Sozialversicherungsrecht Lesedauer unter 1 Minute Laut §§ 226 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) V entspricht der Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge
zu allen Zweigen der Sozialversicherung allen beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Als Beitrag wird ein bestimmter Prozentsatz (Beitragssatz) dieser Einnahmen erhoben. Für Beschäftigte gilt als
Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Arbeitsentgelt aus einer nicht der Versicherungspflicht unterliegenden bzw. einer versicherungsfreien Beschäftigung kann dementsprechend nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Die Beiträge sind unmittelbar aus dem
Arbeitsentgelt zu errechnen. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind gegebenenfalls auf die für den Abrechnungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Bei Rentnern gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Zahlbetrag
der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge sowie Arbeitseinkommen, soweit es neben Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Webcode: f004656 Letzte Aktualisierung: 28.03.2022 Nach oben
Wo finde ich die rentenversicherungspflichtigen Einnahmen?aus Ihrer Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV unter "Arbeitsentgelte" entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben. Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen bei Arbeitnehmern in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. Bruttogehalt Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
Was sind die rentenversicherungspflichtigen Einnahmen?Als rentenversicherungspflichtiges Entgelt der Arbeitnehmer bezeichnet man das jährliche Bruttoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 84.600 Euro in den alten Bundesländern und 81.000 Euro in den neuen Bundesländern (2022).
Was zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen?Alle geldwerten Einnahmen der Versicherten, aus denen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, werden als "beitragspflichtige Einnahmen" bezeichnet.
Was trage ich in Anlage AV Zeile 6 ein?In Zeile 6 geben Sie an, für wie viele Verträge die Daten übermittelt werden. In Zeile 7 tragen Sie außerdem die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zu den Verträgen aus Zeile 6 ein.
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