Wie viel test pro woche sind kostenlos

Was ist die Nationale Teststrategie?

Testen ist essentieller Bestandteil einer umfassenden Strategie zur Pandemie-Bekämpfung: Die Identifizierung und Isolierung von infizierten Personen ist eine effektive und wichtige Maßnahme. Allerdings entbindet Testen nicht von der Einhaltung der AHA+L-Regel, notwendiger Hygienevorkehrungen oder dem Symptom-Monitoring in Einrichtungen. Wo Sie sich testen lassen können, sehen Sie hier.

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Mit der aktuellen Testverordnung wird bestimmten Personengruppen weiterhin mindestens ein kostenloser beziehungsweise vergünstigter Bürgertest (PoC-Antigen-Test) pro Woche zur Verfügung gestellt. Bürgertests bleiben somit ein wichtiges Mittel, um Infektionsketten zu unterbrechen, werden jedoch künftig gezielter eingesetzt.

Weitere Informationen zur Nationalen Teststrategie finden Sie auch auf der Seite des Robert Koch-Instituts (RKI) und in unserem Artikel.

Stand: 16.08.2022 

Welche Testverfahren werden zum Nachweis von Corona eingesetzt?

Laborbasierte PCR-Tests sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests, weil sie besonders sensitiv sind. Das heißt, sie können auch geringe Mengen des Virus nachweisen, genauer gesagt weisen sie das Erbmaterial des Virus nach. Die Probenentnahme erfolgt durch Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind (§ 4 MPBetreibV). Die anschließende Auswertung der Proben erfolgt durch Labore. Der PCR-Test wird in erster Linie dafür eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Bei Symptomen sollte daher direkt durch eine Ärztin bzw. einen Arzt eine PCR-Testung im Rahmen der Krankenbehandlung veranlasst werden. 

PoC-NAT-Tests sind labormedizinische Untersuchungen, die wie der PCR-Test auch auf der Nukleinsäure-Amplifikations-Technik (NAT; Nachweis von viralen Genen) basieren, jedoch ohne Probenvorbereitung unmittelbar vor Ort (Point of Care, PoC), also patientennah und kurzfristig vor Ort ausgewertet werden können. Daher ist ihre Anwendung nicht auf medizinische Labore beschränkt.

PoC-NAT-Tests sind besonders gut in Situationen geeignet, in denen man schnell und innerhalb kurzer Zeit ein relativ sicheres Testergebnis benötigt, wie zum Beispiel bei Testungen in Notaufnahmen, Ambulanzen und Pflegeeinrichtungen. 

Die Sensitivität von PoC-NAT-Tests ist im Vergleich zum PCR-Test etwas geringer. Dies bedeutet, dass es im Vergleich zur PCR- bzw. laborbasierten Verfahren zum Nachweis des Genmaterials des Virus häufiger falsch-negative Ergebnisse geben kann. Das heißt: Man ist tatsächlich infiziert, der Test ist jedoch negativ. In sensiblen Bereichen, zum Beispiel zum Schutz eines Virus-Eintrags in Bereiche mit Personen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben, ist daher die laborbasierte PCR-Testung zu bevorzugen. Auch bei Zweifel an einem negativen PoC-NAT-Test, etwa weil man anhaltende Symptome hat, sollte eine PCR-Testung erwogen werden.

Hingegen bietet sich der PoC-NAT-Test aufgrund der guten Spezifität – das heißt, es gibt wenige falsch-positive Testergebnisse – zur schnellen Bestätigung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Personen an. Dies kann zur Vermeidung einer vorsorglichen mehrtägigen Quarantäne bis zum Eintreffen des Labor-PCR-Befundes genutzt werden, zum Beispiel bei positiv getestetem pflegerischem beziehungsweise medizinischem Personal. Ein positiver PoC-NAT-Test muss nicht durch einen im Labor durchgeführten PCR-Test bestätigt werden.

Antigen-Schnelltests haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt. Sie können ebenfalls vor Ort ausgewertet werden. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- und/oder Rachenabstrich gemacht. Dabei werden virale Eiweiße nachgewiesen.

Antigen-Schnelltests kommen auch in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohnerinnen und Bewohner vorsorglich regelmäßig zu testen. Bestimmte Personengruppen haben dabei Anspruch auf kostenlose Bürgertests oder Bürgertests mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro. 

Ein positiver Antigen-Schnelltest sollte sehr ernst genommen und die Kontakte sollten deutlich eingeschränkt werden. Ein nachfolgender negativer Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben.

Selbsttests haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selbst, beispielsweise zuhause, machen kann. Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Gebrauchsanweisung leicht und verständlich sein, sowie Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – insbesondere auch da, wo sich Menschen möglicherweise ohne Maske begegnen, etwa bei einem privaten Besuch oder einer Feier. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden.

Stand: 16.08.2022

Was ist durch die Testverordnung geregelt?

Die Testverordnung regelt grundsätzlich den Anspruch auf Testungen im Bereich der Prävention bei asymptomatischen Personen bzw. auch bei symptomatischen Personen zur Bestätigung positiver Schnell- sowie Selbsttestergebnisse.

Stand: 10.09.2022

Sind die verschiedenen Corona-Tests in der Lage, bekannte neue Virusvarianten zu erkennen?

Bei den PCR-Testverfahren wird regelmäßig überprüft, ob die Tests zuverlässig alle zirkulierenden Coronavirus-Varianten nachweisen.

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat in Labor-Untersuchungen überprüft, ob Antigen-Schnelltests auch die Omikron-Variante erkennen. Bisher gab es keine Anhaltspunkte für eine schlechtere Erkennung der Omikron-Variante. Ausführliche Informationen veröffentlicht auch das PEI in den FAQ.

Antigen-Schnelltests sind erstattungsfähig, wenn sie in der Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests des Gesundheitssicherheitsausschusses der Europäischen Union verzeichnet sind. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert. Dabei werden sowohl neue Validierungsstudien und epidemiologische Entwicklungen als auch das Auftreten neuer Virusvarianten berücksichtigt.

Bei der Zulassung von Antigen-Schnelltests gilt folgendes Mindestkriterium: Der Antragsteller muss Angaben zu den spezifischen Coronavirus-Proteinen (Antigenen) machen, die durch den jeweiligen Test nachgewiesen werden. Entsprechende Angaben zur Wirkungsweise des Tests sind auch in die Packungsbeilage entsprechend den Vorgaben der IVD-Richtlinie ("In-Vitro-Diagnostik") aufzunehmen. Wenn der betreffende Antigentest das Coronavirus-Oberflächenprotein ("Spike") erkennt, muss nachgewiesen werden, dass Mutationen des Coronavirus, die zu einer Variation im Spike-Antigen führen, zuverlässig erkannt werden.

Stand: 16.08.2022

Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest (Antigen-Schnelltest)?

Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen insbesondere vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“)
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Besucher:innen und Behandelte oder Bewohner:innen in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen

Stand: 11.07.2022 

Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?

Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigen-Schnelltests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der regulären vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten.

Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung ist in der Testverordnung geregelt. 

Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.

Diesen Anspruch haben auch symptomatische Personen. In diesen Fällen wird dennoch dringend empfohlen, eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen, um die weitere Krankenbehandlung sicherzustellen. Das kann durch Teststellen nicht gewährleistet werden.

Zudem haben die nachfolgend aufgelisteten Personen einen Anspruch auf Testung. Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht. Ob ein Antigen-Test oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Leistungserbringers und/oder richtet sich nach landesrechtlichen Vorgaben. Folgende Personengruppen haben gemäß Testverordnung einen Anspruch auf Testung:

  • Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z. B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
  • Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden: Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
  • Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde: Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben. Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie
    • Schulen, Kindertagesstätten
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe
  • Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen. Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen: 
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    • Tageskliniken
    • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
    • stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Geflüchteten und Spätaussiedlern 

Stand: 16.08.2022

Besteht ein Anspruch auf einen PCR-Test, wenn der Verdacht auf eine COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit besteht?

Ja. Voraussetzung ist allerdings, dass ein vorangegangener Antigen-Schnell- oder Selbsttest positiv ausgefallen ist. In diesem Fall hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnell- oder Selbsttestergebnisses gemäß § 4b TestV. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Stand: 16.08.2022

Besteht ein Anspruch auf einen PCR-Test, wenn die Corona-Warn-App eine Warnmeldung anzeigt?

Nein, eine Warnmeldung der Corona-Warn-App bei asymptomatischen Personen reicht nicht mehr als Begründung für einen Anspruch auf PCR-Test aus. Den betroffenen Personen steht aber weiterhin der Anspruch auf Antigen-Schnelltestung nach § 4a Absatz 1 Nummer 7 Testverordnung mit einem Eigenanteil von 3 Euro zur Verfügung. Fällt der Antigen-Schnelltest positiv aus, besteht Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b Satz 1 TestV. Bei Vorliegen von COVID-19-spezifischen Symptomen kann im Rahmen der Krankenbehandlung durch einen Arzt/eine Ärztin auch direkt ein PCR-Test veranlasst werden.

Stand: 11.07.2022

Welche Personengruppen werden nach der Nationalen Teststrategie priorisiert?

Die Nationale Teststrategie stellt eine fachliche Orientierungshilfe zum Einsatz von Testkapazitäten im Rahmen der COVID-19-Pandemie dar und hat von Beginn an bestimmte Indikationen mit einer Priorität versehen. Gemäß der Nationalen Teststrategie ist eine PCR-Testung in folgenden Situationen vorrangig:

  • PCR-Testung zur Klärung medizinisch-diagnostischer Fragen im ärztlichen Kontext (z. B. Personen mit dem Risiko schwerer Verläufe)
  • PCR-Tests zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen (z. B. Arztpraxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste)
  • Schutz vulnerabler Bereiche (z. B. Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, pflegende Angehörige)

Eine zuverlässige Testung und zeitnahe Befundung dieser Personengruppe ist zum Schutz der vulnerablen Gruppen und zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung von besonderer Bedeutung.

Diese Priorisierung bedeutet nicht, dass andere Personen keinen Anspruch auf PCR-Testungen haben. Der im Rahmen der Testverordnung geregelte Anspruch gilt im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten (vgl. §1 TestV) grundsätzlich weiter fort.

Stand: 19.09.2022 

Wird auch ein Genesenennachweis ausgestellt, wenn die Infektion mittels Antigen-Schnelltest nachgewiesen wurde?

Nein, für die Ausstellung ist die Vorlage eines positiven Ergebnisses eines PCR-Tests, PoC-NAAT-Tests oder einer anderer Methoden der Nukleinsäure-Amplifikations-Technik erforderlich.

Stand: 10.09.2022

Sollte ich mich freitesten?

Ja, das Robert Koch-Institut empfiehlt nach einem positiven Testergebnis eine wiederholende Selbsttestung ab Tag 5 nach dem positiven Testergebnis. Betroffene sollten solange in Isolation bleiben, bis der Antigen- oder PCR-Test negativ ausfällt.  

Für Beschäftigte im Bereich der Gesundheit und der Pflege ist die Freitestung ab Tag 5 erforderlich, wenn sie zuvor 48 Stunden keine Symptome hatten. Beachten Sie zudem die jeweiligen Regelungen in Ihrem Bundesland.

Stand: 01.09.2022 

Machen Antigen-Schnelltests und Selbsttests PCR-Tests überflüssig?

Nein, PCR-Tests sind aufgrund ihrer hohen Verlässlichkeit der Goldstandard der Diagnostik und weiterhin Bestandteil der Teststrategie. Die Nationale Teststrategie legt fest, in welchen Situationen sofort PCR-Tests angebracht sind und in welchen Situationen Antigen-Schnelltests als Vortest, Bestätigung oder als Freitestung zum Einsatz kommen können. In der Regel sollte einer PCR-Bestätigung erst ein korrekt durchgeführter, qualitativ hochwertiger SARS-CoV-2-Antigen-Test vorausgegangen sein.

Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Corona-Tests und zur Nationalen Teststrategie finden Sie hier.

Stand: 16.08.2022

Haben auch Personen, die privat oder gar nicht versichert sind, einen Anspruch auf einen kostenlosen Test?

Nach der Aktualisierung der Testverordnung werden kostenlose Bürgertests gezielter für bestimmte Personengruppen angeboten. Darüber hinaus besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit eines vergünstigten Bürgertests mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro. Dies gilt unabhängig vom Versicherungsschutz einer Person.

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten, wenn der öffentliche Gesundheitsdienst einen PCR-Test veranlasst hat. Dies gilt auch dann, wenn die Person nicht gesetzlich versichert ist.

Liegen bei einer oder einem Privatversicherten Krankheitssymptome vor und wird dann ein Test ärztlich angeordnet, handelt es sich um einen Versicherungsfall, der wie bei allen anderen Erkrankungen auch nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet wird. Die Versicherten erhalten wie üblich eine Rechnung, die sie zur Erstattung bei ihrem Versicherer einreichen können.

Stand: 30.06.2022

Wann sollte ich mich testen lassen?

Wer schwere Erkältungssymptome oder andere für COVID-19-typische Symptome wie zum Beispiel Geruchsverlust und/oder Fieber hat, sollte sich telefonisch bei der Hausärztin beziehungsweise dem Hausarzt oder auch unter der Nummer 116 117 melden und das weitere Vorgehen besprechen. Ob ein kostenloser PCR-Test durchgeführt wird oder nicht, entscheiden Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise das zuständige Gesundheitsamt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wichtig: Ein positives Selbst- oder Schnelltestergebnis erhärtet den Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus. Einer PCR-Bestätigung sollte in der Regel erst ein korrekt durchgeführter, qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltest vorausgegangen sein.

Testen lassen sollten Sie sich außerdem, um besonders gefährdete Menschen zu schützen. In welchen Fällen diese Tests kostenlos sind oder eine Zuzahlung von 3 Euro nötig ist, erfahren Sie hier.

Stand: 16.08.2022

Wie lange muss ich auf mein Testergebnis warten?

Das Testverfahren mittels PCR nimmt derzeit etwa vier bis fünf Stunden in Anspruch. Hinzu kommt die Transportzeit ins Labor, die Vorbereitungszeit im Labor und gegebenenfalls eine Wartezeit wegen hohen Probeaufkommens. In den meisten Fällen liegt ein Ergebnis innerhalb von 24 Stunden vor. Die Ergebnisse eines Express-PCR-Tests erhalten Sie dagegen, wie der Name schon sagt, schneller, in der Regel bereits innerhalb einer Stunde. 

Antigen-Schnelltests und Selbsttests zeigen meist innerhalb von 15 bis 30 Minuten ein Ergebnis an.

Stand: 10.09.2022

Wer entscheidet, ob ein PCR-Test durchgeführt wird?

Ob ein PCR-Test durchgeführt wird, entscheiden die Ärztinnen und Ärzte und das Gesundheitsamt vor Ort. Zur Abklärung sollten Sie vorab die Corona-Anlaufstelle (sofern in Ihrem Bundesland vorhanden) anrufen und einen Termin vereinbaren. Termine können Sie zum Beispiel hier vereinbaren. Personen mit leichten Erkältungssymptomen sollten sich zu Hause selbst absondern, um möglichst wenig Kontakte zu haben. Diese Selbstisolierung sollte nach Empfehlung des Robert Koch-Instituts (RKI) fünf Tage betragen. Betroffene sollten mit ihren Arbeitgebern klären, ob in dieser Zeit Homeoffice möglich ist. Gegebenenfalls sollten sie mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt über eine Krankschreibung sprechen.

Einen Anspruch auf bestätigende PCR-Testung haben auch Personen, die mittels Schnell- oder Selbsttests zuvor positiv getestet wurden. In diesen Fällen wird dennoch dringend empfohlen, eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen, um die weitere Krankenbehandlung sicherzustellen. Das kann durch Teststellen nicht gewährleistet werden. 

Stand: 10.09.2022

Gibt es genügend Laborkapazitäten?

Bei starker Beanspruchung der bestehenden PCR-Kapazitäten werden bestimmte Personengruppen vorrangig getestet, für die zuverlässiges und zeitnahes Testen von besonderer Bedeutung ist. Hierzu zählen PCR-Testungen zur Abklärung medizinisch-diagnostischer Fragen im ärztlichen Kontext (z. B. Personen mit dem Risiko schwerer Verläufe), PCR-Testungen zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen (z. B. Arztpraxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste) und PCR-Testungen zum Schutz vulnerabler Bereiche (z. B. Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, pflegende Angehörige). 

Stand: 10.09.2022

Werden alle Personen getestet, die ins Krankenhaus kommen?

Ja. Wer stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden soll, wird bei Aufnahme oder bereits vorab auf SARS-CoV-2 getestet.

Stand: 10.09.2022

Haben hohe oder niedrige Temperaturen Auswirkungen auf SARS-CoV-2 Testungen mit Antigentests?

Voraussetzung für eine sachgerechte Anwendung von Antigentests ist die korrekte Lagerung und die Durchführung bei Raumtemperatur. Hierfür sind die Herstellerangaben in der Gebrauchsanweisung des Tests zu beachten. Bei sachgemäßer Lagerung und Durchführung eines CE-gekennzeichneten Antigentests in den angegebenen Temperaturbereichen ist von einer gleichbleibenden hohen Leistung in Bezug auf Sensitivität und Sensibilität auszugehen.

Abweichende Temperaturen während der Lagerung und Durchführung können das Testergebnis verfälschen. In der Konsequenz kann es zu vermehrten falsch-positiven oder falsch-negativen Ergebnissen kommen. Besonders kritisch sind zu hohe Temperaturen zu beurteilen. Diese führen zu vermehrt falsch-negativen Resultaten. Insgesamt haben häufige Temperaturschwankungen bei der Lagerung von Antigentests einen Einfluss auf die Testleistung und sind daher kritisch zu betrachten und zu vermeiden. Bei starken Temperaturschwankungen kann Wasser in der Testkartusche kondensieren, dies führt zu einer erheblichen Einschränkung in der Testleistung. 

Stand: 10.09.2022

Welche Fälle sind meldepflichtig und welche Informationen werden ans Robert Koch-Institut übermittelt?

Die Teststelle, die bei einer Person den Verdacht auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus feststellt, muss dies dem Gesundheitsamt melden. Auch das Labor, das das Coronavirus bei einem Menschen nachweist, muss dies dem Gesundheitsamt melden. Die Meldepflicht wurde erweitert für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern, die dem Gesundheitsamt auch melden müssen, wenn eine Patientin oder ein Patient in Bezug auf COVID-19 ins Krankenhaus aufgenommen wird. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Übermittelt werden dabei Angaben wie der Name, die Adresse und Kontaktdaten der betroffenen Person, damit das Gesundheitsamt die Person kontaktieren und die notwendigen Maßnahmen einleiten kann. Die zuständigen Gesundheitsämter übermitteln die Informationen zu COVID-19-Fällen elektronisch an die zuständigen Landesbehörden und von dort an das Robert Koch-Institut (RKI), allerdings ohne Name, Wohnort und Kontaktdaten der Betroffenen.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Website des RKI. 

Stand: 10.09.2022

Wie wird das Testergebnis dokumentiert?

Jedes Testzentrum hat ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest bekommt der Getestete einen Nachweis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Nachweise halten Apotheken und Arztpraxen vor.

In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über https://map.schnelltestportal.de/ gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Testergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen. Nur mit der CovPassCheck-App können die QR-Codes auf ausgedruckten oder digitalen COVID-Zertifikaten der EU eingelesen und datenschutzkonform, digital geprüft werden; eine bloße Sichtprüfung des Zertifikates ist nicht ausreichend.

Stand: 11.07.2022

Was muss ich tun, wenn ich positiv auf das Coronavirus getestet wurde?

Ein positives Selbsttestergebnis kann durch einen korrekt durchgeführten und bewerteten Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test bestätigt werden. Fällt bereits der Antigen-Schnelltest positiv aus, müssen Sie sich von da an in die sogenannte Isolation begeben. Kontaktieren Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Bitte erscheinen Sie wenn möglich nicht direkt persönlich in der Arztpraxis, sondern klären Sie das weitere Vorgehen zunächst telefonisch ab. Außerhalb der Öffnungszeiten der Praxen können Sie auch den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116 117 anrufen oder sich bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt melden.

Bei einem leichten Krankheitsverlauf können Sie sich in Ruhe zuhause auskurieren. Dabei sollten Sie so wenig Kontakt wie möglich zu Ihren Haushaltsangehörigen haben, zum Beispiel indem Sie in einem separaten Zimmer bleiben. Nehmen Sie, wenn möglich, Ihre Mahlzeiten getrennt von den anderen Haushaltsmitgliedern zu sich. Lassen Sie sich Ihre Einkäufe möglichst vor Ihre Haustür liefern, lüften Sie stets gründlich die Innenräume und tragen Sie eine Maske. Bei einem schweren Verlauf und zunehmenden Beschwerden (zum Beispiel, wenn Sie schlechter Luft bekommen oder hohes Fieber entwickeln) sollten Sie sich telefonisch ärztlich beraten lassen (in der Hausarztpraxis oder unter der Nummer 116 117). Rufen Sie im Notfall (etwa bei akuter Atemnot) die 112 an.

Weitere Informationen zu häuslicher Isolation bei bestätigter COVID-19-Erkrankung können Sie auch der entsprechenden Website des Robert Koch-Instituts entnehmen.

Gebündelte Informationen zu Isolation und den entsprechenden Regelungen finden Sie hier.

Wenn Sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben, ist es möglich, dass Sie auch andere Menschen angesteckt haben. Um dies nachvollziehen zu können, wird das Gesundheitsamt Sie nach Ihren Kontakten der letzten Tage fragen und versuchen, das Risiko einer Ansteckung zu ermitteln. Ihre unmittelbaren Kontaktpersonen werden anschließend ebenfalls vom Gesundheitsamt kontaktiert. Hier ist es wichtig, dass Sie alle Informationen so präzise wie möglich weitergeben, damit Infektionsketten schnell durchbrochen werden und weitere Ansteckungen verhindert werden können. Nutzen Sie außerdem die Corona-Warn-App und hinterlegen Sie ihr positives Testergebnis dort. So können Sie andere Menschen, die sich in Ihrer Nähe aufgehalten haben, frühzeitig vor einer möglichen Erkrankung warnen.

Mehr lesen Sie in diesem Artikel.

Stand: 15.08.2022

Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es bei einem positiven Test?

In den meisten Fällen verläuft eine Erkrankung nach Infektion mit dem Coronavirus milde. Eine Infektion kann auch gänzlich ohne Symptome ablaufen.

Die meisten Infektionen können symptomorientiert behandelt werden. Ob eine gezieltere Therapie, zum Beispiel mit einem antiviralen Arzneimittel, für Sie in Frage kommt, kann nach Beratung mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt festgestellt werden.

Weitere Informationen können Sie diesem Artikel entnehmen. 

Stand: 16.08.2022

Welche Regelungen gelten für Corona-Tests bei Kindern?

Die Ausgestaltung von Testkonzepten für Kindertagesstätten und Schulen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Diese können eine Testpflicht anordnen, sollte es das Infektionsgeschehen erfordern. Erkundigen Sie sich dazu bitte auf der Seite Ihres Bundeslands. Kinder bis zum fünften Lebensjahr haben zudem mindestens einmal wöchentlich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest. 

Stand: 16.09.2022

Was sind Lolli-Tests für Kinder und wo werden sie eingesetzt?

Lolli-Tests (oder PCR-Pooltests) sind Corona-Tests für Kinder, die nach der PCR-Methode im Labor ausgewertet werden. Lolli-Tests können zum Beispiel in KiTa-Gruppen oder Schulklassen eingesetzt werden. Bei der Methode lutschen alle Kinder der jeweiligen Gruppe sowie die Erzieherinnen und Erzieher bzw. Lehrerinnen und Lehrer für etwa 30 Sekunden an jeweils einem Abstrichtupfer wie an einem Lolli. Die Abstrichtupfer aller Kinder der Lerngruppe werden in einem Sammelgefäß zusammengeführt und als anonyme Sammelprobe, dem sogenannten „Pool“, noch am selben Tag in einem Labor nach der PCR-Methode ausgewertet. Diese Methode sichert ein sehr verlässliches Testergebnis.

Fällt einer der Tests positiv aus, müssen alle Kinder sowie die Erzieherinnen und Erzieher bzw. Lehrerinnen und Lehrer noch einen weiteren einzelnen PCR-Test machen. So kann eine mögliche Infektion bei einem Kind durch einen PCR-Test deutlich früher festgestellt werden als durch einen Schnelltest, sodass auch die Gefahr einer Ansteckung rechtzeitiger erkannt wird. Wie die Organisation der Lolli-Tests genau abläuft, erfahren Sie auch in den mehrsprachigen Flyern des RKI.

Stand: 10.09.2022

Zählt ein Antikörpertest als Nachweis, dass ich genesen bin?

Ein Antikörpernachweis reicht nicht aus, um als Genesene oder Genesener zu gelten.

Ein Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 IfSG wird nur nach Vorlage eines positiven PCR-Tests, PoC-NAAT-Tests, einer anderen Methode der Nukleinsäure-Amplifikations-Technik ausgestellt, wenn die Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

Der Nachweis einer überstandenen Corona-Infektion mittels Antikörpertest ist aber für Personen wichtig, die keinen PCR-Test als Nachweis vorliegen haben. Kann eine Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest vorweisen und ist dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte, erhält diese Person bereits mit einer Impfdosis den vollständigen Impfschutz (vgl. § 22a Absatz 1 IfSG). Ab dem 1. Oktober ist hierzu zusätzlich eine zweite Einzelimpfung notwendig.

Stand: 16.08.2022

Kann ich durch einen Antikörpertest meinen Impfschutz überprüfen?

Um die Stärke oder Dauer des Impfschutzes nachzuweisen, eignen sich Antikörpertests nicht.

Bisher ist nicht bekannt, wie hoch die Antikörperkonzentration sein muss, damit man von einem sicheren Schutz ausgehen kann. Daher eignet sich ein Antikörpertest auch nicht als verlässlicher Indikator, ob Sie eine Booster-Impfung erhalten sollten oder nicht. Auch sind für die Immunantwort nicht nur die Antikörper alleine verantwortlich.

Werden Antikörpertests im Verlauf betrachtet, können diese aber Hinweise liefern, ob eine Impfung zu einer Aktivierung des Immunsystems geführt hat. Das kann vor allem für immunsupprimierte Personen wichtig sein. Für weitere Informationen wird auf die COVID-19-Impfempfehlung der STIKO verwiesen.

Stand: 16.08.2022

Wofür werden Antikörpertests eingesetzt?

Mittels Antikörpertest (serologische Diagnostik) kann eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen werden. Der Zeitpunkt der Infektion kann nicht mit der serologischen Diagnostik bestimmt werden. Die spezifischen SARS-CoV-2-Antikörpernachweise, die in einem Labor erfolgen, welches akkreditiert ist und/oder nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung arbeitet, sind mittlerweile so zuverlässig, dass sie nunmehr prinzipiell geeignet sind, einen Zustand nach SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen. Antikörpertests gelten aus verschiedenen Gründen jedoch noch nicht als gesicherter Nachweis, um als Genesene oder Genesener zu gelten oder für ein Impfzertifikat als vollständig geimpfte Person. Goldstandard für den Infektionsnachweis ist nach wie vor der direkte SARS-CoV-2-Nachweis mittels PCR-Test. 

Stand: 10.09.2022