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Die Gewerbeordnung ist insbesondere nicht anzuwenden auf die so genannten freiberuflichen Tätigkeiten wie:
Für bestimmte Tätigkeiten sind zusätzliche Erlaubnisse einzuholen:
ZusammenfassungDie gewerblichen Einkünfte gehören zu den Gewinneinkunftsarten bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Sie unterscheidet sich von den anderen Gewinneinkünften insbesondere dadurch, dass zusätzlich Gewerbesteuer anfällt. 1 Steuergegenstand1.1 Steuerpflicht aufgrund gewerblicher TätigkeitNach der Definition des § 15 Abs. 2 EStG ergeben sich folgende Merkmale eines Gewerbebetriebs:
Während bei Einzelunternehmen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, gelten bei Personengesellschaften Besonderheiten. 1.2 Steuerpflicht kraft Rechtsform1.2.1 KapitalgesellschaftenUnabhängig von der Art der Tätigkeit gilt die Betätigung von
als Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuerpflicht kann aber teilweise oder ganz durch Befreiungsvorschriften des § 3 GewStG eingeschränkt sein. 1.2.2 PersonengesellschaftenBei den Personengesellschaften ist zwischen den einzelnen Rechtsformen zu unterscheiden. Für die
ist immer ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn alle Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Fehlen einer gewerblichen TätigkeitEin Gewerbebetrieb liegt auch bei Fehlen einer gewerblichen Tätigkeit vor, wenn eine oder mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt und nur diese bzw. nicht beteiligte Personen zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Die gewerblich geprägte Personengesellschaft steht insoweit einer Kapitalgesellschaft gleich. 1.2.3 Zur Körperschaftsteuer optierende PersonengesellschaftenPersonenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können gem. § 1a KStG zum Körperschaftsbesteuerung optieren. Nach Ausübung der Option werden sie wie eine Kapitalgesellschaft besteuert. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer.[1] 1.2.4 Wirtschaftlicher GeschäftsbetriebMit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb[1] unterliegen der Gewerbesteuer
Von der Gewerbesteuerpflicht ist dabei kraft gesetzlicher Definition die Land- und Forstwirtschaft ausgenommen. 1.3 ArbeitsgemeinschaftenZur Erfüllung von Aufträgen kommt es in der Praxis – gerade bei Bauunternehmen – vor, dass sich 2 oder mehrere Unternehmen zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen. Derartige Arbeitsgemeinschaften sind i. d. R. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und somit als Personengesellschaft selbst ein gewerbliches Unternehmen. Als Gewerbebetrieb gilt jedoch nicht die Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.[1] 1.4 OrganschaftIst eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i. S. v. §§ 14, 17 oder 18 KStG, gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens.[1] Es liegt dann auch ein Organschaftsverhältnis für die Gewerbesteuer vor. Eine grenzüberschreitende Organschaft wird von der Finanzverwaltung unverändert nicht anerkannt.[2] 1.5 Beginn der GewerbesteuerpflichtBeginn und Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht sind nicht ausdrücklich im Gewerbesteuergesetz geregelt. Der Beginn eines Gewerbebetriebs in gewerbesteuerlicher Hinsicht ist deshalb durch einschränkende Auslegung des Begriffs des Gewerbebetriebs und aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den Betrieb bezogenen Sachsteuer zu bestimmen. In Abgrenzung zur Einkommensteuer ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. 1.5.1 VorbereitungshandlungZu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden gerechnet:
Ist keine Betriebsstätte erforderlich, wird an die Werbemaßnahmen oder an die Aufnahme von Kundenbesuchen angeknüpft. 1.5.2 AbgrenzungsmerkmaleDer Zeitpunkt des Beginns bzw. der Einstellung der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelf... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie
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Ebenfalls nicht Gewerbetreibende sind Künstler, Schriftsteller und Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, beratende Volks- oder Betriebswirte, Journalisten, Dolmetscher, etc.. Ausgenommen sind weiter der öffentliche Dienst und die hauswirtschaftliche Tätigkeit.
Was ist der Unterschied zwischen gewerblich und selbstständig?Im Gegensatz zum Freiberufler unterliegt der Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Der Freiberufler erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), der Gewerbetreibende erzielt hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG).
Ist man als Arbeitnehmer gewerblich tätig?Merkmale gewerblicher Tätigkeit. Gewerbetreibender sind Sie nur dann, wenn klar ist, dass Sie Ihre Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausüben. Ob es sich dann um eine Nebentätigkeit oder Haupttätigkeit handelt, spielt steuerlich keine Rolle.
Was ist eine gewerbliche Dienstleistung?Insbesondere gelten nach dieser Bestimmung gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten als Dienstleistung. Entgelt ist eine Gegenleistung für eine mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführte wirtschaftliche Tätigkeit. Damit liegt bei Dienstleistungen stets eine gewerbliche Tätigkeit vor.
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