Wieviel unterhalt muss ich zahlen bei 1400 netto

Damit einem Unterhaltspflichtigen noch genügend Geld zum Bestreiten seines eigenen Lebensunterhalts übrig bleibt, existiert der sogenannte Selbstbehalt. Dieser Betrag soll das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gewährleisten.

Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich dabei u. a. nach der Bedürftigkeit und Ranghöhe des Unterhaltsbedürftigen sowie nach der Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen. Wie viel Selbstbehalt Ihnen bleibt, wenn Sie unterhaltspflichtig sind und ob der Selbstbehalt herauf- oder herabgesetzt werden kann, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Inhalt

  • FAQ: Selbstbehalt bei Unterhaltspflicht
  • Worum handelt es sich beim Selbstbehalt?
  • Wie hoch ist der Selbstbehalt gemäß Düsseldorfer Tabelle?
    • Notwendiger Selbstbehalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder
    • Angemessener Selbstbehalt für volljährige Kinder, Eltern, Großeltern etc.
    • Billiger Selbstbehalt bei Ehegattenunterhalt
  • Ist eine Änderung vom Selbstbehalt möglich?
    • Kann der Selbstbehalt auch erhöht werden?
    • Wann ist eine Absenkung des Selbstbehalts möglich?
    • Wenn der Selbstbehalt unterschritten wird – Mangelfallberechnung
  • Selbstbehalt vs. Bedarfskontrollbetrag: Worin liegt der Unterschied?
  • Weiterführende Literatur zum Thema
    • Weiterführende Suchanfragen

FAQ: Selbstbehalt bei Unterhaltspflicht

Welche Funktion hat der Selbstbehalt?

Im Rahmen des Unterhalts dient der Selbstbehalt der Deckung des Lebensunterhalts des Unterhaltspflichtigen.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Die Höhe des Selbstbehalts bemisst sich anhand der Düsseldorfer Tabelle. Gegenüber minderjährigen Kindern ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in der Regel niedriger als bei einem bedürftigen Ehegatten.

Was ist der Unterschied zwischen Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag?

Der Bedarfskontrollbetrag dient der Verteilung des Einkommens zwischen Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten. Das kann beim Kindesunterhalt dann auch mehrere Kinder betreffen.

➥ Literatur zum Thema Unterhalt

Worum handelt es sich beim Selbstbehalt?

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gilt in Deutschland eine Unterhaltspflicht für Eltern gegenüber ihren Kindern, Kindern gegenüber ihren Eltern, zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Ehegatten. Wenn ein Mensch unterhaltspflichtig ist, muss ihm allerdings noch so viel Geld zur Verfügung stehen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Damit dies gewährleistet ist, gibt es den Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht ist damit nicht unbeschränkt. Sie besteht nur, wenn derjenige, der Unterhalt zahlen soll, seinen eigenen Lebensunterhalt problemlos decken kann. Allerdings steht dem gegenüber der bedürftige Unterhaltsschuldner, welche auf seinen Unterhaltsanspruch meistens nicht verzichten will. Eltern sind beispielsweise gegenüber ihren Kindern gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet und müssen auch dafür sorgen, dass dieser geleistet werden kann.

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Der Selbstbehalt wird anhand der Düsseldorfer Tabelle bemessen.

Die Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit sind damit wichtige Punkte für die Unterhaltspflicht. Damit der Unterhaltspflichtige nicht selbst bedürftig wird und seinen Lebensbedarf nicht mehr decken kann, existiert der Selbstbehalt. Durch ihn werden die Unterhaltszahlungen gewissermaßen limitiert.

Das bedeutet im Klartext, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht zum Sozialfall werden darf, wenn er seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Der Selbstbehalt sichert damit sein Existenzminimum und sorgt dafür, dass er selbst für Miete, Nebenkosten, Lebensmittel und Kleidung aufkommen kann.

Wie hoch ist der Selbstbehalt gemäß Düsseldorfer Tabelle?

Wie viel Unterhalt gezahlt werden muss und wie hoch der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen ist, ist gesetzlich nicht einheitlich festgelegt. Allerdings existiert als Leitlinie für die Höhe des Selbstbehalts die Düsseldorfer Tabelle. Diese wird regelmäßig aktualisiert und passt sich damit an die aktuellen Lebensverhältnisse an.

Die meisten Oberlandesgerichte orientieren sich bei Familienrechtsangelegenheiten an der Düsseldorfer Tabelle. Dabei variiert die Höhe vom Selbstbehalt nur minimal zwischen den einzelnen Oberlandesgerichten in Deutschland. Abhängig ist der Selbstbehalt unter anderem von der Ranghöhe der Unterhaltsbedürftigen.

Allerdings kann der Selbstbehalt auch angepasst werden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist und Bürgergeld bezieht. Im Selbstbehalt ist unter anderem ein Anteil der Miet- und Nebenkosten enthalten. Wie hoch der Selbstbehalt gegenüber den unterschiedlichen Unterhaltsbedürftigen ist, können Sie anhand der Tabelle ablesen (Stand: 2023):

Unterhalts­bedürftigerUnterhalts­pflichtiger erwerbstätigUnterhalts­pflichtiger nicht erwerbstätigminderjährige oder privilegierte volljährige Kinder1.370 Euro1.120 Eurovolljährige Kinder1.650 Euro1.650 Eurogetrennt lebende Ehegatten1.510 Euro1.385 Euronichteheliche Eltern1.510 Euro1.385 EuroElternunterhalt2.000 Euro2.000 Euro

➥ Literatur zum Thema Unterhalt

Notwendiger Selbstbehalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder

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Für den Kindesunterhalt für minderjährige Kinder gilt der notwendige Selbstbehalt.

Grundsätzlich gibt es verschiedene Formen des Selbstbehalts. Der Selbstbehalt bei dem Kindesunterhalt für minderjährige sowie für privilegierte volljährige Kinder liegt bei 1160 Euro.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bemisst diesen Betrag als den notwendigen Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige.

Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig beträgt der notwendige Selbstbehalt für Unterhaltsberechtigte der obersten Rangfolge 1.120 Euro. In dieser Summe sind bereits 520 Euro für die Wohnkosten enthalten. Diese bestehen aus Miete sowie Nebenkosten und Heizung.

In diesem Zusammenhang wird vom kleinen oder notwendigen Selbstbehalt gesprochen. Die Höhe ist so gering, damit besonders Kinder, die noch der allgemeinen Schulausbildung nachgehen, Unterhalt von ihren Elternteilen erhalten können. Denn in diesem Lebensabschnitt haben sie bisher noch keine Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Angemessener Selbstbehalt für volljährige Kinder, Eltern, Großeltern etc.

Weiterhin gibt es den angemessenen, großen Selbstbehalt. Volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, unverheiratet sind und der Berufsausbildung nachgehen, haben in der Regel einen Unterhaltsanspruch. Unterhaltspflichtigen steht in diesem Fall allerdings ein höherer Selbstbehalt von 1.650 Euro gegenüber volljährigen Kindern zu.

Auch Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Genauso können Großeltern oder Enkel unterhaltsbedürftig sein. Die Höhe des Verwandtenunterhalts bemisst sich auch hier anhand des angemessenen Selbstbehalts. Dieser beträgt bei Eltern mindestens 2.000 Euro monatlich.

Billiger Selbstbehalt bei Ehegattenunterhalt

Der billige oder auch eheangemessene Selbstbehalt wird bei einem Unterhaltsanspruch von Ehegatten im Trennungsjahr und nach der Scheidung oder Eltern von nichtehelichen Kindern angewandt. Bei Müttern und Vätern eines nichtehelichen Kindes beträgt der angemessene Selbstbehalt allerdings nur 1.510 Euro. Dieser ist ebenfalls davon abhängig, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Bei Erwerbslosigkeit liegt der Selbstbehalt bei 1.385 Euro.

In den 1.510 Euro angemessenem Selbstbehalt sind bereits 650 Euro für Unterkunft sowie Nebenkosten und Heizung inbegriffen. Der gleiche Selbstbehalt gilt auch für Ehegatten. Somit kann der billige Selbstbehalt zwischen dem notwendigen und angemessenen verortet werden.

Ist eine Änderung vom Selbstbehalt möglich?

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Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltspflicht kann nur in seltenen Fällen geändert werden.

Es handelt sich beim Selbstbehalt nicht um einen festen Betrag, der unveränderbar ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Selbstbehalt durchaus ändern und sich beispielsweise an neue Lebensumstände anpassen. Dies kann sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Unterhaltspflichtigen geschehen.

Dies kann beispielsweise gegeben sein, wenn die Kosten für die Warmmiete unvermeidbar höher sind als im Selbstbehalt berücksichtigt. Eine Änderung des Selbstbehalts ist ebenfalls möglich, wenn der Unterhaltspflichtige erneut heiratet. Inwiefern sich dies auf eine Erhöhung oder Verringerung vom Selbstbehalt auswirkt, können Sie in den folgenden Abschnitten lesen.

➥ Literatur zum Thema Unterhalt

Kann der Selbstbehalt auch erhöht werden?

Grundsätzlich ist es auch möglich, dass das zuständige Familiengericht den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dies kommt meistens aber nur in zwei Fällen in Betracht:

  • höhere Wohnkosten sind unvermeidbar
  • das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist mehr als 50 % höher als das des anderen Elternteils

Liegt einer dieser Punkte vor, kann im Einzelfall entschieden werden, dass der Selbstbehalt erhöht wird. Dies ist allerdings nur in einer angemessenen Höhe möglich. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil eine Warmmiete von 400 Euro zahlen muss und sich die Kosten nicht senken lassen.

Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern läge normalerweise gemäß Düsseldorfer Tabelle bei 1160 Euro inklusive 430 Euro für die Wohnkosten. In diesem Fall könnte der Selbstbehalt um 20 Euro angehoben werden, sodass die Warmmiete miteinbezogen wird.

Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist in der Regel zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Der andere Elternteil kann seine Unterhaltspflichten in Form von Naturalien ableisten. Der Bundesgerichtshof (BGH) traf in einem Urteil vom 4. Mai 2011 [Az. XII ZR 70/09] eine abweichende Entscheidung.

In diesem Fall verdiente der Elternteil, bei welchem das Kind lebt, mehr als 50 % mehr als der Elternteil, welcher zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Der Unterhaltspflichtige verfügte über vergleichsweise geringe Einkünfte. So wurde der notwendige Selbstbehalt von 1160  Euro auf den angemessenen Selbstbehalt von 1200 Euro angehoben.

Wann ist eine Absenkung des Selbstbehalts möglich?

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Scheidung: Der Selbstbehalt der Eltern ist wichtig für die Berechnung des Barunterhalts.

Prinzipiell ist auch eine Verringerung vom Selbstbehalt möglich. Grundsätzlich kommt diese allerdings nur in sehr seltenen Fällen in Betracht.

Unterhaltsbedürftige, die den Mindestunterhalt nicht erhalten, stellen sich allerdings oftmals die Frage, ob der Selbstbehalt nicht unter bestimmten Voraussetzungen verringert werden kann.

Dabei geht es im wesentlichen um geringere Wohnkosten als im Selbstbehalt enthalten. In einem Urteil vom 11. März 1999 des OLG Dresden [AZ. 10 UF 722/98] hieß es, dass eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen geringerer Mietkosten nicht in Frage kommt.

Der Unterhaltspflichtige darf selbst entscheiden, ob er sich eine vergleichsweise günstige Wohnung sucht und den restlichen Selbstbehalt für Kleidung oder andere Aufwendungen ausgibt.

Absenkung des Selbstbehalts, wenn Sie erneut heiraten

Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltszahlung an Bedürftige kann allerdings abgesenkt werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich in anderen Lebensumständen befindet als bei der ersten Unterhaltsberechnung. Dies ist allerdings nur denkbar, wenn der Unterhaltspflichtige neu verheiratet ist.

Zudem muss der neue Ehe- oder Lebenspartner wesentlich mehr Geld verdienen. So kann es nämlich gewährleistet sein, dass der neue Ehegatte dem Unterhaltspflichtigen einen gewissen Betrag an Ehegattenunterhalt zahlen muss. Wie sich dies auf den Selbstbehalt und den Unterhalt auswirkt, kann am besten an einem Beispiel erklärt werden:

Peter Müller hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.300 Euro. Für sein 13-jähriges Kind müsste er einen Kindesunterhalt 397 Euro zahlen. Sein Selbstbehalt liegt bei 1.370 Euro. Dieser würde durch die Unterhaltszahlungen unterschritten werden.

Verdient der neue Ehegatte allerdings 1700 Euro, ergibt sich daraus ein Differenzbetrag von 400 Euro. 3/7 davon müsste sie in diesem Fall an Peter als Ehegattenunterhalt leisten. Daraus ergeben sich circa 170 Euro. Durch diese Summe ist Peter Müller wieder leistungsfähig und kann den Mindestunterhalt für sein Kind bezahlen.

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Der Selbstbehalt für den Kindesunterhalt kann sich bei erneuter Heirat ändern.

Grundsätzlich sind die Kinder aus mehreren Ehen auch gleichrangig bezüglich des Unterhalts zu betrachten. Sollten Sie sich in der neuen Ehe hauptberuflich um die Betreuung eines Kindes kümmern, müssen Sie trotzdem dafür Sorge tragen, dass andere minderjährige und privilegierte volljährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch beziehen können.

Sie müssen in diesem Fall also leistungsfähig sein. Unterlassen Sie es einer Tätigkeit nachzugehen, müssen Sie damit rechnen, dass für die Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen ermittelt wird. Dabei handelt es sich um einen Betrag, den Sie theoretisch verdienen könnten, wenn Sie eine Vollzeitstelle hätten. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes muss der betreuende Elternteil allerdings keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

So hat das Familiengericht die Möglichkeit, Sie zur Zahlung des Kindesunterhalts zu verurteilen. Auch bei der Berechnung anhand des fiktiven Einkommens spielt der Selbstbehalt eine Rolle. Nachteil dessen ist allerdings, dass der Kindesunterhalt vollstreckt werden kann, sollten Sie der Zahlung nicht nachkommen. Auch eine Zwangsvollstreckung von Vermögenswerten ist dabei denkbar.

Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass eine Verringerung oder Erhöhung vom Selbstbehalt immer vom Einzelfall abhängig ist. Verschiedene Faktoren werden dabei berücksichtigt. Sollten Sie sich bei der Berechnung des Unterhalts und der Höhe Ihres Selbstbehaltes unsicher sein, kann Ihnen ein Anwalt für Familienrecht helfen.

➥ Literatur zum Thema Unterhalt

Wenn der Selbstbehalt unterschritten wird – Mangelfallberechnung

Nicht selten kann es vorkommen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt für seine Kinder zu zahlen. Aber was passiert in einem solchen Fall? Wer kommt für den Unterhalt auf? Wenn der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsansprüche für seine gleichberechtigten Kinder nicht decken kann, handelt es sich um einen sogenannten Mangelfall.

In diesem Fall findet die Mangelfallberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle statt. Zunächst wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt abgezogen. Die übrig bleibende Verteilungsmasse wird gleichermaßen auf die unterhaltsberechtigten Kinder aufgeteilt.

Beispiel: Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen beträgt 1200 Euro. Seine Kinder sind 3 und 12 Jahre alt, schulpflichtig und leben bei der Mutter. Beim Kindesunterhalt liegt der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei 1080 Euro. Die Verteilungsmasse beträgt somit 120 Euro.

Nun wird der Unterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der Zahlbetrag (Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes) liegt bei 257 und 379 Euro, insgesamt dementsprechend bei 636 Euro. Nun wird der anteilige Unterhalt für die beiden Kinder berechnet, indem der Zahlbetrag mit der Verteilungsmasse multipliziert wird und diese Summe durch den Unterhalt beider Kinder geteilt:

3-jähriges Kind: 257 x 120 : 636 = 48,49 Euro
12-jähriges Kind: 379 x 120 : 636 = 71,51 Euro

Nachrangige Unterhaltsberechtigte wie beispielsweise volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr erreicht haben, oder Ehegatten gehen in diesem Fall leer aus, da durch das niedrige Einkommen und den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht einmal der Mindestunterhalt für die vorrangigen Unterhaltsberechtigten in voller Höhe gezahlt werden kann.

Selbstbehalt vs. Bedarfskontrollbetrag: Worin liegt der Unterschied?

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Der Selbstbehalt spielt bei der Unterhaltszahlung eine entscheidende Rolle.

Für den Selbstbehalt gibt es in der Düsseldorfer Tabelle keine separate Spalte. Oftmals wird der Fehler gemacht, dass der Selbstbehalt mit dem Bedarfskontrollbetrag verwechselt wird. Der Bedarfskontrollbetrag ist allerdings nicht der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen.

Er dient dazu, die ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen sowie den unterhaltsberechtigten Kindern zu gewährleisten.

Sollten mehrere Unterhaltspflichten zu erfüllen sein, die dafür sorgen, dass der Bedarfskontrollbetrag unterschritten wird, kann für die Unterhaltsberechnung die niedrigere Bedarfsgruppe angewandt werden.

So soll vor allem verhindert werden, dass der Unterhaltspflichtige finanziell schlechter gestellt ist als die Unterhaltsberechtigten. Für die erste Tabellengruppe gibt es übrigens keinen Bedarfskontrollbetrag. Hier ist lediglich der Selbstbehalt entscheidend. Dementsprechend wird in der Düsseldorfer Tabelle auch erst ab der nachfolgenden Tabellengruppe ein Bedarfskontrollbetrag ausgewiesen.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:

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Die Höhe des Unterhalts von A-Z: Mehr als 400 Stichwörter zum aktuellen Unterhaltsrecht...

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Kindesunterhalt: Gleichwertigkeitsprinzip, Berechnung, Mindestbedarf, Tabellenunterhalt,...

  • Richter, Thomas (Autor)

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Elternunterhalt: Das müssen Kinder für ihre Eltern zahlen (Beck-Rechtsberater im dtv)

  • Lindemann-Hinz, Gisela (Autor)

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Wie hoch muss das Einkommen sein um Unterhalt zu zahlen?

Musst Du für Deine schulpflichtigen Kindern bis zu deren 21. Geburtstag Unterhalt zahlen, darfst Du ab 1. Januar 2023 im Monat 1.370 Euro als Existenzminimum für Dich behalten, wenn Du arbeitest (bisher: 1.160 Euro). Bist Du nicht erwerbstätig, sollen Dir mindestens 1.120 Euro monatlich verbleiben (bisher: 960 Euro).

Wie hoch ist der Unterhalt für 1 Kind?

Januar 2022 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder wurden dabei erhöht. Der Mindestunterhalt beträgt beispielsweise jetzt 396 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 455 Euro für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren und 533 Euro für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren.

Wie hoch ist der Selbstbehalt 2022?

Sofern der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes dadurch nicht tangiert wird, beträgt der Selbstbehalt in 2022 mindestens 1.400 EUR.

Wie berechne ich den Unterhalt richtig?

Der Kindesunterhalt wird praktisch wie folgt berechnet: Vom Nettoeinkommen jedes Elternteils werden dessen berufsbedingten Aufwendungen abgezogen. Das sind pauschal 5 % des Nettos, es sei denn man kann im Einzelfall höhere Kosten für Arbeitsweg, Arbeitskleidung, Bürobedarf und ähnliches geltend machen.