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Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen An wie vielen Tagen der Woche arbeitet man? Das spielt bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs für Minijobber eine Rolle. © Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn Aushilfskräfte arbeiten in der Regel nicht in Vollzeit. Aber auch Minijobber und Minjobberinnen haben Urlaubsanspruch. Berechnen lässt er sich mit einer Formel. Oder noch einfacher online. Share-Optionen öffnen Share-Optionen schließen Mehr Share-Optionen zeigen Mehr Share-Optionen zeigen Freiburg/Bochum. Auch wer einem Minijob nachgeht, hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Darauf weist der Haufe-Verlag in einem Online-Beitrag hin. Wie bei anderen Teilzeitbeschäftigungen auch muss der genaue Anspruch aber im Einzelfall berechnet werden. Ausschlaggebend ist, an wie vielen Tagen der Arbeitswoche geringfügig Beschäftigte tätig sind. Weiterlesen nach der Anzeige Weiterlesen nach der Anzeige Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs gibt es eine Formel: Dazu multipliziert man die Zahl der eigenen Arbeitstage pro Woche mit 24. Das entspricht dem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche. Das Produkt teilt man wiederum durch 6, also durch die Anzahl der Arbeitstage in einer Arbeitswoche von Montag bis Samstag. Kurz: individuelle Arbeitstage pro Woche x 24/6. Noch einfacher geht es mit Online-Tools, wie etwa dem Urlaubsrechner der Minijob-Zentrale. Wie hoch ist das Urlaubsentgelt? Weiterlesen nach der Anzeige Weiterlesen nach der Anzeige Unterschiede ergeben sich dann auch beim Urlaubsentgelt. Es entspricht nach Angaben der Minijob-Zentrale für jeden Urlaubstag der Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes, den der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Heißt: Zur Berechnung des Urlaubsentgelts dividiert man den Verdienst der letzten 13 Wochen durch die Anzahl der in dieser Zeit geleisteten Arbeitstage. Diesen Wert multipliziert man wiederum mit der Anzahl der Urlaubstage. © dpa-infocom, dpa:211022-99-700237/2 dpa Skip to content
Urlaubsanspruch für Minijobber*innen – wie viele Tage stehen ihnen wirklich zu?Sommer, Sonne, Strand… Aktuell denken wir zur Ablenkung von den eisigen Winden gerne schon mal an die Urlaubszeit, und auch in Deutschland werden die Temperaturen steigen. Da sollte doch auch mal ein halber Tag am See drin sein, oder? Denn auch Minijobber*innen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Kurz und knappDie Grundlage dafür bildet die Urlaubsberechnung. Personalverantwortlichen erscheint die Berechnung des Urlaubsanspruchs auf den ersten Blick gar nicht so schwer, auf den zweiten stellt man jedoch fest, dass es doch einige Besonderheiten zu beachten gilt. Die Beschäftigung von Minijobber*innen ist vielseitig, sie sind häufig an wenigen Tagen in der Woche beschäftigt oder arbeiten sogar variabel in den Wochen, was die Berechnung etwas komplizierter macht. Wir knöpfen uns mit diesem Artikel speziell den Urlaubsanspruch für Minijobbende vor und fassen für euch alles Wissenswerte zusammen, damit beim nächsten Urlaubsantrag nichts schiefgeht. GrundsätzlichesEin Grundsatz gilt natürlich: Der gesetzliche Urlaubsanspruch gem. § 3 BUrlG, also 24 Tage bei einer 6-Tage-Arbeitswoche in einem Kalenderjahr, ist das Maß aller Dinge. Anhand dieser Formel kann entsprechend nach Arbeitstagen der gesetzliche Urlaub berechnet werden. Wie viele Stunden am Tag gearbeitet werden, ist nicht relevant, hier gilt das sogenannte Tagesprinzip. Aber Minijobber*innen arbeiten häufig an weniger Arbeitstagen in der Woche oder sogar jede Woche unterschiedlich und ganz variabel in verschiedenen Schichten. Fest steht: Der Urlaub ist, sofern er entstanden ist, grundsätzlich auch für Minijobbende zu bezahlen. Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich gemäß § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs, wobei Überstundenzahlungen unberücksichtigt bleiben. Kleine Wiederholung: Entstehung des UrlaubsanspruchsWie in dem Blogartikel Urlaubsanspruch Gastgewerbe schon beschrieben, entsteht der Urlaubsanspruch bereits mit Erfüllung des ersten vollen Kalendermonats geleisteter Arbeit. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein ganzheitlicher Urlaubsanspruch entsteht; vielmehr ergibt sich in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses der sogenannte Teilurlaub. Der Teilurlaub nach § 5 BUrlG beinhaltet den Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Dies bedeutet im Gegenzug, dass ein voller Urlaubsanspruch vorliegt, nachdem das Arbeitsverhältnis volle sechs Monate Bestand hatte. Allerdings ist dies nur innerhalb des Kalenderjahres der Fall. Steigt ein*e Mitarbeiter*in unterjährig ein und kann im Jahr die Wartezeit von sechs Monaten nicht mehr erreicht werden, entsteht der Vollurlaub nicht; hier verfügen die Mitarbeiter*innen nur über den Teilurlaubsanspruch. Scheidet ein*e Mitarbeiter*in vor dem Erfüllen des ersten vollen Monats aus dem Arbeitsverhältnis aus, so entsteht der Teilurlaub gar nicht erst. Eine Besonderheit (nur!) des Teilurlaubs ist, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf einen vollen Tag aufgerundet werden. Arbeit an festen Arbeitstagen in der WocheArbeiten die Minijobber*innen nun an festen Arbeitstagen in der Woche, so richtet sich der Urlaub auch anteilig danach. Beispiel 1: Manuel ist Minijobber und soll laut Arbeitsvertrag drei Tage in der Woche arbeiten, er arbeitet bereits seit 7 Monaten im Betrieb. Manuel bekommt den gesetzlichen Urlaub. An welchen Tagen genau Manuel arbeitet, ist egal. Fest steht, dass Manuel drei Tage in der Woche arbeiten geht. Wie viel Urlaub hat Manuel in dem vollen Kalenderjahr? Das Beispiel ist leicht, da Manuel anstatt sechs Arbeitstage nur drei arbeitet und bereits die Wartezeit erfüllt hat. Das bedeutet, dass Manuel bereits den vollen Urlaubsanspruch erworben hat. Anhand der folgenden Urlaubs-Formel lässt sich der Jahresurlaub nun berechnen: Somit hat Manuel Anspruch auf zwölf Urlaubstage pro Kalenderjahr. Insofern ergeben sich für ihn als Minijobber keine Besonderheiten.Arbeit an unterschiedlichen Arbeitstagen in verschiedenen WochenArbeiten die Minijobber*innen jedoch in verschiedenen Wochen unterschiedlich oft, so wird die Berechnung etwas komplizierter. Hier wird das Jahr als Maßstab für die Berechnung herangezogen. Ein möglicher Weg: Man kann die gesamten Arbeitstage der Minijobbenden, die sie in einem Jahr arbeiten, zusammenrechnen. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass in einem Jahr auf Basis einer 6-Tage-Woche 312 Arbeitstage liegen. Für die Berechnung der Urlaubstage wird der Durchschnitt der Vollzeit-Mitarbeitenden zugrunde gelegt. Daraus wurde folgende Berechnungsformel entwickelt: Beispiel 2: Minijobberin Marie arbeitet schon seit acht Monaten im
Betrieb, kommt jedoch immer unterschiedlich in der Woche zur Arbeit. Vollzeitmitarbeitende des Betriebs bekommen den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Sie hat bisher schon 26 Tage im Betrieb gearbeitet. Marie hat also einen Urlaubsanspruch von 2 Tagen. Anders gesprochen, wird bei Zugrundelegung des gesetzlichen Anspruchs (24 Tage bei einer 6-Tage-Woche) der Multiplikator 1/13 genommen. Also für 13 Tage geleistete Arbeitstage erlangt ein Minijobber einen Tag Urlaub. Aber Achtung: Bekommen die Vollzeitmitarbeiter des Betriebs durchschnittlich 30 Urlaubstage im Jahr, so bekäme Marie im gleichen Fall: Vorsicht bei Abgeltung von Urlaub bei MinijobbendenGrundsätzlich sollte der Urlaub in Natura, das heißt tatsächlich gewährt werden. Sollte es bei den Minijobbenden jedoch nicht dazu kommen können, ist Vorsicht bei der Abgeltung im Falle des Austritts der Mitarbeitenden geboten. Die Minijobber*innen dürfen nämlich nicht durch die Urlaubsabgeltung über den Betrag von 5.400 € jährlich kommen. Die Überschreitung ist nur dann unschädlich, wenn die Abgeltung nicht vorhersehbar war. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man als Arbeitnehmer*in außerordentlich gekündigt wurde. Nicht unvorhersehbar ist es jedoch, wenn der Urlaub tatsächlich genommen werden könnte. Fazit zur Urlaubsberechnung bei MinijobbendenWie wir sehen, ist das Thema doch mit ein wenig Rechnerei verbunden. Neben den oben erklärten Formeln könnte der gastromatic Urlaubsrechner eine Hilfestellung sein. Wichtig ist: Behaltet im Hinterkopf, dass auch Minijobber*innen grundsätzlich einen Urlaubsanspruch haben. Nehmen die Arbeitnehmer*innen diese Urlaubstage nicht und das Arbeitsverhältnis endet, haben sie einen Anspruch auf Abgeltung, was die Gefahr birgt, dass man den jährlichen Höchstbetrag von 5.400 € überschreitet. Außerdem wird seit 2019 in jeder Betriebsprüfung der Sozial- und Rentenversicherung verbindlich geprüft, ob allen Mitarbeitenden der Urlaubsanspruch auch gewährt oder ausbezahlt wurde. Zu beachten ist noch, dass – unabhängig vom BUrlG – auch Tarifverträge zur Anwendung kommen können, die abweichende Regelungen enthalten. Das solltet ihr unbedingt im Blick haben; gegebenenfalls hilft hier eine Rücksprache mit der Anwältin oder dem Anwalt des Vertrauens. Sollten sie sich für weitere rechtlich relevante Themen für Minijobber interessieren, sollten sie sich unbedingt unseren Artikel Minijob maximaler Verdienst, durchlesen. Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autor*innen übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen. Dieser Artikel ist Teil unserer Themenseite „Urlaubsanspruch – die Basics rund um eine gelungene Urlaubsplanung“ Kennst du uns schon?Mit gastromatic verschmelzen Wirtschaftlichkeit, Fairness und Teamzufriedenheit zu einem untrennbar runden Bild und die Personalplanung wird zum Selbstläufer: Wir schreiben deine Dienstpläne vollautomatisch – du legst die Füße hoch oder nutzt deine Zeit da, wo sie am besten investiert ist.
Arbeitsrecht, gastromatic Veronikas Leidenschaft war schon immer die Linguistik, häufig wird sie auch als wandelndes Lexikon bezeichnet. Nach ihrem Studium der Europäischen... UrlaubDie Sonne scheint, das Meer ruft bereits nach dir – ein wenig rechtliches Rahmenwerk braucht es bis zum tatsächlichen Urlaub aber schon noch. Wir zeigen dir, was es bei der Urlaubsplanung zu beachten gilt und welche Gesetze dringend eingehalten werden müssen. Euch erwarten hier spannende Themenkomplexe wie der gesetzliche Urlaubsanspruch, verfallende Urlaubstage und strategische Urlaubsplanung im Unternehmen. ☀️ Hey du, kennen wir uns schon?Wir schreiben deine Dienstpläne vollautomatisch – du legst die Füße hoch oder nutzt deine Zeit da, wo sie am besten investiert ist. Ähnliche BeiträgeWie viel Stunden ist ein Urlaubstag Minijob?Bei einem Minijobber, der an drei Tagen pro Woche arbeitet, ergibt sich daraus ein Urlaubsanspruch von zwölf Tagen (3 x 24 / 6 = 12). Dabei ist es unerheblich, wie viele Stunden an den jeweiligen Arbeitstagen geleistet wurden.
Wie viel Stunden sind 1 Urlaubstag?Ein Urlaubstag hat immer den Wert von 8 Std., denn die tägliche Arbeitszeit ist 8 Std. Man kann sogar mit einem halben Urlaubstag rechnen (4 Std.), denn jeder Tag ist gleich lang und die Hälfte von 8 Std.
Wie wird ein Urlaubstag bei Minijob berechnet?Urlaub berechnen beim Minijob
Arbeitet der Minijobber nur an fünf oder weniger Tagen pro Woche, muss der Urlaubsanspruch entsprechend berechnet werden. Arbeitet ein Minijobber also an fünf Tagen, stehen ihm 20 Urlaubstage zu. Arbeitet er nur an zwei Tagen pro Woche, hat er einen Urlaubsanspruch von acht Tagen im Jahr.
Wie rechne ich Urlaub aus?Gesetzliche Urlaubstage. Die Formel dazu lautet: Nominaler Urlaubsanspruch geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche mal der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage. ... . Beispiel: 24 Urlaubstage / 6 Arbeitstage pro Woche * 5 tatsächliche Arbeitstage = 20 Urlaubstage.. |