GdB / MdE-Grad bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden wie der Skoliose, einschließlich Bandscheibenschäden, Morbus Scheuermann, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und sogenanntes Postdiskotomiesyndrom ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung der Wibelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff der Instabilität beinhaltet
die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. GdB Einträge bei Wirbelsäulenschäden Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallserscheinungen – oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de waren für eine Mandantin in Mission Schwerbehinderung unterwegs. 4 Jahre gekämpft und endlich den Grad der Behinderung von 50 erreicht. Ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom wurde beim Sozialgericht Magdeburg mit einem Grad der Behinderung von 30 bewertet.
Grad der Behinderung- um was ging es?
Die Klägerin beantragte 2013 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Neufeststellung eines im Jahr 2012 festgestellten GdB von 30 mit dem Ziel der Feststellung eines Grades der Behinderung von 50.
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Die Klägerin wurde unter anderem an der Halswirbelsäule im Bereich C5/6 operiert. Ihr ist ein Bandscheibenimplantat eingesetzt worden. Im Jahre 2012 wurde bei ihr auf Grund anhaltender Schmerzen im Lendenwirbelbereich, ein Laserdisdektomie im Bereich L4/5 durchgeführt. Daneben ist im Bereich C5/6 eine ventrale Fusion durchgeführt worden. Seit der letzten Operation hatte unsere Mandantin erhebliche Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in der linken Schulter verspürt. Weiterhin wurde bei der Klägerin ein Tinnitus mit leichtem Hörverlust links festgestellt.
Im Jahr 2014 wurde bei der Klägerin ein Restless-legs-Syndrom festgestellt, als Zustand nach operativen Eingriffen an der Halswirbelsäule. Nach erneutem neurochirugischen Eingriff im Bereich der Wirbelkörper L 4/5 2014 legten wir für die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid und Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht Magdeburg ein.
Der gesundheitliche Zustand der Klägerin hatte sich erheblich verschlechtert. Nunmehr lagen auch psychiatrische und psychosomatische Veränderungen bei der Klägerin vor, die sich vor allem aus den andauernden Schmerzen ergaben.
Im Jahr 2016 stellten wir bei der Beklagten nochmals im laufenden Klageverfahren einen Überprüfungsantrag. Was war passiert? Der Klägerin wurde ein Schmerzschrittmacher in der HWS implantiert und die Lendenwirbelsäule im Bereich L4/5 versteift.
Diesen weiteren Überprüfungsantrag mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erhöhung des GdB lehnte die Beklagte- das Landesverwaltungsamt, wiederum ab. Dieser Bescheid wurde Gegenstand des laufenden Klageverfahrens.
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Insgesamt 7 Ärzte aus den Bereichen Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Nervenheilkunde, HNO und Anästhesiologie berichteten dem Gericht über den Gesundheitszustand der Klägerin.
Grad der Behinderung, was sagte das Gericht!Das Sozialgericht Magdeburg, urteilte am 18.01.2017, Aktenzeichen: S 2 SB 396/14, zu Gunsten der Klägerin.
Sie hat einen Anspruch auf Zuerkennung des Grades der Behinderung von 50. Der Grad der Behinderung wird nach § 69 Absatz 1 SGB IX und den Maßstäben für die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Versorgungsrecht nach § 30 BVG bestimmt.
Zur Feststellung der Bestimmung des Grades der Behinderung wird die versorgungsmedizinische Verordnung (VersmedV) herangezogen.
Der Gesamt-GdB wird nicht durch Addition der Einzel-GdB berechnet. Unter Maßgabe einer Gesamtschau, ausgehend von der höchsten Einzelbehinderung, wird ein Gesamtwert gebildet, so das Sozialgericht in seiner Entscheidung.
Das Gericht sprach der Klägerin für den Bereich der Wirbelsäulenerkrankung einen Grad der Behinderung von 50 zu.
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Für den Bereich der HWS und LWS lagen für sich genommen zwei schwere Funktionsbeeinträchtigungen vor. Es besteht ein Zustand nach mehrfachen neurochirurgischen Eingriffen. Es wurden deutliche Bewegungseinschränkungen nachgewiesen, ferner eine Spinalkanalstenose. Daneben bestanden Ausfallerscheinungen mit Ausstrahlung in die Extremitäten. Das Gericht ging von schweren funktionellen Einschränkungen in 2 Wirbelsäulenabschnitten aus. Nach der Versorgungsmedizinischen Verordnung, Teil B Ziffer 18.9 mit einen Einzel-GdB von 40.
Für die Klägerin waren noch die außergewöhnlichen Schmerzen zu berücksichtigen. Sie leidet nachweisbar dauerhaft unter erheblichen Schmerzen. Ein SCS wurde in die HWS implantiert. Neben der Wirbelsäulenerkrankung wurde ein selbstständiges Schmerzsyndrom diagnostiziert. Das Gericht beurteilte diese Funktionsbeeinträchtigung der Erlebnis-und Gestaltungsfähigkeit mit einem Grad der Behinderung von 30.
In der Gesamtbetrachtung wurden aus dem Grad der Behinderung von 40 und von dem GdB 30 ein Grad der Behinderung von 50.
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Grad der Behinderung von 50: Der Motor für die Rente
Die Feststellung eines Grades der Behinderung ist nicht einfach. Oftmals stellt sich die Frage, warum benötige ich dies überhaupt. Schwerbehinderte Menschen haben erleichterten Zugang zu besonderen Förderungen, zum Beispiel einen Zuschuss für den Einbau eines behindertengerechten Bades oder anderen Förderungen.
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Oder an später gedacht: um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu erreichen. Der Kampf um die Schwerbehinderung hat sich für unsere Mandantin in dieser Hinsicht gelohnt.
Ja, ich möchte eine Beratung haben, damit ich zielsicher meine Ansprüche auf eine Schwerbehinderung vorbereiten kann!
Ihr Team von rentenbescheid24.de