufteilen und nur einzelne Bereiche einer Person zuordnen.

Beispiel: Frau Meier überträgt die Vermögenssorge auf ihre Tochter Kerstin, die sich gut in Finanzdingen auskennt. Ihrem Sohn Peter überträgt sie die Vollmacht für Gesundheitsfragen und Aufenthalt.

Hinweis: Sollten mehrere Personen als Bevollmächtigte für die gleichen Aufgaben bestimmt werden, achten Sie darauf, dass jede Person auch alleine entscheiden kann. Andernfalls müssten die Bevollmächtigten immer gemeinsam auftreten und entscheiden. Wenn es keine Einigung gibt, oder ein Bevollmächtigter nicht erreicht werden kann, kann keiner handeln.

Sinnvoll ist es daher, dass der Vollmachtgeber in der Vollmacht festlegt, wer von den Bevollmächtigten bei Unstimmigkeiten die Entscheidungsgewalt hat. Alternativ können Sie auch eine Person als Ersatzbevollmächtigten benennen. Er kann beispielsweise erst einspringen, wenn der eigentliche Bevollmächtigte ausfällt (z.B. durch Krankheit, Urlaub, Tod).

Muss ich eine bestimmte Form einhalten?

Sie müssen die Vorsorgevollmacht schriftlich abfassen. Die Vollmacht muss Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers beinhalten. Weiterhin ist die Vollmacht zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen.

Die Beglaubigung der Unterschrift ist zwar keine zwingende gesetzliche Voraussetzung, erzielt aber im Rechtsverkehr eine höhere Akzeptanz. Denn durch die Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift bestätigt.

Tipp: Bei den Betreuungsbehörden können Sie die Unterschrift des Vollmachtgebers für 10 Euro beglaubigen lassen. Dies gilt laut Gesetz aber ausdrüchlich nur für eine Vorsorgevollmacht oder eine eine Betreuungsverfügung.

Eine Beglaubigung ist zwar generell nicht erforderlich. Laut Gesetz wird sie aber gefordert, wenn sich die Vollmacht auch auf Grundstücksgeschäfte beziehen soll. Auch hier reicht eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde aus- wie kürzlich durch den BGH bestätigt wurde.

Ab dem 01.01.2023 gilt: Wenn eine Vorsorgevollmacht bei einer Betreuungsbehörde beglaubigt wird, ist sie mit dem Tod des Vollmachtgebers wirkungslos.

Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist dann also nur solange wirksam, wie der Vollmachtgeber lebt. Nach § 7 Abs.1 des Betreuungsorganisationsgesetzes endet dann die Wirkung der Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers. Sollte als ein Grundstücksverkauf anstehen, geht dies also nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers.

In der Praxis kann daher eine notarielle Beglaubigung sinnvoll sein.

Ein Rechtsanwalt oder Notar ist also nicht generell erforderlich. Rechtlicher Rat empfiehlt sich aber, wenn es komplizierte Regelungen gibt, Vermögen vorhanden ist oder es Streit in der Familie gibt.

Für den Abschluss von Darlehensverträgen oder den Verkauf von Firmenanteilen muss die Vollmacht beurkundet sein. Die Berechtigung zur Erbausschlagung setzt mindestens eine notarielle Beglaubigung voraus. Eine Beurkundung empfiehlt sich bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit, da der Notar die Geschäftsfähigkeit prüft.

Kreditinstitute verweigern regelmäßig die Anerkennung privater Vorsorgevollmachten. Teilweise gibt es sogar bei beurkundeten Vollmachten Probleme. Zwar halten einige Gerichte das inzwischen für unzulässig. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie bei der Bank aber eine gesonderte Bankvollmacht ausfüllen. Fragen Sie bei der Gelegenheit auch, ob es Besonderheiten für das Online-Banking gibt.

Kreditinstitute verweigern regelmäßig die Anerkennung privater Vorsorgevollmachten. Teilweise gibt es sogar bei beurkundeten Vollmachten Probleme. Zwar halten einige Gerichte das inzwischen für unzulässig. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie bei der Bank aber eine gesonderte Bankvollmacht ausfüllen. Fragen Sie bei der Gelegenheit auch, ob es Besonderheiten für das Online-Banking gibt.

Was kann ich in einer Vollmacht regeln?

Meistens wird eine Vollmacht als Generalvollmacht ausgestellt. Das heißt, dass die Vollmacht für alle Angelegenheiten erteilt wird. Es ist aber auch möglich, dass Sie eine Vollmacht nur für bestimmte Bereiche erteilen, wie etwa die Vermögenssorge.

In einigen Fällen müssen Sie Besonderheiten beachten. So ist beispielsweise eine ausdrückliche Bevollmächtigung erforderlich, um über eine medizinische Behandlung mit schwerwiegenden Folgen, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen, unterbringungsähnliche und freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu entscheiden (§§ 1904, 1906 Bürgerliches Gesetzbuch). Wollen Sie jemanden bevollmächtigen, im Falle der Pflegebedürftigkeit in die Pflegedokumentation einzusehen, ist eine entsprechende Vollmacht erforderlich. Auch die Entbindung von der Schweigepflicht muss gesondert erwähnt werden.

Hat die Wirksamkeit der Vollmacht einen Anfang und ein Ende?

Eine Vollmacht wird sofort wirksam. Auch wenn Ihnen eine Beschränkung deshalb sinnvoll erscheinen mag, verzichten Sie darauf, Einschränkungen in der Vollmacht selbst zu regeln. Andernfalls müsste die bevollmächtigte Person, diese besonderen Voraussetzungen bei jeder Nutzung der Vollmacht nachweisen. Das kann Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht wecken und macht die Nutzung in der Praxis wenig praktikabel.

Sie können die bevollmächtigte Person aber anweisen, von der Vollmacht erst Gebrauch zu machen, wenn Sie selber nicht mehr entscheiden können. Eine solche Anweisung regeln Sie in einem gesonderten Dokument. Das wird auch als "Regelung im Innenverhältnis" bezeichnet. Diese Vereinbarung sehen nur Sie und der Bevollmächtigte.

Gut zu wissen: Im Innenverhältnis kann geregelt werden, wie der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen soll. Sie können hier auch noch weitere Vorgaben zur Nutzung der Vollmacht machen. Zum Beispiel können Sie bestimmen, mit wem sich der Bevollmächtigte abstimmen soll oder wer bei mehreren Bevollmächtigten wann entscheiden darf.

Sofern in der Vollmacht nicht anderes geregelt ist, endet ihre Wirksamkeit mit dem Tod des Vollmachtgebers. Eine Klausel, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll, ist sehr empfehlenswert. So kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers zum Beispiel noch die Beerdigung organisieren. Die Vollmacht endet dann erst, wenn die Erben die Vollmacht widerrufen.

Kann ich eine einmal erstellte Vollmacht abändern?

Die Vollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen. Dabei muss natürlich noch Geschäftsfähigkeit bestehen. Änderungen müssen an der Originalvollmacht vorgenommen werden.

Bei Widerruf bzw. einer Änderungen sollten Sie sich alle alten Versionen und Kopien zurückgeben lassen und vernichten. Sollten Sie eine neue Vollmacht anfertigen, machen Sie auf dieser deutlich, dass die neue Vollmacht die alte Vollmacht ersetzen soll.

Achten Sie darauf, dass wieder die erforderliche Form (Beglaubigung oder notarielle Beurkundung) eingehalten wird.

Muss ich neben einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung erstellen?

Neben einer Vollmacht ist eine gesonderte Betreuungsverfügung im Grunde nicht erforderlich. Da Regelungslücken in einer Vorsorgevollmacht, z.B. durch Rechtsänderungen nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden können, muss möglicherweise für einzelne Entscheidungen doch ein Betreuer bestellt werden. Für diesen sehr seltenen Fall sollte die Vorsorgevollmacht vorsorglich eine ergänzende Betreuungsverfügung enthalten.

Was kann ich in einer Betreuungsverfügung regeln?

Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie festlegen, welche Person das Gericht als Betreuer auswählen soll. Sie können dem Gericht auch mitteilen, wer keinesfalls Betreuer sein soll.

Sie können auch weitere Regelungen und Wünsche aufnehmen. So können Sie bereits in einer Betreuungsverfügung festlegen, dass Ihre Enkelin zu ihrer Hochzeit einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll. Oder, dass Sie gerne, so lange es geht, ambulant zu Hause versorgt werden möchten. Der rechtliche Betreuer ist nach dem Gesetz verpflichtet, geäußerte Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen, soweit es nicht dem Wohl des Betreuten widerspricht.

Hinweis: Im Unterschied zum Bevollmächtigten wird der Betreuer vom Betreuungsgericht überprüft. Das Betreuungsgericht prüft, ob die Verfügungen im Sinne des Betreuten sind. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Wünsche ausdrücklich und möglichst konkret beschrieben aufnehmen, damit das Gericht Bescheid weiß, dass dies Ihr Wille ist.

Die Betreuungsverfügung muss schriftlich abgefasst sein.

Kann ich eine Betreuungsverfügung widerrufen?

Die Verfügung ist jederzeit und ohne Begründung widerrufbar. In diesem Fall beseitigen Sie die Originale und Kopien der Betreuungsverfügung.

Gibt es Vordrucke, die ich nutzen kann?

Sie müssen sich den Inhalt einer Vollmacht und Betreuungsverfügung nicht selbst ausdenken. Es gibt erprobte Formulare, z.B. im Vorsorgehandbuch der Verbraucherzentralen. Praktische Textbausteine für eigene Vollmachten enthält die Broschüre "Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung" der Verbraucherzentralen.

Wo sollte ich die Vollmacht und Betreuungsverfügung aufbewahren?

Viele Menschen meinen, die Dokumente müssten sicher aufbewahrt werden. Sie befinden sich daher häufig in Verstecken oder im Tresor. Es ist sinnvoller, wenn der Bevollmächtigte ein Original erhält. Dieser muss nämlich das Original der Vollmacht vorlegen, wenn er für den Vollmachtgeber handelt.

Falls Sie dies nicht wünschen, sollten die Vollmacht und Betreuungsverfügung jedenfalls leicht zu finden sein. Gut geeignet ist dafür ein Ordner mit der Aufschrift "Vorsorgedokumente". Darin finden die Bevollmächtigten dann die Vollmacht, wenn es nötig ist.

Außerdem bietet es sich an, in Ihrer Geldbörse oder Brieftasche eine Nachricht aufzubewahren, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt und wo diese aufbewahrt wird.

In einigen Bundesländern können Sie entsprechende Vorsorgekärtchen erhalten. Erkundigen Sie sich vor Ort bei Ihrer Verbraucherzentrale.

Tipp: Sie können die Vollmacht bei der Bundesnotarkammer beim zentralen Vorsorgeregister aufnehmen lassen. Im Falle eines Betreuungsverfahrens prüft das Betreuungsgericht durch eine Abfrage, ob eine Vorsorgevollmacht besteht. Für den Eintrag fallen einmalige Gebühren ab 13 Euro (per Post ab 16 Euro) an.

Gut zu wissen: Beim Vorsorgeregister wird nicht das Original der Vollmacht hinterlegt. Es wird lediglich erfasst, dass es eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung gibt. Bei der Eintragung wird der Inhalt der Verfügungen nicht geprüft.

Was ist wichtiger Vollmacht oder Patientenverfügung?

Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs muss eine Patientenverfügung, ausreichend konkret sein, um ihre Gültigkeit zu wahren. Die Vorsorgevollmacht ist im Gegensatz dazu inhaltlich nicht so komplex, muss aber genauso den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Wann ist eine Vorsorgevollmacht notwendig?

Es ist für jeden sinnvoll, eine solche Vollmacht zu erteilen, da jeder Mensch jederzeit davon betroffen sein kann, wenn er zum Beispiel Opfer eines Unfalls geworden ist und aufgrund eines Komas zumindest vorübergehend keine eigenen Entscheidungen treffen kann.

Was ist der Nachteil einer Vorsorgevollmacht?

Der Nachteil: Es gibt oft niemanden, der den oder die Bevollmächtigte*n kontrolliert. Der oder die Bevollmächtigte könnte die Vorsorgevollmacht missbrauchen und zum Beispiel Geld vom Konto nehmen. Oder er oder sie kann anders für Sie entscheiden, als Sie es eigentlich wollten.

Was darf ich mit einer Vorsorgevollmacht nicht?

Insichgeschäfte des Bevollmächtigten sind regelmäßig verboten. Danach kann ein Bevollmächtigter nicht im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst Rechtsgeschäfte tätigen. Der Bevollmächtigte kann sich also aus der Vermögensmasse des Vollmachtgebers selbst nichts schenken.