Lohnfortzahlung gleiche krankheit

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich geregelt. Die entsprechenden rechtlichen Regelungen finden sich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG / EFZG). Der Arbeitnehmer erhält demnach für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung, obwohl er arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und somit selbst die von ihm arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann. Den Mitarbeiter treffen jedoch auch einige Pflichten. So muss er seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber anzeigen und mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen.

Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet erkrankt und dadurch arbeitsunfähig wird, erhält er dennoch weiterhin sein Gehalt. Dies ist gesetzlich durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. In § 3 Absatz 3 heißt es dort zudem, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Sollte der Arbeitnehmer nach Antritt seines neuen Jobs erkranken, bevor jedoch die vierwöchige Wartefrist abgelaufen ist, steht ihm Krankengeld von der Krankenkasse zu.

Die Arbeitsunfähigkeit muss weiterhin durch Krankheit herbeigeführt worden sein und den Mitarbeiter selbst darf daran kein Verschulden treffen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist dann ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobes Verschulden bezüglich der Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Als selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit wurde es beispielsweise bisher schon gewertet, wenn der Arbeitnehmer in grobem Maße gegen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft verstoßen hat, wenn er Verletzungen bei einer selbst provozierten Schlägerei davongetragen hat oder auch, als er bei einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte.

JuraForum.de-Tipp: § 1 Absatz 2 EFZG stellt klar, dass zu den Arbeitnehmern, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sowohl Arbeiter wie auch Angestellte und darüber hinaus auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gehören.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in der Probezeit

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entsteht in einem Arbeitsverhältnis erst nach einer Wartezeit: wenn mindestens vier Wochen unterbrechungsfrei im Unternehmen gearbeitet wurde. Wer in den ersten vier Wochen der neuen Arbeit krank wird, erhält also während der Zeit der Krankschreibung keinen Lohn bzw. kein Gehalt vom Arbeitgeber. Damit der kranke Arbeitnehmer aber nicht mit leeren Händen dasteht, erhält er von der Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld fällt jedoch etwas niedriger aus, als die Lohnfortzahlung. Wer also während der Probezeit innerhalb der ersten vier Wochen krank wird, sollte sich zeitnah mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Natürlich sollte auch der Arbeitgeber über den Arbeitsausfall informiert werden.

Beim Minijob / 450-Euro-Job

Der Umfang des Arbeitsverhält spielt für die Anspruchsberechtigung keine Rolle. Auch Minijobber können sich daher auf ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall berufen. Bei einem Minijob erfolgt häufig eine stundenbezogene Vergütung. Für die Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird dann der Stundenzahl mit der Anzahl der ausgefallenen Arbeitsstunden multipliziert.

Krankheit bei Zeitarbeit

Die Arbeitnehmerüberlassung, wie die Zeitarbeit eigentlich offiziell heißt, wird durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt. Aus diesem geht hervor, dass Zeitarbeiter mit fest angestellten Mitarbeitern gleichgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass auch sie einen Anspruch auf die üblichen Leistungen haben, dazu gehört auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Pflichten des Arbeitnehmers bei Erkrankung

Für den Arbeitnehmer ist die Sicherheit zu wissen, dass er trotz Krankheit sein Gehalt weiter ausbezahlt bekommt, wichtig, um sich voll und ganz auf seine Genesung zu fokussieren und sich nicht mit finanziellen Sorgen beschäftigen zu müssen. Aber auch den Arbeitnehmer treffen im Krankheitsfall bestimmte Pflichten. In § 5 EFZG werden hier explizit die Anzeige- und Nachweispflichten genannt.

Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass sie arbeitsunfähig sind. Auch hat er die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu nennen. Der genaue Grund der Krankmeldung muss aber nicht gennant werden.

Unter Nachweispflicht versteht man die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorzulegen. Dieser Nachweispflicht hat der Arbeitnehmer immer dann nachzukommen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, § 5 Absatz 1 EFZG. Aus der ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit muss deren Beginn und Ende voraussichtliche Dauer hervorgehen. Der Arbeitgeber kann auch schon früher ein ärztliches Attest verlangen. Arbeitnehmer sollten einen Blick in ihren Arbeitsvertrag werfen, ob sich dort Regelungen bezüglich der Frist finden, bis wann ein ärztliches Attest vorzuliegen hat.

Darüber hinaus trifft den Arbeitnehmer die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was seiner Genesung schaden oder diese hinauszögern könnte. Sein Verhalten hat er also darauf auszurichten, möglichst schnell wieder gesund zu werden.

Berechnung der Höhe der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Wie hoch die Fortzahlung des Lohns ausfällt, hängt von der Höhe des Arbeitsentgelts ab. § 4 Absatz 1 EFZG bestimmt dazu, dass dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. Der Arbeitnehmer erhält also während der Entgeltfortzahlung das Entgelt, das er auch ohne die Arbeitsunfähigkeit bekommen hätte. § 4 Absatz 4 EFZG bestimmt zudem, dass mittels Tarifvertrag von den Regelungen zur Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall abgewichen werden kann, jedoch nur zum Vorteil des Arbeitnehmers.

Zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehören auch Sonn- und Feiertagszuschläge, die sonst gezahlt werden. Ausgeschlossen von der Berechnung sind jedoch Überstundenzuschläge und Vergütungen, welche außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden. Eine Ausnahme bilden dauerhaft anfallende Überstunden.

Dauer: Wieviel Tage Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es?

Auch wenn der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung bei Krankheit verpflichtet ist, so ist diese Verpflichtung zeitlich beschränkt. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht für höchstens sechs Wochen, § 3 Absatz 1 EFZG.

Krankenkasse & Lohnfortzahlung nach 6 Wochen / 42 Tage

Der Arbeitgeber muss die Lohnfortzahlung also für höchstens sechs Wochen bzw. 42 Kalendertage leisten. Sollte der Arbeitnehmer über diese sechs Wochen hinaus noch krank sein, bezieht er in der Regel Krankengeld von seiner Krankenkasse. In diesem Fall handelt es sich dann jedoch nicht mehr um das volle Durchschnittsgehalt, sondern üblicherweise um 70 Prozent des Bruttoverdienstes.

Bei gleicher Krankheit mit Unterbrechung

Wenn es erneut zu demselben Grundleiden kommt, werden die Krankheitstage addiert, bis schließlich sechs Wochen zusammengekommen sind. Wer also innerhalb von 12 Monaten wegen derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig wird, muss sich die bisherige Arbeitsunfähigkeit auf seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung anrechnen lassen.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn:

  • Zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten mindestens sechs Monate liegen; es entsteht dann ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung
  • Seit Beginn der letzten Erkrankung sind 12 Monate vergangen
  • Die neue und die vorherige Erkrankung basieren nicht auf demselben Grundleiden

Arbeitnehmer, die also wegen derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten erneut krankgeschrieben werden, haben keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Sind die sechs Wochen Lohnfortzahlung abgelaufen, müsste sich der Arbeitnehmer an die Krankenkasse wenden, um Krankengeld zu beantragen. Anders ist es, wenn zwischen zwei Krankschreibungen wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate liegen. Dann muss der Arbeitgeber auch wieder für bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten.

Lohnfortzahlung bei zwei verschiedenen Krankheiten

Wer sich wegen einer Erkrankung hat krankschreiben lassen und dann während der Arbeitsunfähigkeit an einer weiteren, neuen Erkrankung erkrankt, verlängert dadurch nicht den Zeitraum der Lohnfortzahlung.

Erfolgt hintereinander eine Erkrankung aufgrund verschiedener Krankheiten, hat der Arbeitnehmer in diesem Fall für jeden Krankheitsfall einen Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, wenn eine Erkrankung gerade abgeschlossen ist und darauf unmittelbar schon die nächste folgt.

Wer sich also beispielsweise ein Bein bricht und sich deswegen krankschreiben lässt und dann an seinem ersten Arbeitstag an Grippe erkrankt und sich deswegen erneut krankschreiben lässt, hat wieder einen Anspruch auf sechswöchige Lohnfortzahlung.

Wie lange muss man zwischen 2 gleichen Krankheiten arbeiten?

Sechs-Monats-Frist Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate, so besteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch, wenn innerhalb der sechs Monate Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung besteht.

Wie oft darf man mit der gleichen Krankheit krank sein?

Wird ein Arbeitnehmer nach Ablauf von sechs Monaten erneut aufgrund derselben Krankheit krankheitsbedingt arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG).

Wer zahlt bei gleicher Krankheit?

Krankengeld gibt es bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Erkrankung für maximal 18 Monate in drei Jahren. Berechnet wird der Zeitraum ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, es schließt also die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers mit ein.

Wie lange muss ich wieder arbeiten um wieder Lohnfortzahlung zu bekommen?

Bei einer Fortsetzungserkrankung lebt der Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung wieder auf, wenn der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EntgFG.