Wie komme ich aus der freiwilligen Krankenversicherung in die Pflichtversicherung?

Eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung kann jeder abschließen, dessen Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse beendet ist.Möchten die Personen sich weiterhin für den Krankheitsfall absichern, so müssen sie sich selbst um einen Versicherungsschutz kümmern. Sie können zwischen einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung wählen. Wichtig ist, im Vorfeld die Vorteile und Nachteile der Krankenversicherungen gründlich zu vergleichen.

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Themen auf dieser Seite

  • mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft
  • wenn die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt werden
  • bei fristgerechter Kündigung

Für freiwillig Versicherte, die ihr Wahlrecht ausüben, gelten dieselben Kündigungsfristen und dieselbe Bindungswirkung wie bei Pflichtversicherten. Auch hier ist nur dann der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse möglich, wenn die Bindungsfrist eingehalten wurde und eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird.

Voraussetzungen für eine freiwillige Krankenversicherung

Damit eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Kranken­versicherung erfolgen kann, müssen bestimmte Voraus­setzungen erfüllt sein. Nach § 9 SGB V können folgende Personen freiwillig beitreten:

  • Selbständige (Regelungen für Selbständige & Freiberufler)
  • Beamte (Regelungen der PKV-Quotentarife für Beamte)
  • Arbeitnehmer, deren Jahres-Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze  des Vorjahres liegt
  • Mitglieder, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, nachdem sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen bei einer der gesetzlichen Krankenkasse (im Test) versichert waren
  • alle Personen, bei denen die Familienversicherung erlischt
  • Kinder, die nicht mitversichert sind, weil ein Elternteil über der Versicherungspflichtgrenze liegt und deshalb nicht Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist
  • Studierende, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) nicht mehr erfüllen
  • Promotionsstudenten
  • Schwerbehinderte im Sinne des §1 des Schwerbehindertengesetzes
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen
  • wer freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchte, muss das innerhalb von drei Monaten seiner gesetzlichen Krankenkasse mitteilen, ansonsten erlischt der Anspruch auf Mitgliedschaft

Auch bei der freiwilligen Versicherung gilt: Wer sich einmal gegen eine freiwillige Krankenversicherung in der GKV entschieden hat und privat versichert ist, kann nicht ohne weiteres von der PKV in die GKV wechseln. Auch nicht, wenn derjenige sich dort freiwillig versichern lassen möchte.

Studierende freiwillig versichert

Die freiwillige Krankenversicherung kommt in Betracht auch für bislang gesetzlich versicherte Studierende, die das 14. Fachsemester oder das 30. Lebens­jahr bereits vollendet haben. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Versicherung in der Kranken­versicherung der Studenten nicht mehr möglich. Studierende in Berufsakademien und in dualen Studien­gängen sowie Promotions­studenten müssen sich ggf. auch freiwillig in der GKV versichern, da sie häufig keine studentische Krankenversicherung abschließen dürfen.

Wessen studentische Pflichtversicherung endet, muss binnen 3 Monaten nach Ende der Pflichtversicherung einen Antrag zur freiwilligen Krankenversicherung stellen. Grundlage zur Aufnahme in die Freiwillige Versicherung ist die Vorversicherungszeit. Diese muss vor Ablauf der Pflichtversicherung ununterbrochen 1 Jahr oder aber unterbrochen 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre in der GKV betragen. Als finanzieller Ausgleich kann unter Umständen für die Zeit von 6 Monaten ein Übergangstarif gewählt werden, bevor man im Grundtarif versichert wird. Der Übergangstarif ist in der Regel günstiger, als der derzeit bei 137,33 Euro liegende Grundtarif zzgl. Pflegeversicherung und Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.

Zusatzbeitrag in der freiwilligen Krankenversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen einen Zusatz­beitrag erheben, sofern deren Finanzbedarf durch den Gesund­heits­fonds nicht gedeckt wird. Laut Gesetz müssen alle beitragspflichtigen Versicherten der betroffenen Kranken­versicherung den Beitrag zahlen, dazu gehören auch freiwillig Versicherte.

Sonderkündigungsrecht, mit welchem sie die Kranken­kasse außerordentlichen kündigen und zu einer anderen Krankenkasse beziehungsweise zur privaten Kranken­versicherung wechseln können. Eine außerordentliche Kündigung sollte spätestens bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Auch in dieser Zeit muss der Zusatzbeitrag gezahlt werden.

Gesetzlich oder Privat? Kriterien zur Wahl der Krankenversicherung

  • Mitversicherung in der Familienversicherung
  • Vorerkrankungen
  • Umfang der Leistungen
  • Beiträge
BemessungAnspruchWertermäßigter Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeldalle freiwillig versicherten Selbständigen14,0 % zzgl. Zusatzbeitrag der KasseMindestbemessungsgrundlageSelbständige mit niedrigem Einkommen1.061,67 Euro

Freiwillig Versicherte, die als Arbeitnehmer in einem Angestelltenverhältnis stehen, profitieren ab dem 1.1.2019 von der paritätischen Beitragsfinanzierung der Kassenbeiträge. Ab diesem Zeitpunkt werden Arbeitgeber an den Kosten des Zusatzbeitrags der gesetzlichen Krankenkassen zur Hälfte beteiligt. Bis 31.12.2018 müssen Angestellte allein dafür aufkommen.

gesetzliche Krankenversicherung für Senioren

Personen im Ruhestand, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Pflichtversicherung der Rentner (KVdR) haben, können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Dafür muss jedoch mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Variante 1: In den letzten fünf Jahren bestand 24 Monate lang eine gesetzliche Versicherung.

Variante 2: Es besteht seit mindestens einem Jahr eine gesetzliche Pflichtversicherung.

Informationen zur privaten Krankenversicherung der Rentner

Neuregelung für Saisonarbeiter seit 01.01.2018

In aller Regel kehren Saisonarbeiter nach Ende Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in ihre Heimat zurück und unterliegen damit auch nicht mehr dem deutschen Sozialrecht. Seite dem 01. Januar 2018 kann Saisonarbeitnehmern ohne ihr Mitwirken keine Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung begründet werden. Eine anschließende Versicherung kann nur dann greifen, wenn der Saisonarbeiter binnen 3 Monaten nach der Beschäftigung seinen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung erklärt und einen Wohnsitz in Deutschland besitzt. Arbeitgeber übermitteln zusätzlich zu der Neuregelung die gesonderte und neue Kennzeichnung „Saisonarbeitnehmer“ an die Krankenkassen für eine bessere und schnellere Zuordnung des Status der Versicherten. freiwillig Krankenversicherter

Anders als bei den Pflichtversicherten, bildet bei freiwillig Versicherten nicht nur das Bruttoarbeitsentgelt die Grundlage, sondern die gesamte wirtschaftliche Leistung. Das bedeutet, dass nicht nur die Einnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit, sondern noch andere Einkünfte zur Beitragsberechnung bis zur Beitragsbemessungsgrenze  der gesetzlichen Krankenversicherung hinzugezogen werden:

Wie bei Pflichtversicherten:

  • das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen (sofern es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erwirtschaftet wird)
  • gesetzliche Rentenbezüge

Nicht herangezogen werden:

  • der Existenzgründungszuschuss
  • der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses

Darüber hinaus:

  • Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • sollte das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern in die Beitragsbemessung mit einbezogen werden, so ist davon für jedes gemeinsame, nicht familienversicherte Kind, ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße zu entrichten
  • ist das gemeinsame Kind in der Familienversicherung untergebracht, so ist ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen
  • als beitragspflichtige Einnahmen gilt pro Kalendertag der 90. Teil der sogenannten monatlichen Bezugsgröße
  • hauptberuflich selbständig Erwerbstätige zahlen pro Kalendertag den 30. Teil der monatlichen Bezugsgröße
  • bei niedrigeren Einnahmen muss mindestens der 40. Teil bezahlt werden
  • bei Bezug von Gründungszuschuss der 60. Teil

Für Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, ist dieser Betrag vorerst getrennt von der Beitragsbemessungsgrenze zu betrachten. Sollte es insgesamt zu einem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Betrag kommen, ist anstelle des Beitrags aus der Rente lediglich der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

Kann man von der freiwilligen Krankenversicherung in die Gesetzliche wechseln?

Die Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist oftmals nicht möglich. Angestellte müssen ihr Einkommen so reduzieren, dass sie unter die Versicherungspflichtgrenze fallen. Ab 55 Jahren ist der Wechsel von der PKV zurück in die GKV schwierig bis unmöglich.

Wie werde ich wieder pflichtversichert?

Automatisch wieder versicherungspflichtig werden Personen, die während der Elternzeit nicht voll erwerbstätig sind oder ihre Arbeitszeit reduzieren, um einen Angehörigen zu pflegen. Studenten haben nach dem Studium in den meisten Fällen erneut die Wahl, ob sie sich privat oder gesetzlich versichern möchten.

Wie komme ich wieder in die gesetzliche Krankenversicherung?

Wer als Angestellter zurück in die gesetzliche Krankenversicherung möchte, muss sein regelmäßiges Bruttoeinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 66.600 Euro (Stand 2023) drücken. Wer bereits vor dem 31. Dezember 2002 privat versichert war, für den gilt eine besondere Grenze von 58.050 Euro.

Wie kann ich meine freiwillige Krankenversicherung kündigen?

Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse kann mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Dies gilt auch bei der Sonderkündigung. Das heißt: Die Kündigung ist immer zum Ende des übernächsten Monats möglich - genauer gesagt: Zum letzten Tag des übernächsten Monats.